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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 16. September 2010 in dem Verfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivil-senats des [X.] vom 27. Juli 2010 - 12 [X.]/10 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefoch-tenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn das [X.] es in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 2 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 O 80/10 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 [X.]/10 -
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16.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZA 9/10 (REWIS RS 2010, 3289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3289
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