Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZA 21/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10465

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Abschrift [X.] [X.] vom 13. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 -

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2010 auf [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2010 - 19 W 48/10 - wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 2 Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des An-tragstellers vom 10. November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in [X.] (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; [X.], Beschlüsse vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 3 - 3 -

2008 - [X.], NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur [X.], wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesge-richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 4 Soweit die [X.] des Antragstellers durch den angefochtenen Be-schluss des [X.] zurückgewiesen worden ist, ist diese Entschei-dung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hier kein Raum. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - [X.], BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - [X.], BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auf-fassung angeführte Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2009 ([X.]/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbe-schlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähig-keit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Be-schwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden. 5 - 4 -

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. 6 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 140/10 - O[X.], Entscheidung vom 01.12.2010 - 19 W 48/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 140/10 - O[X.], Entscheidung vom 01.12.2010 - 19 W 48/10 -

Meta

III ZA 21/10

13.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZA 21/10 (REWIS RS 2011, 10465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10465

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