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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2010 - 21 U 5631/09 -, soweit ihm darin nur teilweise Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gewährt worden ist, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn gegen die genannte Entscheidung ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hieran fehlt es. Der Antragsteller kann im Übrigen mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - 6 O 2659/09 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2010 - 21 U 5631/09 -
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16.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZA 7/10 (REWIS RS 2010, 3282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3282
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