Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2014, Az. V ZR 305/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1528

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Gegenstand

Grundstücksnutzung zum Betrieb von Telekommunikationslinien: Inhaltskontrolle hinsichtlich des formularmäßig vereinbarten Nutzungsentgelts


Leitsatz

Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das [X.]           – Rechtsvorgänger der Klägerin – und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Netzbetreiberin) schlossen am 8. August und 3. November 2000 zwei sog. [X.] ab. Danach gestattete das Land der Netzbetreiberin die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung unterirdischer Telekommunikationslinien auf Forstgrundstücken mit einer Vertragslaufzeit von jeweils 25 Jahren. Ferner verpflichtete sich das Land zur Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken mit entsprechendem Inhalt. Nach § 9 Abs. 1 der [X.] ist die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 3,50 DM (= 1,79 €) je laufenden Meter [X.] zu zahlen. Unter Zugrundelegung der hergestellten Leitungen beläuft sich das zu zahlende jährliche Nutzungsentgelt für beide Verträge auf insgesamt 17.453,21 €.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Nutzungsentgelts für das Jahr 2011. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts zu. Bei der die Höhe des Entgelts regelnden Klausel in § 9 Abs. 1 der [X.] handele es sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die durch das [X.] gestellt worden sei. Die Klausel unterliege jedoch nicht der Inhaltskontrolle des § 307 [X.], da sie eine kontrollfreie [X.] darstelle. Die [X.] seien auch nicht gemäß § 138 [X.] nichtig.

II.

4

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

5

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 9 Abs. 1 der Verträge enthaltene Klausel als [X.] nicht der Inhaltskontrolle des nach Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] anwendbaren § 307 [X.] unterliegt. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der [X.] um eine seitens des [X.]    gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.] handelt.

6

a) [X.]ormularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgenommen ([X.], Urteil vom 25. September 2013– VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; Urteil vom 8. Oktober 1998– III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; Urteil vom 9. Dezember 1992– [X.], NJW-RR 1993, 375, 376; Urteil vom 19. November 1991– X ZR 63/90, [X.]Z 116, 117, 120; Urteil vom 24. November 1988 – [X.], [X.]Z 106, 42, 46).

7

Dies folgt daraus, dass die [X.]estlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer [X.] gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. Auch wenn [X.] nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3919 [X.]). Die Vertragsparteien sind vielmehr nach dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Die Parteien widmen typischerweise gerade dem zu entrichtenden Preis eine hinreichende Aufmerksamkeit – ihre regelmäßig hiervon abhängige Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss ist letztlich Ausdruck einer individuellen und freien Entscheidung (vgl. [X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 303, 306; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 71; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 307 Rn. 1, 16; [X.] Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und [X.], 35. EL 2014, Preis – [X.] Rn. 1). Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises, sondern auch für das [X.] im Sinne der Angemessenheit des [X.]. Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenübersteht ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1992 – [X.], NJW-RR 1993, 375, 376; [X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 308).

8

b) Die hier streitige Klausel in § 9 Abs. 1 der [X.] enthält entgegen der Auffassung der Beklagten eine [X.].

9

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr., [X.], Urteil vom 17. September 2014– VIII ZR 258/13, juris, Rn. 19; Urteil vom 13. November 2012 – [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 29).

bb) Nach diesen Maßstäben geht das Berufungsgericht zu Recht von einer [X.] aus. In Absatz 1 des § 9 der [X.], der jeweils mit „Entgelte/Entschädigungen“ überschrieben ist, wird „für die in diesem Vertrag eingeräumte Rechte … einschl. der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ein jährliches Nutzungsentgelt“ vereinbart. Aus dem Wortlaut geht in eindeutiger Weise hervor, dass es sich um die vertragliche [X.]estlegung der Gegenleistung, mithin des Preises für die Hauptleistungen des [X.] handelt. Der nicht näher begründete Hinweis der Revision, die Vertragsparteien hätten sich an der Regelung in § 57 Abs. 2 TKG in der bis zum 25. Juni 2004 geltenden [X.]assung ([X.]) orientieren wollen, findet in § 9 der [X.] keinen Anhaltspunkt. Die Klausel verweist weder auf den darin geregelten Ausgleichsanspruch noch spricht sie von einem angemessenen Ausgleich, sondern legt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte ein beziffertes Nutzungsentgelt fest. Soweit in der Klausel im Übrigen von Entschädigungen die Rede ist, bezieht sich dies auf entstehende Schäden im Rahmen der Nutzung der betroffenen Grundstücke durch den Netzbetreiber.

2. Eine Inhaltskontrolle der in § 9 Abs. 1 der [X.] enthaltenen [X.] ist auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Preisregelung eröffnet.

a) Anerkannt ist, dass formularmäßige [X.]n ausnahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der [X.]all, soweit in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen [X.]ällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden ([X.], Urteil vom 30. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 115, 391, 395 f.; Urteil vom 9. Juli 1981 - [X.], [X.]Z 81, 229, 232 f.; vgl. auch Urteil vom 17. September 1998 - [X.], [X.]Z 139, 309, 316 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 [X.] Rn. 72; [X.] Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und [X.], 35. [X.]. 2014, Preis – [X.] Rn. 7; [X.]/Coester, [X.] [2013], § 307 Rn. 325).

b) Eine solche gesetzliche Preisregelung enthält § 57 Abs. 2 TKG 1996– ebenso wie § 76 Abs. 2 TKG in der ab dem 26. Juni 2004 gültigen [X.]assung ([X.]) – nicht. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gebührenordnungen, etwa für Architekten (HOAI), Ärzte ([X.]), Notare (GNotKG) oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich in der Vorschrift keine gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung. § 57 Abs. 2 TKG 1996 bestimmt lediglich, dass für eine durch den Grundstückseigentümer gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 hinzunehmende Duldung ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden kann. Das [X.] trifft aber keine Aussage über die Höhe, den Rahmen oder die Berechnung eines Entgelts, wenn die Gestattung der Nutzung eines Grundstücks für die Errichtung oder den Betrieb einer [X.] durch den Grundstückseigentümer auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt.

3. § 57 Abs. 2 TKG 1996 – dem § 76 Abs. 2 TKG 2004 entspricht – nimmt den Parteien zudem weder die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht für den Abschluss privatrechtlicher Verträge über die Nutzung von Grundstücken für [X.]n noch besteht seine [X.]unktion darin, entsprechend der Regelung in § 315 [X.] einen Kontrollmaßstab für die Angemessenheit eines insoweit vereinbarten Entgelts zur Verfügung zu stellen.

a) Der Grundstückseigentümer hat gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 in den [X.]ällen, in denen er eine Einwirkung auf sein Grundstück gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 dulden muss, einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der [X.] die Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der Sinn und Zweck des § 57 TKG 1996 besteht darin, die Nutzung privater Grundstücke zu Telekommunikationszwecken unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von dem Einverständnis der jeweiligen Eigentümer zu ermöglichen und die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse dem Grunde nach durch einen Geldanspruch zu kompensieren. Die Vorschrift dient somit der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den [X.] und den Belangen der Allgemeinheit (Senat, Urteil vom 14. Mai 2004 – [X.], [X.]Z 159, 168, 177 f.).

b) Demgegenüber beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 57 TKG 1996 nicht, die Privatautonomie hinsichtlich Inhalt und Umfang der Nutzung eines Grundstücks im Zusammenhang mit [X.]n sowie des dafür zu entrichtenden Entgelts einzuschränken. Er ging vielmehr– worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist – davon aus, dass Verträge über die Nutzungen von Grundstücken frei aushandelbar sind und sich ein Preis für die Nutzung nachfrageorientiert nach dem vorhandenen Raum für Kabeltrassen ergeben wird ([X.]/3609 S. 49 f. zu § 50).

c) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit nicht anders verhält als in anderen Regelungszusammenhängen des Sachenrechts. So ist es den Grundstücksnachbarn möglich die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft abweichend von §§ 912 ff. [X.] zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 [X.], sondern aus seinem Einverständnis. Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 [X.]) bestimmen sich in einem solchen [X.]all nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1983 – [X.], NJW 1983, 1112, 1113 mwN). Nichts anderes gilt etwa beim Notwegrecht (§§ 917 f. [X.]) oder dem privatrechtlichen Immissionsschutz (§ 906 [X.]). So steht es den Parteien frei, die Richtung eines [X.] und den Umfang des Benutzungsrechts autonom durch eine schuldrechtliche Vereinbarung oder aber eine (hinzutretende) Grunddienstbarkeit festzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich des für die Einräumung der Rechte zu zahlenden Entgelts (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 43). Ebenso kann sich ein Grundstückseigentümer vertraglich verpflichten, die von dem Nachbargrundstück ausgehenden Geräusch- oder sonstigen Belästigungen gegen ein Entgelt oder aber auch entschädigungslos zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom 13. [X.]ebruar 1970 – [X.], NJW 1970, 856, 857). Die gesetzlichen Vorschriften kommen lediglich subsidiär für den [X.]all zur Anwendung, dass sich die Parteien nicht verständigt haben. [X.]ür § 57 TKG 1996 (§ 76 TKG 2004) gilt nichts anderes.

d) Den Parteien ist es daher durch § 57 TKG 1996 unbenommen, den Umfang des Nutzungsrechts durch Vertrag detailliert zu regeln und durch Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt dinglich zu sichern ([X.] in [X.], Handbuch der Wegerechte und Telekommunikation, 2007, 4.3 Rn. 108; [X.] in Säcker, [X.], 3. Aufl., § 76 Rn 14; [X.], Wegerechte für [X.]n auf Privatgrundstücken, 2000, S. 44 f.; [X.], [X.], 2010, § 76 Rn. 44 f.; vgl. auch [X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., [X.] Rn. 266). Ebenso wie der konkrete Inhalt und Umfang der vereinbarten Nutzung unterliegt das dafür zu entrichtende Entgelt der Vertragsfreiheit der Parteien. Im vorliegenden [X.]all haben die Rechtsvorgänger der Parteien diesen Weg beschritten.

4. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass die zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen [X.] nicht nach § 138 [X.] nichtig sind. Die Revision erhebt hiergegen auch keine [X.].

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]   

        

   Czub   

        

Brückner

        

Ri’in [X.] Weinland
ist infolge einer Dienstreise an der Unterschrift gehindert.
[X.], den 25. November 2014

        

Kazele   

        
        

Die Vorsitzende [X.]

                          

Meta

V ZR 305/13

07.11.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 21. November 2013, Az: 13 U 194/12

§ 307 BGB, § 57 Abs 2 TKG 1996, § 76 Abs 2 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2014, Az. V ZR 305/13 (REWIS RS 2014, 1528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1528

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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20 U 79/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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