Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8620

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERTRAGSRECHT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) UNTERNEHMEN BANKEN KREDITE

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Gegenstand

Bankkreditverträge mit Unternehmern: Inhaltskontrolle und Wirksamkeit der Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr; Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist


Leitsatz

1. Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel

"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss      EUR      10.000 €"

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 2015 im Zinsausspruch teilweise aufgehoben, im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2015 unter Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und im Zinsausspruch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus einem Teilbetrag von 10.000 € für die [X.] vom 11. März 2009 bis zum 16. Januar 2015, aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000 € für die [X.] vom 2. September 2009 bis zum 16. Januar 2015 und aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000 € für die [X.] vom 19. Mai 2010 bis zum 16. Januar 2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000 € ab dem 17. Januar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von [X.], die er bei Abschluss von drei Darlehensverträgen an die beklagte Bank bezahlt hat.

2

Der Kläger verfügt über Immobilienvermögen, das durch eine hierfür gegründete GmbH verwaltet wird. Zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern sowie [X.] nahm der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der Beklagten über 6 Mio. €, 10 Mio. € und 5,8 Mio. € auf. Dabei wurde jeweils eine "Margenvereinbarung" mit einer Laufzeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten getroffen, in der der [X.] als Referenzzinssatz festgelegt wurde. Im [X.] sollten langfristige Konditionen vereinbart werden.

3

Die drei [X.] enthielten neben einem Bearbeitungsentgelt für den Fall, dass das Darlehen vor Ablauf von vier Jahren abgelöst werden sollte, jeweils folgende Regelung:

"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss   [X.]   10.000 €".

4

Der Kläger verlangt die Erstattung seiner sich hieraus ergebenden Zahlungen von insgesamt 30.000 € zuzüglich Nebenforderungen. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die ihn unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Beklagte hält die Klausel für wirksam und hat hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Die Klage ist am 18. Dezember 2014 und eine [X.] am 22. Dezember 2014 bei dem [X.] eingegangen. Auf die Gerichtskostenrechnung vom 29. Dezember 2014 hin hat der Kläger die Gerichtsgebühren am 8. Januar 2015 einbezahlt und Klage sowie [X.] sind am 16. Januar 2015 der Beklagten zugestellt worden.

6

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat - mit Ausnahme eines kleinen Teils der geltend gemachten Nebenforderungen - keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 [X.]) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da die in den drei Darlehensverträgen verwendete [X.] zu dem "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam sei.

Diese Vertragsklausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie bereits dem äußeren Anschein nach [X.] aufweise. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, es lägen jeweils Individualvereinbarungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] vor. Denn die Beklagte habe zu keinem der betroffenen Darlehensverträge ein Aushandeln dargelegt, insbesondere nicht ansatzweise vorgetragen, auf welche Weise sie dem Kläger jeweils Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt habe.

Die [X.] sei nach dem eindeutigen Wortlaut als Preisnebenabrede anzusehen und als solche wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] unwirksam. Zwar handele es sich bei dem Kläger entgegen seiner Ansicht nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer, da die von ihm betriebene Verwaltung seines und des Familienvermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert habe. Die angegriffene [X.] halte aber auch im Verkehr mit Unternehmern einer Inhaltskontrolle nicht statt. Zum einen seien [X.]n mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn dadurch Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei. Zum anderen müsse ein Kreditgeber nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken.

Diese Erwägungen seien unabhängig davon gültig, ob es sich um ein Unternehmer- oder ein Verbraucherdarlehen handele. Bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise dürfe nicht außer [X.] bleiben, dass die von der [X.] verwendete [X.] nicht nur Großunternehmen erfasse, sondern auch Kleinunternehmer bzw. mittelständische Unternehmer, die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit zur Bank wie ein Verbraucher befinden könnten. Der Kläger könne nicht mit Großunternehmen gleichgesetzt werden, die regelmäßig und dauerhaft ihre Geschäfte über Kredite finanzierten. Schließlich sei nicht ersichtlich oder auch nur nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vereinbarung eines [X.] im Bereich der Unternehmensfinanzierung ein im Handelsverkehr geltender Brauch oder eine dort geltende Gewohnheit sei.

Die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als Unternehmer eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei, bevor der [X.] in seinen Urteilen vom 13. Mai 2014 von Banken verwendete [X.]n über Bearbeitungsentgelte für unwirksam erachtet habe.

Die Herausgabepflicht erstrecke sich nach § 818 Abs. 1 [X.] auch auf gezogene Nutzungen. Insoweit spreche bei Zahlungen an Banken eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Nutzungen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehen würden. Da die Beklagte keinen substantiierten Vortrag zu geringeren Nutzungen gehalten habe, seien vom [X.] nach dem Grundsatz ne ultra petita zu Recht Zinsen in Höhe von 4% zuerkannt worden. Die [X.] ergäben sich aus den §§ 288, 291 [X.].

II.

Diese Ausführungen halten - mit Ausnahme eines kleinen Teils der Nebenforderungen - revisionsrechtlicher Prüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" erbrachten Leistungen zu, weil die entsprechenden [X.]n in den Darlehensverträgen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten [X.] jeweils um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgehandelt wurde.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der in den drei Darlehensverträgen verwendeten [X.] bejaht.

a) Der [X.] hat in zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 ([X.], [X.], 168 und [X.], [X.], 1325; siehe auch zu Bauspardarlehen [X.]surteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 11 ff.) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen [X.] nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam ist. Der Kläger hat allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die im Hinblick auf den unstreitigen Umfang der vom Kläger betriebenen Vermögensverwaltung keinen Rechtsfehler aufweisen (vgl. [X.]surteil vom 23. Oktober 2001 - [X.], [X.], 80, 86 f.), bei dem Abschluss aller drei Verträge als Unternehmer im Sinne des § 14 [X.] gehandelt.

b) Ob die in diesen beiden [X.]sentscheidungen niedergelegten Grundsätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen anzuwenden sind, die nicht mit Verbrauchern geschlossen worden sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

aa) Wie das Berufungsgericht ist ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur der Ansicht, dass die in den beiden [X.]sentscheidungen vom 13. Mai 2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwendung finden ([X.], [X.], 1158 und [X.], 2057; [X.], [X.], 1983; [X.] in [X.], Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 U 70/16, juris; [X.], Urteil vom 13. Juni 2014 - 7 O 28/13, juris; [X.], BeckRS 2015, 16652; [X.], [X.], 159; [X.], Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris; [X.], [X.], 1322; [X.], Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris; [X.], Urteil vom 7. Juli 2016 - 9 S 28/15, juris; [X.], EWiR 2017, 3, 4; [X.], [X.], 717 ff.; [X.], [X.] 21/2015 [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.], 482, 483; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 488 Rn. 50; [X.], [X.], 361197; [X.] [X.]/[X.], [X.]. 1. November 2016, [X.] § 307 Rn. 90; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 488 [X.] Rn. 40 und 46; [X.]/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, [X.] § 307 [X.] Rn. 25 f.; differenzierend [X.], Urteil vom 4. April 2017 - 14 [X.], juris; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51b und (16) Darlehensverträge Rn. 3b).

bb) Die Gegenansicht lehnt eine Übertragung der [X.]srechtsprechung auf [X.] hingegen mit unterschiedlichen Begründungen ab ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14, juris; [X.] Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris; [X.], [X.], 1985; [X.], [X.], 1980; [X.], [X.], 2211; [X.], BeckRS 2017, 108510; [X.], [X.], 967; [X.], [X.], 1714; [X.], BeckRS 2015, 13513; [X.], Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 O 298/14, juris; [X.], [X.], 258; [X.], BeckRS 2016, 01182; [X.], BeckRS 2016, 03868; [X.], Urteil vom 14. April 2016 - 2 O 218/15, juris; [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2016 - 32 S 25/16, juris; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 47/16, juris; [X.]/[X.], [X.], 323 ff.; [X.]/[X.], [X.], 1689 ff.; Edelmann, [X.] 2015, 653, 656 f.; [X.]/[X.], [X.], 1313 ff.; [X.], [X.] 2/2016 [X.]. 4; [X.]/[X.], [X.], 1261 ff.; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], BankR-HdB, 5. Aufl., § 78 Rn. 118i; [X.], [X.], 316, 320 f.; [X.]/[X.], [X.], 2173 ff.; [X.], [X.], 13 ff.; [X.]/[X.], Stand 1. Februar 2017, [X.] § 488 Rn. 315.12 f.; [X.], [X.], 150 ff.; [X.]., [X.] 2017, 213, 215).

c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht. Die in den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 zur Beurteilung von [X.]n in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit Unternehmern geschlossen werden. Danach unterliegt die streitige [X.] über ein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" der Inhaltskontrolle (3.) und hält dieser nicht stand (4.).

3. Die angegriffene [X.] unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle.

a) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.]verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., [X.]surteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 24, jeweils mwN).

Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 [X.], die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt ([X.]surteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 305 Rn. 31), zulasten des [X.]verwen[X.]. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.]surteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der [X.] in den drei Darlehensverträgen verwendete [X.], die der [X.] selbstständig auslegen kann (vgl. [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

An[X.] als ein in den drei Darlehensverträgen jeweils zusätzlich vorgesehenes Bearbeitungsentgelt für den Fall vorzeitiger Darlehensrückzahlung werden die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Leistungen nicht näher genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsentgelt" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des [X.] einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der [X.] bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu [X.]surteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 1325 Rn. 36 ff. und [X.], [X.], 168 Rn. 28 f.). Diese Auslegung des Begriffs "Bearbeitungsentgelt" wird vorliegend durch den jeweiligen Zusatz "für Vertragsschluss" bestätigt, der ebenfalls Aufwand der [X.] in diesem Zusammenhang beschreibt. Für die stattdessen von der [X.] vertretene Auffassung, das Entgelt sei als Bestandteil der Gegenleistung für die Kapitalüberlassung vereinbart worden, enthält der Wortlaut der [X.] aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners keinen Anhaltspunkt.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein solches Bearbeitungsentgelt auch bei [X.] nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzusehen.

aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu zahlende Zins ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 31 ff.). Dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 [X.] als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher- wie für [X.].

bb) Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt - an[X.] als die Revision meint - auch bei [X.] kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

(1) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1313, 1314) folgt bei [X.] auch aus § 354 HGB nichts anderes. Zwar liegt dieser Norm der Erfahrungssatz zugrunde, dass [X.] seine Geschäftsleistungen nicht unentgeltlich erbringt (MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 1). Das betrifft vorliegend aber lediglich den Zins als Entgelt für die Kapitalnutzung, weil § 354 HGB Geschäfte oder Dienste des Kaufmanns betrifft, die dieser für einen anderen erbringt. Wird hingegen [X.] im eigenen Interesse tätig, ist § 354 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Bemühungen des Kaufmanns im Ergebnis auch anderen zugutekommen ([X.], Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 165, 166; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 9). Folglich ist auch bei einem [X.] nicht jede Tätigkeit des Kreditinstituts von vornherein gesondert zu entgelten (vgl. auch [X.] [X.]/[X.], [X.]. 1. November 2016, [X.] § 307 Rn. 90), sondern entscheidend ist, in wessen Interesse die bepreiste Tätigkeit erbracht wird.

(2) Danach ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme auch bei einem [X.] keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalüberlassung tretende Sonderleistung des Kreditinstituts für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient vielmehr auch in diesen Fällen der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung der Bank. Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 1325 Rn. 58).

(3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 49 ff.). Soweit die Revision auf den Aufwand bei der Prüfung von [X.], Bilanzen, weiteren Zahlenwerken und ähnlichen Finanzierungsgrundlagen und dem hieraus folgenden individuellen Zuschnitt der Finanzierung hinweist (ähnlich: [X.]/[X.], [X.], 323, 326; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1314; [X.]/[X.], [X.], 2173, 2178; aA [X.], [X.], 1158, 1159; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 307 [X.] Rn. 69; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 488 [X.] Rn. 40; [X.]/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, [X.] § 307 [X.] Rn. 26), ändert dies nichts an der zugrunde liegenden Interessenlage. Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 50). Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschuldung des Unternehmers verhindert werden kann (hierauf abstellend: [X.]/[X.], [X.], 1313, 1315 und [X.]/[X.], [X.], 2173, 2178), beruht lediglich auf einem reflexartigen Nebeneffekt.

(4) Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der Buchführungs- und [X.] kaufmännischer Darlehensnehmer nicht an[X.] dar (so aber [X.], [X.], 258 f.).

Zwar treffen [X.] nach § 238 HGB und § 242 HGB eigene öffentlich-rechtliche Pflichten, die u.a. der Selbstkontrolle seiner Bonität und dem Schutz seiner Gläubiger dienen ([X.]/[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1). Das ändert aber nichts daran, dass die vor Vergabe eines Darlehens von dem Kreditinstitut durchgeführte Bonitätsprüfung in dessen eigenem Interesse erfolgt. Das Kreditinstitut nutzt dabei allenfalls - wie auch hier vereinbart - ihm vorgelegte Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers als Grundlage seiner eigenständigen Bonitätsprüfung. Sofern der Darlehensnehmer die Ergebnisse der Bonitätsprüfung des Kreditinstituts im Einzelfall später anderweitig verwenden könnte, würde es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt der im eigenen Interesse des Kreditinstituts vorgenommenen Prüfung handeln.

(5) Soweit die Revision entgegenhält, die Tätigkeit der [X.] gehe bei langfristigen gewerblichen Immobilienfinanzierungen - vergleichbar der Tätigkeit eines Architekten bei einem Bauvorhaben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der ab dem 17. September 2013 gültigen Fassung) - über eine Bonitätsprüfung hinaus und beinhalte die Ermittlung und Objektivierung von Grundlagen der in Aussicht genommenen Immobilienfinanzierung, ändert das nichts daran, dass das Kreditinstitut auch insoweit im eigenen Interesse tätig wird. Zudem ist dieser Vergleich bereits im Ansatz verfehlt, weil sich die entsprechende Leistungspflicht eines Architekten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag ergeben muss und nicht aus den Gebührentatbeständen der [X.] ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996 - [X.], [X.]Z 133, 399, 402 f.). Dass der Kläger der [X.] einen Auftrag erteilt hätte, die von ihr vor Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen Überprüfungen durchzuführen, behauptet die Beklagte aber selbst nicht. Sollte das Ergebnis der vom Darlehensgeber durchgeführten Überprüfungen im Einzelfall auch gegenüber anderen Kapitalgebern verwendbar sein, handelte es sich wiederum um einen reflexartigen Vorteil des Darlehensnehmers und nicht um die Vereinbarung einer selbstständig zu entgeltenden Sonderleistung.

4. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende [X.] hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die [X.] ist unwirksam, weil die Erhebung eines [X.]en Entgelts auch für die Bearbeitung eines [X.]s mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Erhebung des [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist [X.] ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht ([X.]surteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.], 699 Rn. 40). Dieses Leitbild gilt für [X.] in gleicher Weise wie für Verbraucherdarlehen.

Weiter ist die [X.] unwirksam, weil die Beklagte damit Kosten auf den Kläger abwälzt, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann ([X.]surteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.], 699 Rn. 39 f.).

b) Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 69 mwN). Diese gesetzliche Unwirksamkeitsvermutung gilt, wie sich aus § 310 Abs. 1 [X.] ergibt, auch für Verträge mit Unternehmern ([X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 310 Abs. 1 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 1689, 1690; unzutreffend [X.]/[X.], [X.], 1313, 1317).

Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wäre widerlegt, wenn die [X.] auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist ([X.]surteile vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 45 mwN und vom 25. Oktober 2016 - [X.] 9/15, [X.], 80 Rn. 32, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Solche Gründe sind aber weder von der [X.] dargetan noch sonst ersichtlich.

aa) Wie vom [X.] bereits ausgeführt worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 [X.] in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 72). Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes gelten ([X.], [X.], 717, 719; aA [X.]/[X.], [X.], 323, 327; [X.]/[X.], [X.], 1261, 1269). Die in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit von [X.] - wie den im Streit stehenden - zu ([X.]surteil vom 13. Mai 2014, aaO).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass das Bearbeitungsentgelt in allen drei Fällen weniger als 1% des Bruttodarlehensbetrages ausmacht. Denn die geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen ([X.]surteil vom 25. Oktober 2016 - [X.] 9/15, [X.], 80 Rn. 40 mwN).

[X.]) Zur Rechtfertigung der [X.] kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Unternehmer in der Lage sei, die durch Erhebung eines [X.] entstehenden Belastungen auf nachgelagerte Handelsstufen oder Endkunden abzuwälzen (so aber [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1317 f.; [X.]/[X.], [X.], 2173, 2174; aA [X.], [X.], 717, 721 f.; differenzierend [X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 [X.] Rn. 189). Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert werden kann ([X.]surteil vom 23. April 1991 - [X.] 128/90, [X.]Z 114, 238, 242 f. und 246). Die inhaltliche Unausgewogenheit einer [X.], die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden, die ihm vom [X.]verwender gewährt werden (vgl. auch [X.]surteil vom 21. April 2015 - [X.] 200/14, [X.], 1232 Rn. 18). Deswegen ist es unerheblich, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann, die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene [X.] entstehen, auf ihre Kunden abzuwälzen.

[X.]) Aus demselben Grund kann die Angemessenheit eines [X.]en [X.] nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers - verbunden mit einem niedrigeren [X.] - begründet werden.

(1) Auch die von der Revision genannten steuerlichen Vorteile beruhen nicht auf einem Entgegenkommen der [X.] als [X.]verwender, sondern können lediglich im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten steuerlichen Situation des Vertragspartners eintreten.

(2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteiligung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] nicht schon deswegen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen Kunden gelingt, einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuerlich zum Abzug zu bringen (so [X.], Urteil vom 6. September 2016 - 7 O 129/15, juris Rn. 34 ff.; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1318).

(a) Ein Unternehmer mag zwar, wie die Revision herausstellt, ein Interesse daran haben, von einem durch das fixe Bearbeitungsentgelt ermöglichten reduzierten Zinssatz zu profitierten (so [X.]/[X.], [X.], 1261, 1267). Dabei übersieht sie aber, dass nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der Inhaltskontrolle von [X.] nach § 307 [X.] eine unangemessene Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfertigt werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 16. November 1992 - [X.], [X.]Z 120, 216, 226 und vom 4. September 2013 - [X.]/12, [X.]Z 199, 170 Rn. 43).

(b) Ohnehin verbietet sich nach der im Rahmen der [X.] gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise die Unterstellung einer einheitlichen steuerlichen Interessenlage unternehmerischer Kreditnehmer. Vielmehr zeigt der hierzu eröffnete steuerliche Gestaltungsspielraum (siehe dazu etwa [X.]/[X.], [X.], 323, 329), dass es ebenso Kunden gibt, deren steuerliche Interessen gegen die Erhebung eines [X.]en [X.] zu Beginn des Vertragsverhältnisses sprechen (so auch [X.], [X.], 717, 721).

ee) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, jedenfalls sei eine Mitkreditierung des [X.] für den Unternehmer finanziell vorteilhafter als dessen gesonderte Erhebung, sodass der Unternehmer die Mitkreditierung regelmäßig vorziehen werde, führt das im vorliegenden Falle zu keinem anderen Abwägungsergebnis.

(1) Dieser Umstand ist vorliegend nicht erheblich, da nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s die Bearbeitungsentgelte nach allen drei Darlehensverträgen nicht mitfinanziert, sondern von dem Kläger gesondert gezahlt worden sind.

(2) Unabhängig davon würde es sich bei der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise wiederum nicht um einen allgemeinen Vorteil auf der Seite des Kunden handeln, der der Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen könnte.

Allerdings hat der [X.] im Zusammenhang mit [X.] ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines [X.] resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt zu zahlen ([X.]surteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 77 f. und [X.], [X.], 1325 Rn. 84 f.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es für den Kunden der Bank im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter sein könne, das Bearbeitungsentgelt zu finanzieren anstatt es aus Liquiditätsreserven zahlen zu müssen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1689, 1696 ff.), ändert das nichts an der entscheidenden Zahlung des [X.] als solcher. Es verbleibt unabhängig von der Frage, ob dieses zusätzliche Entgelt finanziert oder aus Eigenkapital aufgebracht wird, bei der durch die streitgegenständliche [X.] ausgelösten und - zumindest teilweise - nicht ausgeglichenen Benachteiligung des Kunden, entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] das zusätzliche Bearbeitungsentgelt zahlen zu müssen.

ff) Die streitige [X.] hält auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] der Inhaltskontrolle stand.

(1) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle [X.], die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ([X.], Urteile vom 27. September 1984 - [X.], [X.]Z 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.], 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen ([X.], Urteile vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.], 230 Rn. 43 und vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 305 Rn. 40, jeweils mwN).

(2) Auf einen zu ihren Gunsten eingreifenden Handelsbrauch kann sich die Beklagte nicht berufen.

Das Bestehen eines Handelsbrauchs nach § 346 HGB setzt voraus, dass die am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses davon ausgehen, es bestehe eine allgemeine Übung, die eine Verpflichtung auch ohne Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung begründet ([X.], Urteil vom 25. November 1993 - [X.], [X.], 601, 602). Deswegen steht der Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht entgegen, dass dieser im Einzelfall aus Gründen der Vollständigkeit oder zur Beweissicherung im Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Entscheidend bleibt aber, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtung kraft allgemeiner Übung unabhängig davon ausgegangen sein müssen, dass diese - letztlich redundant - schriftlich fixiert worden ist. Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen eine entsprechende Vereinbarung - hier durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt würde ([X.], Urteil vom 2. Juli 1980 - [X.], [X.], 1122, 1123; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 310 Rn. 11).

Dafür besteht vorliegend kein Anhalt. Auch die Beklagte macht nicht geltend, bei [X.] würden von den Darlehensnehmern Bearbeitungsentgelte auch dann gezahlt, wenn diese im Darlehensvertrag bzw. in einbezogenen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Üblichkeit einer [X.] (hierauf abstellend etwa [X.], [X.], 13, 19) für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen ([X.]surteil vom 17. Januar 1989 - [X.] 54/88, [X.]Z 106, 259, 267 mwN).

(3) Die Angemessenheit der [X.] lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.

(a) [X.]n wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (vgl. nur [X.]surteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 und [X.], [X.], 1325) als auch mit Unternehmern verwendet. Die Verwendung solcher [X.]n beruht mithin nicht auf Besonderheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs.

(b) Entgegen der Darstellung der Revision wird die Unwirksamkeitsvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch nicht dadurch widerlegt, dass Unternehmer im Verhältnis zu kreditgebenden Banken allgemein weniger schutzwürdig wären.

(aa) Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur halten Unternehmer bei Abschluss von Darlehen allgemein für weniger schutzbedürftig, da diese geschäftserfahren seien und über wirtschaftliches Verständnis verfügten (vgl. beispielsweise [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 41; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 47/16, juris Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 323, 327; [X.], [X.] 2/2016 [X.]. 4; [X.], [X.], 150, 153 f.; aA [X.], [X.], 361197). Wie die dem [X.] dienenden §§ 491 ff. [X.] sowie die in Art. 247 EG[X.] normierten Informationspflichten zeigten, gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten habe und die marktüblichen Gepflogenheiten kenne ([X.]/[X.], [X.], 323, 327; [X.]/[X.], [X.], 1689, 1695). Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher ([X.], [X.], 1714, 1715; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1318; [X.], [X.] 2/2016 [X.]. 4; [X.], [X.], 316, 320 f.; aA [X.], [X.], 159, 161; [X.], EWiR 2017, 3, 4).

(bb) Diese Argumentation übersieht, dass der Schutzzweck des § 307 [X.], die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt.

([X.]) Die Inhaltskontrolle [X.] rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, einer unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträgen durch generelle Regelungen zu gestalten, dann entgegenzuwirken, wenn die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in nicht zu billigender Weise verletzt sind ([X.], Urteile vom 7. Juli 1976 - [X.], [X.], 960, 961 und vom 15. Dezember 1976 - [X.], [X.], 287, 288; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48). Die Inhaltskontrolle von AGB-[X.]n soll vor [X.]n schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des [X.]verwen[X.] außer [X.] gesetzt wird ([X.], Urteile vom 19. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 220 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - [X.], NJW 2014, 206 Rn. 27 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 60 mwN).

Ob eine solche vom Verwender in Anspruch genommene einseitige Gestaltungsmacht sich aus dessen besonderer Erfahrung auf dem betreffenden Geschäftsfeld ergibt oder auf wirtschaftlicher Überlegenheit beruht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. März 2014 - [X.], [X.]Z 200, 326 Rn. 30), ist dabei nicht entscheidend (vgl. [X.] Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], NJW 2014, 206 Rn. 27). Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin, der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwen[X.] mit der Verwendung [X.] verbunden ist ([X.], Urteile vom 17. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 259 Rn. 12 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 60; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 mwN).

(bbb) Danach sind im Hinblick auf die im Streit stehende [X.] Unternehmer nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher.

Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann ([X.]/[X.], Stand 1. Februar 2017, [X.] § 488 Rn. 315.12; vgl. auch [X.], [X.], 1, 6), belegt nicht die Angemessenheit der [X.] bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle hat einen anderen Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll nicht vor schwer durchschaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor [X.]n schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des [X.]verwen[X.] außer [X.] gesetzt wird ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 60 mwN).

Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern - an[X.] als gegenüber Verbrauchern - keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer sei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Darlehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. [X.], [X.], 1983, 1984 f.; [X.], [X.], 2057, 2059; [X.], [X.], 159, 161; [X.], Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 33; [X.], Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris Rn. 26; [X.], [X.] 2017, 37, 41).

([X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch keine Grundlage dafür gesehen, bei der Inhaltskontrolle der vorliegenden [X.] zwischen verschiedenen Gruppen von Unternehmern zu differenzieren.

([X.]) Sowohl die Tatsache, dass ein Unternehmer Darlehensverträge mit vergleichbaren [X.]n häufiger abgeschlossen hat (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 31 ff.; [X.], Urteil vom 13. Juni 2014 - 7 O 28/13, juris Rn. 29), als auch der Umstand, dass der Abschluss von Darlehensverträgen zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört (vgl. [X.], BeckRS 2016, 03868 Rn. 28; [X.], Urteil vom 7. Juli 2016 - 9 S 28/15, juris Rn. 29), sowie die Einschaltung eines eigenen Steuerberaters (vgl. [X.], BeckRS 2015, 13513) können im Einzelfall allenfalls dafür sprechen, dass der betroffene Unternehmer die Risiken einer [X.] besser einschätzen konnte. Diesem Umstand kommt jedoch, wie dargestellt, bei einer übersichtlichen und ohne weitere Schwierigkeiten einzuordnenden [X.] wie derjenigen, über die vorliegend zu entscheiden ist, keine Bedeutung zu.

(bbb) Unabhängig davon kommt es nach der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Verwen[X.] aufgrund seiner Verhandlungsmacht im Einzelfall die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], NJW 2014, 206 Rn. 27).

gg) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Wie der [X.] entschieden hat, sind [X.]n in [X.], die [X.]e Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, weil Kreditinstitute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen, im Falle der Unwirksamkeit von [X.] über Bearbeitungsentgelte den betreffenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz einzupreisen (vgl. dazu [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 74 ff.). Für entsprechende [X.]n in [X.]sverträgen gilt nichts anderes.

(1) Auch für [X.] ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltungsaufwand, der bei Abschluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt, die Erhebung eines [X.]en pauschalierten [X.] erfordert (vgl. dazu [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 76).

(2) Allerdings stand dem Kläger vorliegend wegen der vertraglich vereinbarten kurzen Zinsbindungsfrist von drei Monaten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - in der nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.] auf alle drei Verträge anwendbaren, bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung - kurzfristig ein ordentliches Kündigungsrecht zu, so dass bei Einpreisung des [X.] in den Zins keine Gewissheit bestanden hätte, dass der anfängliche Aufwand bis zur Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer abgegolten ist. Gleichzeitig wäre die Beklagte mangels rechtlich geschützter Zinserwartung auch nicht durch einen entsprechenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung abgesichert (vgl. dazu [X.], BeckRS 2016, 03868 Rn. 34 ff.; [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 323, 327 f.). Das rechtfertigt die Erhebung eines [X.]en [X.] für die Darlehensgewährung aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht.

(a) Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte nämlich in den Darlehensbedingungen aller drei Verträge zusätzlich zum streitigen Bearbeitungsentgelt für den Vertragsschluss ein weiteres "Bearbeitungsentgelt bei Rückzahlung" für den Fall einer Ablösung des Darlehens vor Ablauf von vier Jahren ausbedungen. Damit sind - die Wirksamkeit der [X.] unterstellt - sämtliche Nachteile der [X.] im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung der [X.] bereits abgegolten und die Beklagte erhielte einen zweifachen Ausgleich für die Enttäuschung ihrer Zinserwartungen.

Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese weitere [X.] bereits für sich unwirksam ist oder sich eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers erst aus deren Zusammenwirken mit dem hier streitigen Bearbeitungsentgelt ergibt. Denn auch im zweiten Fall wären beide [X.]n unwirksam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche von zwei [X.]n Bestand haben soll (vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 1994 - [X.] 3/94, [X.]Z 127, 245, 254 und vom 5. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 997 Rn. 27).

(b) Unabhängig davon kann der Verzicht auf eine Erhebung des [X.] auch im Falle einer zu Beginn unsicheren Laufzeit der Darlehen dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechend durch eine Erhöhung des Zinssatzes ausgeglichen werden (vgl. [X.]surteil vom 25. Oktober 2016 - [X.] 9/15, [X.], 80 Rn. 38) und das Risiko vorzeitiger Vertragskündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch eine Mischkalkulation berücksichtigt werden (vgl. [X.]surteil vom 25. Oktober 2016 - [X.] 9/15, aaO Rn. 39).

hh) Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass bei [X.] - an[X.] als bei Verbraucherdarlehen (vgl. dazu [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 79 f.) - der Einbehalt eines [X.]en [X.] nicht in Wi[X.]pruch zu einem Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 [X.] bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - jeweils in der bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) - treten und deswegen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung abhalten kann (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 35; [X.], [X.], 2211, 2214; [X.], BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], 1689, 1695; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1318 f.; [X.], [X.], 717, 722 f.; [X.], [X.], 13, 19; [X.]/[X.], Stand 1. Februar 2017, [X.] § 488 Rn. 315.13), keine entscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu. Denn diese Erwägung ist in der Rechtsprechung des [X.]s nur ergänzend herangezogen worden.

Deswegen ist auch bisher schon [X.]n über Bearbeitungsentgelte in Fällen die Anerkennung versagt worden, in denen der Darlehensnehmer kein vorzeitiges Lösungsrecht und keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen konnte. So lagen den Urteilen des [X.]s vom 28. Oktober 2014 ([X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 2 und [X.] 17/14, [X.], 26 Rn. 2) Verträge vom 5. Februar 2008 und vom 8. Dezember 2006 zugrunde, auf die die von der Revision angesprochenen Regelungen in § 500 Abs. 2 [X.] aF und § 502 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.] keine Anwendung fanden. Auch dort bestanden - wie hier - zugunsten des jeweiligen Darlehensnehmers kein vorzeitiges Ablösungsrecht und keine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung, die durch den vollständigen Einbehalt eines [X.] hätten entwertet werden können.

c) Wie der [X.] bereits für Verbraucherdarlehen entschieden hat ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 85 f.), steht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleicher Weise für [X.].

aa) Es trifft zwar zu, dass das [X.] Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der [X.] darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln ([X.], [X.], 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

bb) § 307 [X.] ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist auch bei [X.] zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartners des [X.]verwen[X.] geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen [X.]verwendern und deren Vertragspartnern herzustellen (vgl. [X.], [X.], 2044, 2046 und [X.], 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen [X.] entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ([X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 86 mwN). Andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Insbesondere genügt - wie oben dargelegt - allein eine vollständige Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzweck einer Inhaltskontrolle nicht, da die unangemessene Benachteiligung des Kunden der [X.] nicht auf fehlender Transparenz der streitigen [X.], sondern auf der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch die Beklagte als [X.]verwender beruht.

Unabhängig davon bleibt es der [X.] unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 [X.] frei bestimmen kann (vgl. [X.]surteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 86 mwN).

5. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 [X.]) für nicht durchgreifend erachtet.

a) [X.] verjähren nach der Regelverjährung des § 195 [X.] in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 [X.]). Der Gläubiger eines [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergibt ([X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 35 mwN). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein ([X.]surteil vom 23. September 2008 - [X.] 262/07, [X.], 2155 Rn. 14 mwN).

Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht ([X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 35 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des [X.] nicht verjährt.

aa) Der Anspruch des [X.] ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsachengerichte durch Zahlung von dreimal 10.000 € in den Jahren 2009 und 2010 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) ebenso wie bei Verbraucherdarlehen bereits im [X.] vorgelegen haben.

(1) Die Frage, wann bei [X.] die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte anläuft, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortet.

(a) Das Berufungsgericht hat auf den 13. Mai 2014 abgestellt, weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des [X.]s zu [X.] bei Verbraucherdarlehen ([X.], [X.], 168 und [X.], [X.], 1325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht zumutbar gewesen sei.

(b) Weitergehend wird vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist bislang noch nicht zu laufen begonnen habe und folglich nur die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 [X.] maßgeblich sei, weil die bisherige Rechtsprechung des [X.]s zu [X.] bei Darlehensverträgen nur Verbraucherdarlehen betroffen habe. Die Frage, ob die dabei entwickelten Grundsätze auf [X.] zu übertragen seien, werde in der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend verneint. Deshalb bestehe bis heute eine unsichere Rechtslage (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris Rn. 30 f.; [X.]/[X.], [X.], 482, 484; ähnlich für Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen: [X.], AG 2017, [X.], R52).

(c) Das [X.] hingegen hat im vorliegenden Rechtsstreit die zu [X.] bei Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 44 ff.) auch auf [X.] übertragen. Die Verjährungsfrist habe danach mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen (vgl. [X.], [X.], 1158, 1159; [X.], [X.], 1983, 1985; [X.], BeckRS 2015, 16652).

(2) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht. Die Grundsätze, die der [X.] zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat ([X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 44 ff.), gelten auch für [X.].

(a) Der [X.] hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von [X.] eine Klageerhebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet, wonach [X.]n über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam sind ([X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 46 mwN). Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar.

(b) Dies gilt ebenso für die Rückforderung von [X.], die im unternehmerischen Rechtsverkehr für die Gewährung von Darlehen erhoben wurden.

(aa) Vor dem [X.] stand bei Unternehmer- wie bei Verbraucherdarlehen der Zumutbarkeit einer Rückforderungsklage die ältere Rechtsprechung des [X.]s entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt hatte (vgl. [X.], Urteile vom 21. Februar 1985 - [X.], [X.], 686, 687, vom 1. Juni 1989 - [X.], [X.], 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - [X.] 231/89, [X.]Z 111, 287, 293).

Eine Änderung trat ein, als sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von [X.] missbilligte. Auf diese Entwicklung hat der erkennende [X.] seine Auffassung gestützt, ein rechtskundiger Dritter habe im [X.] billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des [X.]s zukünftig versagt werden würde (vgl. [X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 59). Dies habe zum Anlauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 geführt.

(bb) Diese Erwägungen erfassen auch Rückforderungsansprüche von Unternehmern. Denn die Grundsätze, mit denen in der Instanzrechtsprechung eine Abkehr von der älteren Auffassung des [X.]s gerechtfertigt wurde, betreffen auch [X.]n, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind. Für [X.]sverträge stand seitdem ebenso wie für [X.] in Zweifel, ob [X.]n in Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundlagen der Rechtsordnung vereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Ein rechtskundiger Dritter musste daher mit Ablauf des Jahres 2011 damit rechnen, dass von dieser Rechtsprechungsänderung auch [X.]n erfasst werden, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind.

([X.]) Zwar haben in der Folge eine Reihe von Instanzgerichten mit unterschiedlichen Begründungen entsprechende [X.]n in [X.]sverträgen als wirksam angesehen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris; [X.], [X.], 1985; [X.], [X.], 1980; [X.], [X.], 2211; [X.], BeckRS 2016, 03868; [X.], Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2016 - 32 S 25/16, juris; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 47/16, juris). Dies führt jedoch nicht dazu, dass Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von [X.] nicht zuzumuten war. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist ([X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 56 mwN). Mit dem Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des [X.]s Gewissheit über den Bestand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte entwickelten Grundsätze bringen konnte, waren Unternehmer nicht an[X.] als Verbraucher belastet. Danach war in beiden Fällen mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar.

([X.]) Gemessen hieran sind die streitigen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des [X.] nicht verjährt. Diese sind zwar bereits durch Zahlung in den Jahren 2009 und 2010 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 [X.] mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die am 18. Dezember 2014 bei dem [X.] eingegangene und der [X.] am 16. Januar 2015 zugestellte Klage rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 253 Abs. 1, § 167 ZPO).

6. Rechtsfehlerhaft hat hingegen das Berufungsgericht dem Kläger Nutzungsersatz (vgl. [X.]surteil vom 28. Oktober 2014 - [X.] 348/13, [X.]Z 203, 115 Rn. 71) bereits für den Tag zugesprochen, an dem die Zahlung des jeweiligen [X.] geleistet worden ist. Die Beklagte kann tatsächlich erst ab dem Tag nach der jeweiligen Zahlung Nutzungen aus den ihr zugeflossenen Beträgen gezogen haben.

Ebenso sind dem Kläger unzutreffend aus § 291 [X.] bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift am 16. Januar 2015 Prozesszinsen zugesprochen worden. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 [X.] erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag ([X.], Urteil vom 24. Januar 1990 - [X.], [X.], 890, 892).

III.

Soweit das Urteil nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben ist, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und den Ausspruch zu den Nebenforderungen teilweise abändern. Wegen des geringen Erfolgs der Revision waren die Kosten im vollen Umfang der [X.] aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, § 97 Abs. 1 ZPO).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 562/15

04.07.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 2. Dezember 2015, Az: 3 U 113/15, Urteil

§ 199 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 310 BGB, § 488 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 (REWIS RS 2017, 8620)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2986 WM2017,1643 REWIS RS 2017, 8620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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