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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/06 vom 29. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2009 durch die [X.] Dr. [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: [X.] vom 23. Juni 2009 wird [X.].
Gründe: [X.] Der Vorsitzende [X.] am [X.] Prof. [X.] hat die Parteien mit schriftlicher Erklärung vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass und inwiefern er Dr. R. S. , der seit Anfang des Jahres geschäfts- führendes Vorstandsmitglied der Klägerin ist, seit vielen Jahren kennt. 1 Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mitgeteilt, sie lehne den Vorsitzenden in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befan-genheit ab. 2 I[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 3 Nach § 42 ZPO kann ein [X.] von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der [X.] - 3 - genheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, [X.] gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. 5 Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen [X.] nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des [X.] bei ver-nünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. [X.], [X.]. v. 14.3.2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1220, 1221; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.[X.]). Grundsätzlich können auch nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwis[X.] dem [X.] und einer Partei oder sonstigen Verfahrensbeteiligten geeignet sein, die Unpartei-lichkeit eines [X.]s in Frage zu stellen ([X.], [X.]. v. 31.1.2005 - II ZR 304/03, [X.]Report 2005, 1350; [X.]/[X.] aaO § 42 Rdn. 12 m.w.[X.]). Die Umstände, die der Vorsitzende [X.] Prof. [X.] den [X.] mitgeteilt hat, vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu [X.]. 6 Zwar kennen sich Prof. [X.] und [X.]seit vielen Jahren. Prof. [X.] ist seit seiner Tätigkeit im [X.] (1981 bis 1983) mit dem Vater von [X.]befreundet, der dort als Referats- leiter tätig war, und die Freundschaft hat sich bald auch auf den [X.] erstreckt. Auch haben sie in den achtziger Jahren eine Reihe von Bergtouren miteinander unternommen. In den letzten Jahren haben Prof. [X.] und [X.] sich jedoch nur noch gelegentlich gesehen, etwa anlässlich von [X.] im Rechtsausschuss des Deuts[X.] Bundestages. Ihre per-sönliche Beziehung hat sich demnach im Lauf der Jahre in einem Maße gelo-ckert, dass bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung kein Anlass besteht, an der 7 - 4 - Unvoreingenommenheit Prof. [X.]s zu zweifeln, zumal [X.] zwar geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin, aber nicht selbst [X.] dieses Rechtsstreits ist. 8 Der Umstand, dass [X.]Prof. [X.] von seinem Wechsel zur [X.] unmittelbar vor Beginn seiner neuen Tätigkeit unterrichtet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Über anstehende Verfahren, an denen die [X.] beteiligt ist, haben Dr. S.
und Prof. [X.] nicht gespro- [X.]. [X.] Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Meta
29.06.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2009, Az. I ZR 168/06 (REWIS RS 2009, 2801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2801
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I ZB 44/13 (Bundesgerichtshof)
I ZB 85/08 (Bundesgerichtshof)
II ZR 304/03 (Bundesgerichtshof)
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