Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. I ZB 44/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4706

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 44/13
vom

27. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2013 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Koch

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2013 wird auf Kos-ten des Verfügungsklägers
als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung darüber, ob die Verfügungsbeklagte Mandanten des Verfügungsklä-gers
anbieten
darf, sie in einer Sache zu vertreten, in der bereits der [X.] mandatiert ist. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten Berufungs-verfahrens [X.] am [X.] wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt. Das Berufungsgericht
hat das Ablehnungsgesuch mit Be-schluss vom 3.
Mai 2013 für unbegründet erklärt. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger
mit einer "sofortigen Beschwerde".
I[X.] Die "sofortige Beschwerde" des Verfügungsklägers
vom 6.
Mai 2013 ist als Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel 1
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3
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gegen den Beschluss des [X.] vom 3.
Mai 2013 in Betracht kommt.
II[X.] [X.] ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO nicht vorliegen.
1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; gegen Be-schlüsse des [X.], und zwar
auch gegen Beschlüsse nach §
46 ZPO, findet jedoch gemäß §
567 Abs.
1 ZPO keine sofortige Beschwerde statt (vgl.
[X.], Beschluss vom 8.
November 2004

[X.], NJW-RR 2005, 294).
Ebensowenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.
2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht
vorgesehen und auch
verfassungsrechtlich nicht
geboten (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 294).
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des
Verfügungsklägers
als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
12 O 3070/12 -

O[X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
6 [X.] -

7

Meta

I ZB 44/13

27.06.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. I ZB 44/13 (REWIS RS 2013, 4706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4706

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