Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2005, Az. II ZR 304/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5232

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[X.]/03
vom 31. Januar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. h.c. Röhricht und die [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der [X.] statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unpar-teilichkeit und Unabhängigkeit des [X.]s aufkommen lassen (arg. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur [X.] Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünfti-ger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber ([X.], [X.]. v. 14. März 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1220, 1221; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß [X.] am [X.] [X.] ebenso wie der Beklagte Mitautoren - 3 - eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persön-lich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftli-che) Beziehungen zwischen dem [X.] und einem Verfahrensbeteiligten ge-eignet, die Unparteilichkeit eines [X.]s in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ab-lehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist ([X.]/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derar-tige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von [X.] am [X.] [X.] keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautoren-schaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kon-takte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig [X.] besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von [X.] am [X.] [X.] zu zweifeln.

[X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 304/03

31.01.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2005, Az. II ZR 304/03 (REWIS RS 2005, 5232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5232

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