Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. IV ZR 488/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17045

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270116UIVZR488.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 488/14

Verkündet am:

27. Januar 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Januar 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
[X.] wird das Urteil des [X.] -
14.
Zivilsenat
-
vom 17.
Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags des [X.]
mit Versiche-rungsbeginn zum 1.
Januar 2000 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein ein Begleitschrei-ben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach §
5a [X.] a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 28.
Juni 2002 kündigte der Kläger
den Vertrag; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung 1
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3
-

einer Vorauszahlung aus. Mit Schreiben vom 21.
Januar 2011 erklärte der Kläger "den Widerspruch gem.
§
5a [X.] a.F. bzw. nach §
8 [X.], bzw. den Widerruf nach §
355 BGB".

Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung aller auf den [X.] geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der
bereits erbrachten Zahlungen, insgesamt 11.451,86

Nach Auffassung des [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

Die Beklagte
hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision [X.] der Kläger das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen, da der Kläger jedenfalls nicht innerhalb eines 3
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4
-

Jahres nach Zahlung der (ersten und einzigen) Prämie gemäß §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F.
widersprochen habe.

[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein
-
mit der Revision allein weiterverfolgter
-
Anspruch des [X.] auf Prämienrückzahlung nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs des [X.]
nicht wirksam zustande gekommen. Der [X.] war -
ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist
-
rechtzeitig.

aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel-lungen des Berufungsgerichts belehrte
die Beklagte den Kläger
nicht ordnungsgemäß i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das [X.]. Aus der bei den Gerichtsakten befindlichen Kopie des [X.] ist eine drucktechnische Hervorhebung der [X.]sbelehrung nicht ersichtlich. Für die von der [X.] in Bezug genommene Behauptung, die Belehrung sei durch [X.] im [X.] hervorgehoben, hat die Beklagte -
wie
be-reits das [X.] ausgeführt hat
-
keinen Beweis angeboten. Im Üb-rigen ist die Belehrung inhaltlich unzulänglich, weil der erforderliche Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 28.
Januar 2004 -
IV ZR 58/03, [X.], 497 unter 3 b) fehlt und der 9
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-
5
-

Fristbeginn nur an die Übersendung des Versicherungsscheins, nicht auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wird (vgl. Senatsurteile vom 29.
Juli 2015 -
[X.], [X.], 1101 Rn.
27;
[X.], [X.], 1104 Rn.
25).

Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen [X.] bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer -
wie hier
-
nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbrau-cherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

bb) Die
vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.).

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-
6
-

cc) Das Widerspruchsrecht des [X.] ist entgegen der [X.] der Beklagten nicht entsprechend den Regelungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im Folgenden [X.]) und des Verbraucherkreditgesetzes (im Folgenden VerbrKrG) nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Aus-zahlung des Rückkaufswertes erloschen.

(1) Eine
entsprechende Anwendung dieser Vorschriften hat der Senat für den Fall angenommen, dass ein Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gemäß §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] in der vom 1.
Januar 1991 bis zum 28.
Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden
ebenfalls
[X.] a.F.)
belehrt worden war (Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013 -
IV ZR 52/12, [X.], 1513 Rn.
25
ff.). Die [X.] in §
8 Abs.
4 [X.] a.F. zu den Folgen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Widerrufsbelehrung
war in dem seinerzeit zu ent-scheidenden Fall dergestalt
zu schließen, dass die Widerrufsfrist in ent-sprechender Anwendung der Regelungen in §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] in der Fassung vom 16.
Januar 1986 und §
7 Abs.
2 Satz
2 VerbrKrG in der Fassung vom 17.
Dezember 1990 erst mit einer den
gesetzlichen Anfor-derungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht beginnen konnte
(Senatsurteil
vom 16.
Oktober 2013 aaO Rn.
12, 17
ff.). Aller-dings stand
dem Versicherungsnehmer bei Fehlen einer ausreichenden Widerrufsbelehrung kein unbegrenztes Widerrufsrecht nach §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] a.F. zu; dieses erlosch
vielmehr nach beiderseits vollständi-ger Leistungserbringung (Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013 aaO Rn.
25
ff.).
Auch insoweit hat der Senat eine planwidrige Regelungslücke in §
8 Abs.
4 [X.] a.F. gesehen und diese durch analoge Anwendung der an §
7 Abs.
2 Satz
2 VerbrKrG und §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] anknüpfen-den Regelungen in §
7 Abs.
2 Satz
3 VerbrKrG und §
2 Abs.
1 Satz
4 16
17
-
7
-

[X.] geschlossen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits voll-ständiger Erbringung der Leistung erlischt. Der diesen [X.] zugrunde liegende Rechtsgedanke -
die Schaffung von Rechts-sicherheit nach
Abwicklung des Schuldverhältnisses
-
lässt
sich auf das Widerrufsrecht nach §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] a.F. übertragen
(Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013 aaO Rn.
28).

(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits voll-ständiger Leistungserbringung hat der Senat im Anwendungsbereich des §
5a [X.] a.F. für Fälle, in denen
der Rückkaufswert ab dem 1.
Januar 2003 ausgezahlt wurde, abgelehnt, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§
7 Abs.
2 VerbrKrG, 2 Abs.
1 Satz
4 [X.] nach Außerkrafttreten dieser Gesetze
-
auch unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift des Art.
229 §
5 Satz
2 EGBGB
-
nicht mehr mög-lich ist
(Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO
Rn.
37
m.w.N.).

Auch für Fälle, in denen -
wie hier
-
der Rückkaufswert vor dem 1.
Januar 2003
ausgezahlt wurde, kommt im Rahmen des §
5a [X.] a.F. ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach
beiderseits vollständiger Leistungserbringung nicht in Betracht. Die Erwägungen für eine entspre-chende Anwendung der §§
7 Abs.
2 Satz
3 VerbrKrG, 2 Abs.
1 Satz
4 [X.] auf das Widerrufsrecht nach §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] a.F. lassen sich nicht auf das Widerspruchsrecht nach §
5a [X.] a.F. übertragen. Zwar mag auch bei dieser Konstellation ein Bedürfnis des Versicherers nach Rechtssicherheit bestehen. Es fehlt aber an einer planwidrigen
Re-gelungslücke, die sich sowohl hinsichtlich des Beginns
der
Wider-spruchsfrist als auch hinsichtlich einer zeitlichen Begrenzung
des [X.]s mittels der
Vorschriften der §
7 Abs.
2 VerbrKrG und §
2 Abs.
1 [X.] schließen lässt. Für den Fall des Widerrufsrechts nach §
8 18
19
-
8
-

Abs.
4 Satz
1 [X.] a.F. sind §
7 Abs.
2 Satz
3
VerbrKrG und §
2 Abs.
1 Satz
4
[X.] deshalb entsprechend anwendbar, weil sie an die Regelun-gen in §
7 Abs.
2 Satz
2
VerbrKrG und §
2 Abs.
1 Satz
2
[X.]
anknüp-fen und mit diesen korrespondieren
(vgl. Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013 aaO Rn.
28).
Die Bestimmungen
über das Erlöschen des Wider-rufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung können nicht losgelöst von diesem Regelungskontext auf das Widerspruchsrecht nach §
5a [X.] a.F. angewandt werden, wenn es -
wie dargelegt
-
auf-grund richtlinienkonformer teleologischer Reduktion des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. fortbesteht.

dd) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist
entgegen der [X.] der Revisionserwiderung

auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil der Kläger
hier ein sogenanntes "Policendarlehen" des Versicherers in Anspruch genommen habe. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versiche-rungsleistung handelte, die der Versicherer entsprechend nach der Kün-digung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger
nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, der Kläger
hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag [X.] und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-20
21
-
9
-

ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).

2. Der [X.] war bei Erhebung der
Klage im Okto-ber 2011 noch nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da der Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß §
5a [X.] a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchs-rechts im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeit-punkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den [X.] Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8.
April 2015 -
IV ZR 103/15, [X.], 700 Rn.
19
ff.).

3. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Kläger
bei der bereicherungsrechtlichen Rück-abwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des [X.] kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeu-tung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29.
Juli 2015 ([X.], 22
23
24
-
10
-

[X.], 1101
Rn.
36
ff.; [X.], [X.], 1104
Rn.
34
ff.) sowie vom 11.
November 2015
(IV ZR 513/14, [X.], 33
Rn.
31
ff.) zu beachten haben.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2012 -
32 O 1769/11 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.01.2013 -
14 U 2153/12 -

Meta

IV ZR 488/14

27.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. IV ZR 488/14 (REWIS RS 2016, 17045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17045

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 488/14

IV ZR 384/14

IV ZR 448/14

IV ZR 76/11

IV ZR 52/12

IV ZR 103/15

IV ZR 513/14

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