Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 216/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14945

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 216/12

Verkündet am:

25. Februar 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.],
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer im schriftlichen Ver-fahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit Schriftsatzfrist
bis zum 4.
Februar 2015

für
Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 5. Zi-vilkammer des [X.] vom 31. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a [X.] erklärten Widerspruch ge-stützt ist.

Im Übrigen
sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur-teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.336,75 festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. [X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1
-
3
-

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1. April
2004
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung
(im Folgenden §
5a [X.]) ab-geschlossen. Im Dezember 2006
kündigte
d. [X.] den Vertrag
und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Dezember
2009
erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.]

Mit der Klage verlangt d. [X.] insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des

gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] habe der [X.] noch erklärt werden
können; außerdem stehe ihm ein Wi-derrufsrecht nach §
355 BGB zu.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren
weiter
(insgesamt 1.336,75 .

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist bezüglich eines [X.]s
nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwer-2
3
4
5
6
-
4
-

fen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob der [X.] ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt
habe,
denn der Vertrag sei jedenfalls gemäß § 5a Abs.
2 Satz 4 [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam ge[X.]. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht.

[X.] Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3, §
495
Abs. 1, §
499 Abs. 1 BGB a.F.
nicht zulässig.

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 [X.] für unwirksam erachtet hat.

Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a [X.] Abs. 2 Satz 4 a.F. den Regelun-gen der [X.] entspricht. Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat

die Revision aus-drücklich nur für die Frage zulassen wollte, die Gegenstand des [X.] vom 28.
März 2012 ([X.], [X.], 608) war. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014
[X.], BGHZ
201, 101 Rn.
11). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für 7
8
9
10
-
5
-

das [X.] maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unter-jährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewäh-rung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.

C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

[X.] Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. [X.] nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Er
folgt vielmehr nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-verhalt dem Grunde nach aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BG[X.]

1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist nach dem re-visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt infolge des Widerspruchs d. [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war

ungeach-tet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] normierten Jahres-frist

rechtzeitig.

a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d.
[X.] ordnungs-gemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 [X.] belehrt worden war, und darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht nach §
5a Abs. 2 Satz 4 [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie er-loschen sei. Wenn d.
[X.]

was für das Revisionsverfahren zu unterstel-len ist

nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt [X.] ist, bestand dieses Recht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
11
12
13
14
-
6
-

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101
Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. [X.]

wie hier
für das Revisionsverfahren zu unterstellen

nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingun-gen nicht erhalten hat.

b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in
Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
37 m.w.N.).

2.
Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).

I[X.]
Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. 15
16
17
18
-
7
-

Vielmehr muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.][X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2011 -
120 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
5 S 257/11 -

19

Meta

IV ZR 216/12

25.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 216/12 (REWIS RS 2015, 14945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14945

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 76/11

IV ZR 230/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.