Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2001

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Neuheitsschädlichkeit einer technischen Information im Benutzerhandbuch für ein Computersystem trotz Verwendungszweckbeschränkung - Bildanzeigegerät


Leitsatz

Bildanzeigegerät

Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013, X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 2010 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird zurückgewiesen.

Das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] ist infolge Klagerücknahme wirkungslos.

Die Beklagte trägt drei Viertel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] 427 (Streitpatents), das durch Teilung aus der Patentanmeldung 43 05 026.3-53 hervorgegangen ist. Die [X.] ist am 18. Februar 1993 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 20. Februar 1992 eingereicht worden.

2

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:

1. "Computersystem aufweisend:

einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, welcher Bilddaten und [X.] erzeugt und welcher Daten von peripheren Einrichtungen (10) empfängt und verarbeitet;

eine Anzeigeeinheit (1f) zum Empfangen der Bilddaten und [X.] von dem Computer zum Erzeugen einer Anzeige und zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zum Bestätigen des Empfangs der [X.] zur Kommunikation mit dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steuerdaten zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit (1f) enthält, die beim Empfang der [X.] ausgelesen werden; und

ein bidirektionales Kabel zum Zuführen der Bilddaten und der [X.] von dem Computer zu der Anzeigeeinheit (1f) und zum Zuführen der [X.] von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e)."

5. "Anzeigeeinheit zum Empfangen von [X.]n von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist:

eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die [X.], die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen werden und [X.] zum Bestätigen des Empfangs des [X.] gesendet werden; und

eine Schaltung (84) zum Empfangen der [X.] von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen [X.]n und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e)."

3

Die übrigen Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen.

4

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat das Streitpatent in den erstinstanzlichen Verfahren in der Fassung mehrerer Hilfsanträge verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent sowohl auf die vor dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 1 als auch auf die nach dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 2 für nichtig erklärt. Mit der Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen erstrebt und das Streitpatent mit zehn, teilweise mit den erstinstanzlichen übereinstimmenden, [X.] verteidigt. Die Klägerinnen sind den Rechtsmitteln entgegengetreten, die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen.

6

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. N.   F.   , [X.], [X.], in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen [X.]rfolg.

8

I. [X.]as Streitpatent betrifft ein einen Computer, eine Anzeigeeinheit ([X.], Monitor) und eine [X.]ingabeeinheit (Tastatur) umfassendes und in der Beschreibung als Bildanzeigegerät bezeichnetes Computersystem, das bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verbindung und der Kommunikation zwischen den einzelnen Komponenten eine optimale Bildanzeige gewährleisten soll.

9

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift besteht das Problem darin, dass bei [X.]en aufgrund der Unterschiede hinsichtlich Position und Größe des Bildes sowie der [X.] eines anzuzeigenden [X.] eine befriedigende Bildanzeige nur eingeschränkt oder mit für den Anwender wenig komfortablen Maßnahmen möglich ist.

Zur Anzeige von Videosignalen stünden zwei Typen von Anzeigeeinheiten zur Verfügung (Abs. 2, 3 und 5 der Beschreibung).

[X.]er erste Typ verfüge über einen Speicher, in dem Informationen zu Positionen und Größen der Bildanzeige für jede Art von Videosignalen gespeichert seien. Bei [X.]ingabe eines [X.] würden die damit korrespondierenden Informationen zu [X.] und -größe des Bildes aus dem Speicher ausgelesen. Über diese Informationen werde die Ablenkungsschaltung der Anzeigeeinheit gesteuert, um Position und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass bei einem unbekannten Videosignal für die Steuerung der Anzeigeeinheit erforderliche Informationen zur Bildanzeige nicht verfügbar seien. [X.]er Nutzer müsse in diesem Fall die Bildanzeige über entsprechende [X.]instellschalter an der Anzeigeeinheit steuern (Abs. 4 und 8).

Bei dem zweiten Typ erzeuge der Computer ein Unterscheidungssignal, das einem Videosignal während einer Austastperiode überlagert werde und auf dessen Grundlage die Anzeigeeinheit die [X.] schalte. [X.]a die [X.] jedoch nur durch einen Binärwert geschaltet werden könne, bestehe der Nachteil dieser Ausgestaltung darin, dass lediglich zwei spezielle Signale verarbeitet werden könnten (Abs. 5 und 9).

[X.]as Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die [X.] zu verbessern (Abs. 10).

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit vor.

a) Patentanspruch 1 betrifft ein Computersystem, dessen Bestandteile sich wie folgt in Merkmale gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1.1 ein Computer mit einem Programm zum Betreiben des Computers [b], der

1.1.1 Bilddaten und [X.] erzeugt [b1] und

1.1.2 [X.]aten von peripheren [X.]inrichtungen empfängt und verarbeitet [b2],

1.2 eine Anzeigeeinheit [c]

1.2.1 zum [X.]mpfang der Bilddaten und [X.] vom Computer [c1],

1.2.2 zum [X.]rzeugen einer Anzeige [[X.]] und

1.2.3 zum [X.]rzeugen eines [X.]s zur Bestätigung des [X.]mpfangs der [X.] zur Kommunikation mit dem Computer [c3].

1.2.4 mit einem Speicher mit Steuerdaten [c4],

1.2.4.1 die zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit dienen [c4] und

1.2.4.2 die beim [X.]mpfang der [X.] ausgelesen werden [c4],

1.3 ein bidirektionales Kabel [d]

1.3.1 zum Zuführen der Bilddaten und der [X.] vom Computer zur Anzeigeeinheit [d] und

1.3.2 zum Zuführen der [X.] von der Anzeigeeinheit zum Computer [d].

b) [X.]ie Anzeigeeinheit gemäß Patentanspruch 5 weist folgende Merkmale auf (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

5.1 [X.]ie Anzeigeeinheit dient

5.1.1 zum [X.]mpfangen von [X.]n von einem Computer [e1] und

5.1.2 zum Senden von auf die Anzeigeeinheit bezogenen [X.]aten ("[X.]aten bezüglich der Anzeigeeinheit") an den Computer [e2].

5.2 [X.]ie Anzeigeeinheit weist eine Schnittstellenschaltung auf [f], über welche

5.2.1 die [X.], die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen werden [[X.]] und

5.2.2 [X.] zum Bestätigen des [X.]mpfangs des [X.] gesendet werden [f2].

5.3 [X.]ie Anzeigeeinheit weist eine Schaltung auf [g]

5.3.1 zum [X.]mpfang der [X.] von der Schnittstellenschaltung [g1],

5.3.2 zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen [X.]n [g2] und

5.3.3 zum Senden der auf die Anzeigeeinheit bezogenen [X.]aten über die Schnittstellenschaltung an den Computer [g3].

3. Merkmal 1.3 ist, wie sich aus dem vom gerichtlichen Sachverständigen erläuterten Zusammenhang ergibt, dahin zu verstehen, dass das bidirektionale Kabel einen bidirektionalen und einen unidirektionalen Übertragungskanal umfasst. Über den bidirektionalen Kanal werden die Kommunikations- und die [X.], bei denen es sich um digitale [X.]aten handelt, vom Computer an die Anzeigeeinheit ([X.]) und umgekehrt von der Anzeigeeinheit zum Computer ([X.]) übertragen. [X.]ie Bilddaten, die analoge [X.]aten darstellen, werden demgegenüber nur in einer Richtung, nämlich vom Computer an die Anzeigeeinheit übertragen. Hierfür bedarf es lediglich eines geeigneten, unidirektionalen Übertragungskanals. [X.]er bidirektionale und der unidirektionale Übertragungskanal müssen jedoch nicht in gesonderten Kabeln geführt werden, sondern sind in einem Kabel im Sinne des Merkmals 1.3 zusammengefasst.

II. [X.]as Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Anspruchs 5 des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der [X.] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

[X.]er in der Streitpatentschrift nicht definierte und in der Beschreibung an keiner Stelle verwendete Ausdruck "[X.]aten bezüglich der Anzeigeeinheit" (Merkmal 5.1.2) umfasse aus der Sicht des Fachmanns, eines Ingenieurs der [X.]lektrotechnik oder Nachrichtentechnik, sämtliche [X.]aten, die Informationen über die Anzeigeeinheit und ihre Arbeitsweise enthielten und von der Anzeigeeinheit an die [X.] gesendet werden könnten. Hierunter fielen das im Streitpatent genannte [X.] ebenso wie die in der Streitpatentschrift aufgeführten Informationen zum momentanen Betriebszustand der Anzeigeeinheit ("[X.] zur Betriebssituation", "Steuerzustand der Anzeigeeinheit" und "[X.]"). [X.]arüber hinaus umfasse der Ausdruck aber auch einen aus dem maßgeblichen Stand der Technik bekannten, in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten (unveränderlichen) Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit.

Mit diesem Sinngehalt werde der Ausdruck "[X.]aten bezüglich der Anzeigeeinheit" in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen weder ausdrücklich noch mittelbar offenbart. [X.]in Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit sei - wie auch im Streitpatent - weder beschrieben noch auch nur angedeutet. [X.]r sei auch nicht deswegen offenbart, weil die Begriffe "[X.] zur Betriebssituation", "Steuerzustand der Anzeigeeinheit" und "[X.]" funktional dahin zu verstehen seien, dass eine optimale Bildanzeige mittels eines Computerprogramms erreicht werden könne, ohne dass sich der Anwender um die [X.]instellung der Anzeige kümmern müsse. [X.]enn für den Fachmann hätte es über die Ursprungsoffenbarung hinausgehender weiterführender Überlegungen bedurft, um zu der [X.]rkenntnis zu gelangen, dass hierfür statt der ursprünglich offenbarten [X.]aten zum Betriebszustand auch eine Information über den Anzeigegerätetyp ausreichen könne.

III. [X.]s kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. [X.]enn er ist jedenfalls nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). [X.]ies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise eingeschränkt verteidigten Fassungen der Patentansprüche. [X.]ie Berufung der Beklagten muss daher ohne [X.]rfolg bleiben.

1. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte.

a) [X.]as [X.]" ([X.]age [X.]) beschreibt die mit Patentanspruch 5 beanspruchte Anzeigeeinheit vollständig.

[X.]as Handbuch enthält [X.]eitungen und Hinweise dazu, wie ein Monitor über eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden werden kann, so dass der Monitor nicht mehr manuell eingestellt werden muss, sondern über den Computer gesteuert werden kann. Aus dem "Blockdiagramm Schnittstelle" ([X.], [X.]) lässt sich entnehmen, dass über die Schnittstelle [X.] ein [X.]atenaustausch zwischen Computer und Monitor in beiden Richtungen stattfindet. [X.]amit sind die Merkmale 5.1 und 5.2 von Patentanspruch 5 offenbart.

Nach dem auf dem auf Seite 4 des Handbuchs ([X.]) dargestellten Protokoll [X.] werden vom Computer über eine Schnittstelle [X.]aten auf den Monitor übertragen, die der [X.]instellung des Monitors dienen. Umgekehrt beschreibt Protokoll [X.] des Handbuchs ([X.], [X.]), wie [X.]aten vom Monitor auf den Computer übertragen werden, damit sie dort gespeichert werden können. [X.]ie die [X.]aten empfangende [X.]inheit bestätigt dabei jeweils den korrekten [X.]mpfang der [X.]aten oder übermittelt eine Fehlermeldung. [X.]amit sind die Merkmale 5.1.1, 5.2.1 und 5.2.2 des Streitpatents offenbart. Aus dem "Blockdiagramm Schnittstelle" ([X.], [X.]) ergibt sich, dass die [X.]instellung des Monitors mittels der [X.] (Central Processing Unit) erfolgt, die eine Schaltung im Sinne von Merkmal 5.3 des Streitpatents darstellt. [X.]iese Schaltung empfängt die [X.] von der Schnittstellenschaltung und stellt den Monitor auf deren Grundlage entsprechend ein. [X.]amit sind auch die Merkmale 5.3.1 und 5.3.2 im Handbuch [X.] beschrieben. Nach Anhang 5 des Handbuchs hat der Nutzer die Möglichkeit, über die [X.] detaillierte Informationen über die verschiedenen Systeme des Monitors und deren jeweiligen Status zu erhalten ([X.], [X.]2 und [X.]). In Verbindung mit dem "Blockdiagramm Schnittstelle" ([X.], [X.]) offenbart das Handbuch daher auch die Übersendung von auf die Anzeigeeinheit bezogenen [X.]aten von der [X.] mittels der Schnittstellenschaltung [X.] an den Computer und damit die Merkmale 5.1.2 und 5.3.3.

b) [X.]ie technischen Informationen in dem Handbuch [X.] gehörten am [X.] zum Stand der Technik.

aa) [X.]en Stand der Technik bildet nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen [X.]rkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. [X.]s reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.

[X.]urch die Lieferung einer Vorrichtung und die Überlassung eines entsprechenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass [X.]ritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige [X.]ritte durch den [X.]mpfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.], [X.], 367 Rn. 20 f. mwN - [X.] für Coriolisdurchflussmesser).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre von Patentanspruch 5 mit dem Handbuch [X.] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

(1) [X.]as Handbuch, das in dritter Auflage mit einem Urheberrechtsvermerk von [X.]ezember 1989 versehen ist, ist schon nicht als vertraulich gekennzeichnet. [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten führt der Hinweis auf dem Titelblatt des Handbuchs insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. [X.]ort wird zwar ausgeführt, dass die in dem Handbuch enthaltene Information "[X.]igentum" (property) der [X.]. und ausschließlich zur [X.]ntwicklung von Software mit einer Schnittstelle zum [X.][X.]M-Monitor bestimmt sei. Weiter heißt es dort, dass die [X.]. die vollständige oder teilweise Vervielfältigung des Handbuchs oder die Verwendung zu einem anderen Zweck ohne ihre schriftliche [X.]inwilligung ausdrücklich untersage. [X.]araus lässt sich jedoch keine Verpflichtung der [X.]mpfänger des Handbuchs ableiten, die darin enthaltenen technischen Informationen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. [X.]ie Annahme einer Geheimhaltungsverpflichtung liegt auch deshalb fern, weil mit den in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen die [X.]ntwicklung von Programmen gefördert werden sollte, die eine Schnittstelle zu dem von der [X.]. kommerziell vertriebenen Monitor nutzen. [X.]er Vermerk ist somit lediglich als Ausdruck dafür zu sehen, dass die [X.]. die Verwendung der im Handbuch enthaltenen technischen Informationen nur für den dort genannten Zweck durchsetzen wollte.

(2) [X.]s besteht kein vernünftiger Zweifel und entspricht dem Sinn und Zweck des in drei Auflagen erschienen Handbuchs, dass dieses den Käufern entsprechender Monitore zur Verfügung gestellt worden ist. [X.]ie öffentliche Zugänglichkeit der in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur eine - wie die Beklagte meint - geringe Anzahl von etwa hundert Geräten und eine dementsprechend geringe Anzahl von Handbüchern an Käufer übergeben worden sein mag und es sich - wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - bei den Geräten um technisch sehr hochwertige und damit hochpreisige "High-[X.]nd"-Geräte gehandelt hat, die nur von einem begrenzten Kundenkreis mit spezifischen Bedürfnissen nachgefragt worden sind. [X.]enn der in Betracht kommende interessierte Kreis kann seine natürliche Begrenzung in der Zahl derjenigen Unternehmen finden, die an dem betreffenden Gegenstand aus irgendwelchen Gründen überhaupt interessiert sind; für den Begriff der Öffentlichkeit reicht es aus, dass diesem Kreis die [X.]ruckschrift zugänglich ist ([X.], Urteil vom 12. Februar 1960 - I ZR 156/57, GRUR 1961, 24, 25 - Holzimprägnierung).

(3) Schließlich hat der von der Klägerin zu 2 als Zeuge benannte ehemalige Sony-Mitarbeiter [X.].  [X.]. L.  bei seiner Vernehmung im Rahmen eines Patentstreitverfahrens, das die Klägerin zu 1 vor dem [X.]istriktgericht der Vereinigten Staaten für den Ostdistrikt von [X.] angestrengt hat, bekundet, dass er das Handbuch, das ihm etwa [X.]nde 1989 zur Verfügung gestanden habe, für Schulungen verwendet und Mitarbeitern von [X.] ausgehändigt habe, die die Schnittstellen verwenden wollten (Vernehmungsprotokoll vom 10. [X.]ezember 2010, [X.]. [X.], [X.]35 ff. = [X.]31 ff. der [X.] Übersetzung). Auch hieran zu zweifeln, hat der [X.] keinen [X.]ass; der von dem Zeugen geschilderte Sachverhalt entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Handbuchs.

2. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) [X.]ie technische Lehre des Patentanspruchs 1 wird im Handbuch [X.] nicht vollständig offenbart und ist daher neu (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]as dort beschriebene Computersystem weist einen Computer im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 sowie einen Monitor mit einem Speicher entsprechend der Merkmalsgruppe 1.2 auf. Zwischen dem Computer und dem Monitor findet ein [X.]atenaustausch entsprechend den in dem Handbuch näher erläuterten Protokollen [X.] und [X.] ([X.], [X.]) statt. [X.]er Monitor weist mit dem [X.][X.]PROM einen Speicher auf, der nach den [X.]rläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung als ein nicht flüchtiger Speicher ausgestaltet ist, der es ermöglicht, [X.]instellungsdaten des Monitors in der Weise zu sichern, dass diese auch nach Abschalten des Geräts und beim nächsten [X.]inschalten wieder zur Verfügung stehen.

Für die Übertragung der Kommunikations- und [X.] einerseits und für die Übertragung von Bilddaten andererseits sieht das Handbuch [X.] unterschiedliche Übertragungskanäle vor. [X.]ie Kommunikations- und [X.] werden, da ein [X.]atenaustausch sowohl vom Computer zum Monitor als auch in umgekehrter Richtung zwischen Monitor und Computer erfolgt, über ein bidirektionales Kabel übertragen. [X.]ie Bilddaten, die lediglich in eine Richtung vom Computer an den Monitor gesendet werden, werden als RGB-Signale über drei Übertragungskanäle jeweils gesondert für die Farben rot, grün und blau übertragen.

[X.]ine Verbindung dieser verschiedenen Übertragungskanäle in einem Kabel ist in [X.] nicht vorgesehen. [X.]er Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und unwidersprochen erläutert, dass es sich bei den in [X.] beschriebenen Geräten um "High-[X.]nd"-Geräte mit höherer Auflösung gehandelt habe, die nicht im universell, sondern nur für besondere Zwecke, nach Angabe der Beklagten insbesondere in Towern von Flughäfen, eingesetzt worden seien. [X.]ntsprechend hätten sich für die in [X.] beschriebene Übertragung von Videosignalen hohe Anforderungen, insbesondere bezüglich des zu übertragenden [X.]atenvolumens, ergeben, denen man im Prioritätszeitpunkt bei Verbindung der Übertragungskanäle nicht hätte entsprechen können. Bei solchen Geräten habe es eine störungsfreie Übertragung erfordert, bereits die Farbsignale der Farben Rot, Grün und Blau untereinander und gegenüber den Kommunikations- und [X.]n mit getrennten Kabeln zu übertragen. [X.]amit ist Merkmal 1.3.1 durch das Handbuch [X.] nicht offenbart.

b) [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

aa) Als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die [X.] zu verbessern, ist das Handbuch [X.] anzusehen. [X.]ieser Annahme steht nicht entgegen, dass es sich bei dem dort beschriebenen Monitor um ein hohen technischen Anforderungen genügendes "High-[X.]nd"-Gerät handelt, das im Prioritätszeitpunkt nicht zuletzt auch wegen seines Preises nur für einen eng begrenzten [X.] in Betracht kam. [X.]er Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass sich auf dem vorliegend betroffenen technischen Gebiet auch schon im Prioritätszeitpunkt neue [X.]ntwicklungen rasch vollzogen haben, und insbesondere Lösungen, die zunächst auf Grund ihrer Kosten nur im "High-[X.]nd"-Bereich realisierbar waren, mit zunehmender technischer Weiterentwicklung mit einem gewissen zeitlichen Abstand regelmäßig auch auf Anwendungen für den allgemeinen [X.]ndverbrauchermarkt übertragen wurden.

bb) [X.]as Handbuch [X.] sieht für die Übertragung von Bilddaten zwar ein System mit drei Übertragungskabeln sowie einem weiteren Übertragungskabel für die [X.] vor. Gleichwohl vereinfacht die dort beschriebene Anordnung die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit insofern, als der Monitor danach nicht mehr gesondert manuell eingestellt werden muss, sondern über eine Schnittstelle vom Computer aus gesteuert werden kann ([X.], [X.]). [X.]er Fachmann konnte dem Handbuch [X.] daher allgemein die Anregung entnehmen, den Monitor über den Computer zu steuern. [X.]r wusste, dass sich bei dem im Handbuch [X.] beschriebenen Monitor die Notwendigkeit, die Farbsignale mittels getrennter Kabel zu übertragen, daraus ergab, dass dieses Gerät für die Übertragung großer [X.]atenmengen und besonderer Videodaten konzipiert war, die hohe Anforderungen an die Übertragungskapazität und die Auflösung stellten. Ihm war aber auch bekannt, dass demgegenüber üblicherweise für die Übertragung von Bilddaten ein Kabel den Anforderungen genügte und - wie auch die Beklagte einräumt - insoweit ein VGA-Anschluss gebräuchlich war, der die drei Farbsignalkanäle in einem Stecker und in einem Kabel verband. Ferner war ihm klar, dass insbesondere für den privaten [X.]ndverbraucher auch aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit eine Anordnung vorzugswürdig ist, mit der eine Vielzahl von Kabeln vermieden wird und die aus diesem Grund möglichst wenige Bestandteile aufweist. Um die Verbindung zwischen Computer und Monitor weiter zu vereinfachen, lag es für den Fachmann daher nahe, die in der [X.] offenbarte Anordnung nicht nur dahingehend zu reduzieren, dass für die Übertragung von Bilddaten nur ein Übertragungskabel vorgesehen wird, sondern darüber hinaus auch den in der [X.] offenbarten bidirektionalen Übertragungskanal für die Kommunikations- und [X.] mit den Übertragungskanälen für die Bilddaten in einem Kabel zu bündeln.

IV. [X.]er Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche ist auch in den hilfsweise verteidigten [X.] nicht patentfähig.

1. Nach Hilfsantrag I wird Patentanspruch 5 der erteilten Fassung zu Patentanspruch 3 und das Merkmal "[X.]aten bezüglich der Anzeigeeinheit" soll dahingehend präzisiert werden, dass diese [X.]aten "einen Steuerzustand oder eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben".

[X.]iese [X.]rgänzung vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. [X.]as Handbuch [X.] nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs auch in dieser Fassung neuheitsschädlich vorweg. Über das dort offenbarte Protokoll [X.] kann der Nutzer detaillierte Informationen zu den verschiedenen Systemen des Monitors und zu deren aktuellen Status ([X.], [X.]2 und [X.], Anhang 5) und damit genau solche [X.]aten abrufen, die mit dem in Patentanspruch 3 zusätzlich eingefügten Merkmal umschrieben werden.

2. [X.]ntsprechendes gilt für Patentanspruch 3 in der Fassung des [X.], bei dem das Merkmal "[X.]aten bezüglich der Anzeigeeinheit" gegenüber Hilfsantrag I weiter dahingehend eingeschränkt werden soll, dass damit lediglich noch [X.]aten gemeint sein sollen, die "eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben".

3. Nach Hilfsantrag III soll die mit Patentanspruch 3 in der Fassung des [X.] beanspruchte Anzeigeeinheit um folgenden Bestandteil ergänzt werden:

"einen Speicher (603) zum Speichern von Steuerdaten zur Ausführung einer vorbestimmten [X.]instellung der Anzeigeeinheit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit [X.] eingeschaltet wird, um die vorbestimmte [X.]instellung der Anzeigeeinheit auszuführen".

[X.]ntsprechend soll in Patentanspruch 1 vorgesehen werden, dass

"die Steuerdaten außerdem aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit [X.] eingeschaltet wird, um eine vorbestimmte [X.]instellung der Anzeigeeinheit auszuführen".

Auch dieses zusätzliche Merkmal wird durch das Handbuch [X.] offenbart. [X.]er dort beschriebene Monitor sieht mit dem [X.][X.]PROM einen nicht flüchtigen Speicher vor, der die [X.]instellungen des Monitors beim Abschalten des Geräts sichert und bei der nächsten Inbetriebnahme wieder zur Verfügung stellt.

4. In der Fassung des [X.] soll die Anzeigeeinheit nach den Patentansprüchen 1 und 3 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag III als zusätzliches Merkmal aufweisen:

"einen Mikrocomputer (602) zur [X.]rzeugung von Steuerdaten aus den [X.]n, um durch die Steuerdaten eine vorbestimmte [X.]instellung der Anzeigeeinheit einzustellen".

[X.]er Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach dem Handbuch [X.] werden die an den Monitor übertragenen Informationen von der [X.] zunächst im [X.][X.]PROM gespeichert, dann vom [X.][X.]PROM an die [X.] zurückübertragen und schließlich zur Bildanpassung verwendet ([X.], [X.], [X.], Protokoll B, [X.]0). Wie der Sachverständige bestätigt hat, lässt [X.] allerdings offen, in welcher Form die Informationen, die letztlich zur [X.]instellung der Anzeige verwendet werden, im [X.][X.]PROM gespeichert werden. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, ob die vom Computer übertragenen Informationen zuvor in der [X.] verarbeitet, beispielsweise codiert, werden. Insoweit konnte jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen die nähere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen werden. [X.]ieser hätte aufgrund seines Fachwissens die [X.]atenübertragung in Bezug auf den in [X.] beschriebenen Monitor so - wie beim Streitpatent - ausgestalten können, dass die [X.], die insoweit dem Mikrocomputer im Sinne des Streitpatents entspricht, aus den vom Computer übertragenen Informationen zunächst Steuerdaten erzeugt, die im [X.][X.]PROM gesichert und später zur [X.]instellung der Anzeige verwendet werden können.

5. Nach Hilfsantrag V weist die Anzeigeeinheit nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] folgendes weiteres Merkmal auf:

"eine zweite Schnittstellenschaltung (83) zum [X.]mpfangen der Bilddaten und der [X.] sowie zum Senden der [X.]".

Patentanspruch 3 soll entsprechend in der Weise ergänzt werden, dass über die Schnittstellenschaltung der Anzeigeeinheit nicht nur von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugte [X.], sondern auch von einem Computer erzeugte Bilddaten empfangen werden.

[X.]er Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist zwar gegenüber der [X.] neu, da über die dort vorgesehene digitale Schnittstelle [X.] nicht Videodaten, sondern lediglich Kommunikations- und [X.] bidirektional übertragen werden. Ausgehend von [X.] lag es für den Fachmann, der die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit vereinfachen wollte, jedoch nahe, für die Übertragung sämtlicher [X.]atentypen am Computer und an der Anzeigeeinheit jeweils nur eine Schnittstellenschaltung vorzusehen. Für den Fachmann lag es auf der Hand, dass der Grund für die in der [X.] offenbarte Verwendung getrennter Schnittstellen für Kommunikations- und [X.] einerseits und für Videosignale andererseits ausschließlich darin bestand, dass die dort beschriebene Anordnung hohen Anforderungen an die [X.]atenübertragung genügen musste. [X.]ementsprechend hatte der Fachmann [X.]ass, die dortige Gestaltung durch Verwendung nur einer Schnittstelle zu vereinfachen. [X.]ies hat der Sachverständige insofern bestätigt, als es nach seinen Ausführungen zum standardmäßigen Vorgehen gehört habe, geeignete standardisierte Schnittstellen entsprechend den zu übertragenden [X.]aten und [X.]atenraten auszuwählen.

6. [X.]ie weiteren Hilfsanträge ergänzen die Patentansprüche 1 und 3 nach den [X.] bis V jeweils dahingehend, dass die [X.] in Übereinstimmung mit einer von einem Nutzer eingegebenen Steueranweisung erzeugt werden. [X.]ie [X.]rgänzung stellt klar, dass die [X.] auf der [X.]ingabe eines Nutzers mittels einer [X.]ingabeeinheit beruhen und insofern eine individuelle [X.]instellung der Anzeigeeinheit durch den Nutzer ermöglichen.

Auch diese [X.]rgänzung vermag die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 3 in den Fassungen dieser Hilfsanträge nicht zu begründen. [X.] offenbart dem Fachmann, dass die vom Computer an den Monitor übertragenen Informationen, auf deren Grundlage der Monitor eingestellt wird, auf der [X.]ingabe einer individuellen Steueranweisung durch den Nutzer mittels [X.]ingabeeinheit beruhen können ([X.], [X.] sowie "Blockdiagramm Schnittstelle").

V. Hinsichtlich der [X.] der einzelnen [X.] ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ([X.], Urteil vom 29. September 2011 - [X.], [X.], 149 Rn. 96 - Sensoranordnung).

VI. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]abei ist nach Klagerücknahme durch die Klägerin zu 2 mangels Kostenantrags (§ 121 Abs. 2 [X.], § 269 Abs. 4 ZPO) insoweit über die Gerichtskosten sowie über deren außergerichtlichen Kosten nicht zu entscheiden.

Meier-Beck                     Gröning                             Schuster

                   [X.]eichfuß                     Kober-[X.]ehm

Meta

X ZR 41/11

15.10.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 11. November 2010, Az: 2 Ni 31/09, Urteil

§ 3 Abs 1 S 2 PatG, § 21 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11 (REWIS RS 2013, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2001


Verfahrensgang

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Az. X ZR 41/11

Bundesgerichtshof, X ZR 41/11, 15.10.2013.


Az. 2 Ni 1/10

Bundespatentgericht, 2 Ni 1/10, 24.02.2011.


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