Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2012

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
X
ZR 41/11
Verkündet am:

15. Oktober
2013

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bildanzeigegerät

[X.] § 3 Abs. 1 Satz 2
Wird dem [X.]rwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage über-lassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen [X.] nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 15.
Januar 2013
X
ZR
81/11, [X.], 367
[X.] für Coriolisdurchfluss-messer).

[X.], Urteil vom 15. Oktober
2013 -
X ZR 41/11 -
[X.]

-
2 -
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
Oktober
2013 durch [X.], [X.], die Richterin Schuster, [X.]
Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.
November 2010 [X.] Urteil des 2.
[X.]s ([X.]) des Bundespatent-gerichts wird zurückgewiesen.
Das am 24.
Februar 2011 verkündete Urteil
des 2.
[X.]s ([X.]) des [X.] ist infolge Klagerücknahme wirkungslos.
Die Beklagte trägt drei Viertel der Gerichtskosten des Berufungsver-fahrens sowie die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.
Von Rechts wegen
-
3 -
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents 43
45
427 ([X.]), das durch Teilung aus der Patentanmeldung 43
05
026.3-53 hervorge-gangen ist. Die [X.] ist am 18.
Februar 1993 unter Inanspruch-nahme einer [X.] Priorität vom 20.
Februar 1992 eingereicht
worden.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:
1.
"Computersystem aufweisend:
einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, welcher Bilddaten und [X.] erzeugt und welcher Daten von peripheren [X.]inrichtungen (10) empfängt und verarbeitet;
eine Anzeigeeinheit (1f) zum [X.]mpfangen der Bilddaten und Kommunikations-signale von dem Computer zum [X.]rzeugen einer Anzeige und zum [X.]rzeugen eines [X.]s zum Bestätigen des [X.]mpfangs der [X.] zur Kommunikation mit dem Computer (1e), wobei die An-zeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steuerdaten zum Steuern der Anzei-ge auf der Anzeigeeinheit (1f) enthält, die beim [X.]mpfang der Kommunikations-signale ausgelesen werden; und
ein [X.] zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikati-onssignale von dem Computer zu der Anzeigeeinheit (1f) und zum Zuführen der [X.] von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e)."
5.
"Anzeigeeinheit zum [X.]mpfangen von [X.]n von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist:
eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die [X.], die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfan-gen werden und [X.] zum Bestätigen des [X.]mpfangs des [X.] gesendet werden; und
1
2
-
4 -
eine Schaltung (84) zum [X.]mpfangen der [X.] von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen [X.]n und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung
(83)
an den Computer (1e)."
Die übrigen Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat das Streitpatent in den erstinstanzlichen Verfahren in der Fassung mehrerer Hilfsanträge verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent sowohl auf die vor dem 1.
Oktober
2009 erhobene Klage
der Klägerin zu
1 als auch auf die
nach dem 1.
Oktober
2009 erhobene Klage der Klägerin zu
2 für nichtig erklärt. Mit der
Berufung
hat die Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klagen erstrebt und das Streitpatent mit zehn, teilweise mit den erstinstanzlichen übereinstimmenden,
[X.] verteidigt. Die Klägerinnen sind
den Rechtsmitteln
entgegengetre-ten, die der [X.]
zu
gemeinsamer
Verhandlung und [X.]ntscheidung verbunden hat.
Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu
2 die [X.] zurückgenommen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. N.

F.

, Universi-
tät S.

, [X.], in der mündlichen Ver-
handlung ein Gutachten erstattet.
3
4
5
6
-
5 -
[X.]ntscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen [X.].
I.
Das Streitpatent betrifft ein
einen
Computer, eine Anzeigeeinheit ([X.], Monitor) und eine [X.]ingabeeinheit (Tastatur) umfassendes und in der Beschreibung als Bildanzeigegerät bezeichnetes Computersystem, das bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verbindung und der Kommunikation zwi-schen den einzelnen Komponenten eine optimale Bildanzeige gewährleisten soll.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift besteht das Prob-lem darin, dass bei [X.]en aufgrund der Unterschiede hinsichtlich Position und Größe des Bildes sowie der [X.] eines anzuzei-genden [X.]
eine befriedigende Bildanzeige nur eingeschränkt oder mit für den Anwender wenig komfortablen
Maßnahmen möglich ist.
Zur Anzeige von
Videosignalen
stünden
zwei Typen von Anzeigeeinheiten zur Verfügung
(Abs.
2, 3 und 5
der Beschreibung).
Der erste
Typ verfüge über einen Speicher, in dem Informationen zu Posi-tionen und Größen der Bildanzeige
für jede Art von Videosignalen gespeichert seien. Bei [X.]ingabe eines [X.] würden
die damit korrespondierenden Informationen zu [X.] und -größe des Bildes aus
dem Speicher ausgelesen. Über diese Informationen werde die Ablenkungsschaltung der An-zeigeeinheit gesteuert, um Position und Größe der
Bildanzeige
zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass bei einem unbekannten
Videosig-nal für die Steuerung der Anzeigeeinheit erforderliche Informationen zur [X.] nicht verfügbar seien. Der Nutzer müsse in diesem Fall
die Bildanzeige 7
8
9
10
11
-
6 -
über entsprechende [X.]instellschalter an der Anzeigeeinheit steuern
(Abs.
4 und 8).
Bei dem zweiten Typ
erzeuge der
Computer ein Unterscheidungssignal, das einem Videosignal während einer Austastperiode überlagert werde und auf dessen Grundlage die Anzeigeeinheit die [X.] schalte. Da die [X.] jedoch nur durch einen Binärwert geschaltet werden kön-ne, bestehe der Nachteil dieser Ausgestaltung darin, dass lediglich zwei spezi-elle Signale verarbeitet werden könnten (Abs.
5 und 9).
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und
der Anzeigeeinheit zu vereinfachen
und die [X.] zu verbessern
(Abs.
10).
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Computer-system und eine Anzeigeeinheit vor.
a)
Patentanspruch
1 betrifft ein Computersystem, dessen Bestandteile
sich wie folgt in Merkmale gliedern lassen
(Gliederungspunkte des Patentge-richts in eckigen Klammern):
1.1
ein Computer mit einem Programm zum Betreiben des [X.]], der
1.1.1
Bilddaten und [X.] erzeugt [b1] und
1.1.2
Daten von peripheren
[X.]inrichtungen empfängt und verarbeitet [b2],
1.2
eine Anzeigeeinheit [c]
1.2.1
zum [X.]mpfang der Bilddaten und [X.] vom Computer [c1],
1.2.2
zum [X.]rzeugen einer Anzeige [c2]
und
1.2.3
zum [X.]rzeugen eines [X.]s zur
Bestätigung
des [X.]mpfangs der
[X.] zur Kommunikation mit dem Computer
[c3].
12
13
14
15
-
7 -
1.2.4
mit
einem
Speicher mit Steuerdaten [c4],
1.2.4.1
die zum Steuern der Anzeige auf der Anzeige-einheit dienen [c4] und
1.2.4.2
die beim [X.]mpfang der [X.] ausgelesen werden [c4],
1.3
ein [X.] [d]
1.3.1
zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikations-signale vom
Computer zur Anzeigeeinheit [d] und
1.3.2
zum Zuführen der [X.] von der Anzeigeeinheit zum Computer [d].
b)
Die Anzeigeeinheit gemäß Patentanspruch 5 weist folgende [X.] auf (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
5.1
Die Anzeigeeinheit dient
5.1.1
zum [X.]mpfangen von [X.]n von ei-nem Computer [e1] und
5.1.2
zum Senden von auf die Anzeigeeinheit bezogenen [X.] ("Daten bezüglich der Anzeigeeinheit")
an den
Com-puter [e2].
5.2
Die Anzeigeeinheit weist eine Schnittstellenschaltung auf [f], über welche
5.2.1
die [X.], die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfan-gen werden [[X.]] und
5.2.2
[X.] zum Bestätigen des [X.]mp-fangs des [X.] gesendet werden [f2].
5.3
Die Anzeigeeinheit weist eine Schaltung auf [g]
5.3.1
zum [X.]mpfang der [X.] von der Schnittstellenschaltung [g1],
5.3.2
zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfange-nen [X.]n [g2] und
5.3.3
zum Senden der auf die Anzeigeeinheit bezogenen [X.] über die Schnittstellenschaltung an den Computer [g3].
16
-
8 -
3.
Merkmal 1.3 ist,
wie sich aus dem vom gerichtlichen Sachverständi-gen erläuterten Zusammenhang ergibt, dahin zu verstehen, dass das bidirektio-nale Kabel
einen bidirektionalen und einen unidirektionalen Übertragungskanal
umfasst.
Über den bidirektionalen Kanal werden die
Kommunikations-
und die [X.], bei denen
es sich um digitale Daten
handelt, vom Computer an die Anzeigeeinheit ([X.]) und umgekehrt von der Anzeigeeinheit zum Computer ([X.])
übertra-gen.
Die Bilddaten, die
analoge Daten darstellen, werden demgegenüber nur
in einer Richtung, nämlich
vom Computer an die Anzeigeeinheit übertragen. [X.] bedarf es lediglich eines geeigneten,
unidirektionalen
Übertragungskanals. Der
bidirektionale und der
unidirektionale Übertragungskanal müssen jedoch nicht in gesonderten Kabeln geführt werden, sondern sind
in einem Kabel im Sinne des Merkmals 1.3 zusammengefasst.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des An-spruchs
5 des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe
über den Inhalt der [X.] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Der in der Streitpatentschrift nicht definierte und in der Beschreibung an keiner Stelle verwendete Ausdruck "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit"
(Merkmal 5.1.2) umfasse aus der Sicht des Fachmanns, eines Ingenieurs der [X.]lektrotechnik oder Nachrichtentechnik,
sämtliche Daten, die Informationen über die Anzeigeeinheit und ihre Arbeitsweise enthielten
und von der Anzeige-einheit an die [X.] gesendet werden könnten. Hierunter fielen das im Streitpatent genannte [X.] ebenso wie die in der Streitpatentschrift aufgeführten Informationen zum momentanen Betriebszu-stand der Anzeigeeinheit ("[X.] zur Betriebssituation", "Steuerzustand der Anzeigeeinheit"
und "[X.]"). Darüber hinaus umfasse der [X.] aber auch einen aus dem maßgeblichen Stand der Technik bekannten, in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten
(unveränderlichen) Code zur Identifi-zierung der Anzeigeeinheit.
17
18
19
-
9 -
Mit diesem Sinngehalt werde der Ausdruck "Daten bezüglich der Anzeige-einheit"
in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen weder ausdrücklich noch mit-telbar offenbart. [X.]in Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit sei

wie auch im Streitpatent

weder beschrieben noch auch nur angedeutet.
[X.]r sei auch nicht deswegen
offenbart, weil die Begriffe "[X.] zur Betriebssituati-on", "Steuerzustand der Anzeigeeinheit"
und "[X.]"
funktional dahin zu verstehen seien, dass eine optimale Bildanzeige mittels eines [X.] erreicht werden könne,
ohne dass sich der Anwender um die [X.] der Anzeige kümmern müsse.
Denn für den Fachmann hätte es über die Ursprungsoffenbarung hinausgehender weiterführender Überlegungen bedurft, um zu der [X.]rkenntnis zu gelangen, dass hierfür statt der ursprünglich offenbar-ten Daten zum Betriebszustand auch eine Information über den Anzeigegeräte-typ ausreichen könne.
III.
[X.]s kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents in der er-teilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereich-ten Fassung hinausgeht.
Denn er ist
jedenfalls nicht patentfähig (§
22 Abs.
1, §
21 Abs.
1 Nr.
1
[X.]).
Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise einge-schränkt verteidigten Fassungen
der Patentansprüche. Die Berufung der [X.] muss daher ohne [X.]rfolg bleiben.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte.
a)
Das Sony-Handbuch "DDM Monitor Interface Manual
Third [X.]dition"
([X.]age
[X.]) beschreibt die mit Patentanspruch
5 beanspruchte Anzeigeeinheit vollständig.
Das Handbuch enthält [X.]eitungen und Hinweise dazu, wie ein Monitor über eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden werden kann, so dass der Monitor nicht mehr manuell eingestellt
werden muss, sondern über den 20
21
22
23
24
-
10 -
Computer gesteuert werden kann. Aus dem "Blockdiagramm Schnittstelle"
([X.], S.
1) lässt sich entnehmen, dass über die Schnittstelle [X.] ein [X.]austausch zwischen Computer und Monitor in beiden Richtungen stattfindet. Damit sind die Merkmale 5.1 und 5.2 von Patentanspruch
5 offenbart.
Nach dem auf dem auf Seite
4 des Handbuchs ([X.]) dargestellten Proto-koll
D werden vom Computer über eine Schnittstelle Daten auf den Monitor übertragen, die der [X.]instellung des Monitors dienen. Umgekehrt beschreibt Pro-tokoll
[X.] des Handbuchs ([X.], S.
5), wie Daten vom Monitor auf den Computer übertragen werden, damit sie dort gespeichert werden können. Die die Daten empfangende [X.]inheit bestätigt dabei jeweils den korrekten [X.]mpfang der Daten oder
übermittelt eine Fehlermeldung. Damit sind die Merkmale 5.1.1, 5.2.1 und 5.2.2 des Streitpatents offenbart. Aus dem "Blockdiagramm Schnittstelle"
([X.], S.
1) ergibt sich, dass die [X.]instellung des Monitors mittels der [X.] (Central Processing Unit) erfolgt,
die eine Schaltung im Sinne von Merkmal 5.3
des Streitpatents darstellt. Diese Schaltung empfängt die [X.] von der Schnittstellenschaltung und stellt den Monitor auf deren Grundlage ent-sprechend ein. Damit sind auch die Merkmale 5.3.1 und
5.3.2 im
Handbuch [X.] beschrieben. Nach Anhang 5 des Handbuchs hat der Nutzer die [X.], über die [X.] detaillierte Informationen über die verschiedenen
Systeme des Monitors und deren jeweiligen
Status zu erhalten ([X.], S.
12
und S.
24).
In Verbindung mit dem "Blockdiagramm Schnittstelle"
([X.], S.
1) [X.] das Handbuch daher auch
die Übersendung von auf
die Anzeigeeinheit bezogenen Daten von der [X.] mittels der Schnittstellenschaltung [X.] an den Computer und damit die Merkmale 5.1.2
und 5.3.3.
b)
Die technischen Informationen in dem Handbuch [X.] gehörten
am Prioritätstag zum Stand der Technik.
aa)
Den Stand der Technik bildet nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]
alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche [X.], durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht wor-25
26
27
-
11 -
den ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen [X.]rkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter [X.] Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. [X.]s reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.
Durch die Lieferung einer Vorrichtung und
die Überlassung eines [X.] Handbuchs
werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten,
ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den [X.]mpfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. [X.] für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den [X.] oder die sonstigen Umstände der Lieferung
([X.], Urteil vom 15.
Januar 2013

X
ZR
81/11, GRUR
2013, 367 Rn.
20
f. mwN

[X.] für Corio-lisdurchflussmesser).
bb)
Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre von Patentan-spruch
5
mit dem Handbuch [X.] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
(1)
Das Handbuch, das in dritter Auflage mit einem [X.] von Dezember
1989 versehen ist, ist schon nicht als vertraulich gekenn-zeichnet. [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten führt der Hinweis auf dem Titelblatt des Handbuchs insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort wird zwar ausgeführt, dass die in dem Handbuch enthaltene Information "[X.]igentum"
(property) der [X.]. und ausschließlich zur [X.]ntwicklung von Software mit einer Schnittstelle zum [X.] bestimmt sei. Weiter heißt es dort, dass die [X.]. die vollständige oder teilweise Vervielfältigung des Handbuchs oder die Verwendung zu einem anderen Zweck ohne ihre schriftliche [X.]inwilli-gung ausdrücklich untersage. Daraus lässt sich jedoch keine Verpflichtung der [X.]mpfänger des Handbuchs ableiten, die darin enthaltenen technischen Informa-28
29
30
-
12 -
tionen geheim zu halten und vertraulich
zu behandeln. Die Annahme einer Ge-heimhaltungsverpflichtung liegt auch deshalb fern, weil mit den in dem Hand-buch enthaltenen technischen Informationen die [X.]ntwicklung von Programmen gefördert werden sollte, die eine Schnittstelle zu dem von der [X.]. kom-merziell vertriebenen Monitor nutzen. Der
Vermerk ist somit lediglich als [X.] dafür zu sehen, dass die [X.]. die Verwendung der im Handbuch enthaltenen technischen Informationen nur für den dort genannten Zweck durchsetzen wollte.
(2)
[X.]s besteht kein vernünftiger Zweifel und entspricht dem Sinn und Zweck des in drei Auflagen erschienen Handbuchs, dass dieses den
Käufern
entsprechender Monitore
zur Verfügung gestellt
worden
ist.
Die öffentliche Zu-gänglichkeit der in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
nur eine

wie die Beklagte meint -
geringe Anzahl von etwa hundert Geräten und eine dementsprechend geringe Anzahl von Handbüchern an Käufer
übergeben
worden sein
mag
und es sich

wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt
hat

bei den Geräten um tech-nisch
sehr hochwertige und damit hochpreisige "High-[X.]nd"-Geräte gehandelt hat, die nur von
einem begrenzten
Kundenkreis
mit spezifischen Bedürfnissen nachgefragt
worden
sind. Denn der in Betracht kommende interessierte Kreis kann seine natürliche Begrenzung in der Zahl derjenigen Unternehmen finden, die an dem betreffenden Gegenstand aus irgendwelchen Gründen überhaupt interessiert sind; für den Begriff der Öffentlichkeit reicht es aus, dass diesem Kreis die Druckschrift zugänglich ist ([X.], Urteil vom 12.
Februar
1960

I
ZR
156/57, GRUR 1961, 24, 25

Holzimprägnierung).
(3)
Schließlich hat der von der Klägerin zu 2 als Zeuge benannte ehe-malige Sony-Mitarbeiter D.

D. L.

bei seiner Vernehmung im Rahmen ei-
nes Patentstreitverfahrens, das die Klägerin zu 1
vor dem [X.] für den Ostdistrikt von [X.] angestrengt hat, bekundet, dass er das Handbuch, das ihm etwa [X.]nde 1989 zur Verfügung gestanden ha-31
32
-
13 -
be, für Schulungen verwendet und Mitarbeitern von [X.] ausgehändigt habe, die die Schnittstellen verwenden wollten (Vernehmungsprotokoll vom 10.
Dezember
2010, [X.].
[X.], S.
135
ff. = S.
131
ff. der [X.] Überset-zung).
Auch hieran zu zweifeln, hat der [X.] keinen [X.]ass; der von dem [X.] geschilderte Sachverhalt entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Handbuchs.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
a)
Die technische Lehre des Patentanspruchs
1 wird im Handbuch
[X.]
nicht vollständig offenbart
und ist daher neu (§
3 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Das dort beschriebene Computersystem weist einen Computer im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 sowie einen Monitor mit einem Speicher entsprechend der Merkmalsgruppe 1.2
auf. Zwischen dem Computer und dem Monitor findet ein Datenaustausch entsprechend den in dem Handbuch näher erläuterten [X.] und [X.] ([X.], S.
4
f.) statt. Der Monitor weist mit dem [X.][X.]PROM einen Speicher auf, der nach den [X.]rläuterungen des Sachverständigen in der mündli-chen Verhandlung als ein nicht flüchtiger Speicher ausgestaltet ist, der es [X.],
[X.]instellungsdaten des Monitors in der Weise zu sichern, dass diese auch nach Abschalten des Geräts und beim nächsten [X.]inschalten wieder zur Verfügung stehen.
Für die
Übertragung der Kommunikations-
und [X.]mpfangsbestätigungssig-nale einerseits und für die Übertragung von Bilddaten andererseits sieht das Handbuch [X.] unterschiedliche Übertragungskanäle vor. Die Kommunikations-
und [X.] werden, da ein Datenaustausch sowohl vom Computer zum Monitor als auch in umgekehrter Richtung zwischen Monitor und Computer erfolgt,
über ein [X.]
übertragen. Die Bilddaten, die lediglich in eine Richtung vom Computer an den Monitor gesendet werden, 33
34
35
36
-
14 -
werden
als RGB-Signale über drei Übertragungskanäle jeweils gesondert für die Farben
rot, grün und blau übertragen.
[X.]ine Verbindung dieser verschiedenen Übertragungskanäle in einem Ka-bel ist in [X.] nicht vorgesehen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollzieh-bar und unwidersprochen erläutert, dass es sich bei den in [X.] beschriebenen Geräten um "High-[X.]nd"-Geräte mit höherer Auflösung gehandelt habe, die nicht im universell, sondern
nur
für besondere Zwecke, nach Angabe der Beklagten insbesondere in Towern von Flughäfen,
eingesetzt worden seien. [X.]ntsprechend hätten sich für die in [X.]
beschriebene Übertragung von Videosignalen hohe Anforderungen, insbesondere bezüglich des zu übertragenden Datenvolumens,
ergeben, denen man
im Prioritätszeitpunkt bei Verbindung
der Übertragungs-kanäle nicht hätte
entsprechen können. Bei solchen Geräten habe
es eine stö-rungsfreie Übertragung erfordert, bereits die Farbsignale
der Farben Rot, Grün und Blau
untereinander und gegenüber den
Kommunikations-
und [X.]mpfangs-bestätigungssignalen mit getrennten Kabeln zu übertragen.
Damit ist Merkmal 1.3.1 durch das Handbuch [X.] nicht offenbart.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann jedoch
durch den Stand der Technik
nahegelegt

4 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
aa)
Als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns, der sich vor die Aufgabe gestellt sah,
die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen
und die [X.] zu verbessern, ist
das Handbuch [X.] anzusehen. Dieser Annahme
steht nicht entgegen, dass es sich bei
dem dort beschriebenen Monitor um ein hohen technischen Anforderungen genügendes "High-[X.]nd"-Gerät handelt, das im Prioritätszeitpunkt nicht zuletzt auch wegen seines Preises nur für einen eng begrenzten [X.] in Betracht kam. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert,
dass sich auf dem vorliegend betroffenen technischen 37
38
39
-
15 -
Gebiet auch schon
im Prioritätszeitpunkt neue [X.]ntwicklungen rasch
vollzogen
haben, und insbesondere
Lösungen, die zunächst auf Grund ihrer Kosten nur im "High-[X.]nd"-Bereich realisierbar waren, mit zunehmender technischer Wei-terentwicklung mit einem gewissen zeitlichen Abstand regelmäßig
auch auf Anwendungen für den allgemeinen [X.]ndverbrauchermarkt übertragen wurden.
bb)
Das Handbuch [X.] sieht für die Übertragung von Bilddaten zwar ein System mit drei Übertragungskabeln sowie einem
weiteren Übertragungskabel für die [X.] vor. Gleichwohl vereinfacht die dort beschriebene An-ordnung
die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit insofern, als der Monitor danach nicht mehr gesondert manuell eingestellt werden muss, sondern über eine Schnittstelle vom Compu-ter aus gesteuert werden kann
([X.], S.
1).
Der Fachmann konnte dem Hand-buch [X.] daher allgemein die Anregung entnehmen, den Monitor über den Computer zu steuern. [X.]r wusste, dass sich bei dem im Handbuch [X.] be-schriebenen Monitor die Notwendigkeit, die Farbsignale mittels getrennter
Ka-bel zu übertragen, daraus ergab, dass dieses Gerät für die Übertragung großer Datenmengen und besonderer
Videodaten konzipiert war, die hohe [X.] an die Übertragungskapazität und die Auflösung stellten.
Ihm war aber auch bekannt, dass demgegenüber üblicherweise für die Übertragung von Bild-daten ein
Kabel
den Anforderungen genügte und

wie auch die [X.] -
insoweit ein VGA-Anschluss gebräuchlich war, der die drei Farbsignal-kanäle in einem Stecker und in einem Kabel verband. Ferner war ihm klar, dass insbesondere für den privaten [X.]ndverbraucher auch aus Gründen der leichte-ren Handhabbarkeit eine Anordnung vorzugswürdig ist, mit der eine Vielzahl von
Kabeln vermieden wird und die aus diesem Grund möglichst wenige Be-standteile aufweist. Um die Verbindung zwischen Computer und Monitor weiter zu vereinfachen, lag es für den Fachmann daher nahe, die in der [X.] offenbar-te Anordnung nicht nur dahingehend zu
reduzieren, dass für die Übertragung von Bilddaten nur ein
Übertragungskabel vorgesehen wird, sondern darüber hinaus auch den
in der [X.]
offenbarten
bidirektionalen Übertragungskanal für 40
-
16 -
die
Kommunikations-
und [X.]
mit den
Übertragungs-kanälen
für die Bilddaten in einem
Kabel zu
bündeln.
IV.
Der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche ist auch in den hilfsweise verteidigten
Anspruchsfassungen nicht patentfähig.
1.
Nach
Hilfsantrag I
wird Patentanspruch 5 der erteilten Fassung zu Patentanspruch 3
und das Merkmal "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit"
soll
dahingehend präzisiert
werden, dass diese Daten "einen Steuerzustand oder eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben".
Diese [X.]rgänzung vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Das Handbuch [X.] nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs auch in dieser Fassung neuheitsschädlich vorweg. Über das dort offenbarte Protokoll [X.] kann der Nutzer detaillierte Informationen zu den verschiedenen Systemen des Moni-tors und zu deren aktuellen Status ([X.], S.
12 und S.
24, Anhang 5) und damit genau solche Daten abrufen, die mit dem in Patentanspruch 3 zusätzlich einge-fügten Merkmal umschrieben
werden.
2.
[X.]ntsprechendes gilt für Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfs-antrags
II, bei dem das Merkmal "Daten bezüglich der Anzeigeeinheit"
gegen-über Hilfsantrag I
weiter dahingehend eingeschränkt werden soll, dass damit lediglich
noch Daten gemeint sein sollen, die "eine Betriebssituation der Anzei-geeinheit beschreiben".
3.
Nach
Hilfsantrag
III soll die mit Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilfsantrags II
beanspruchte Anzeigeeinheit um folgenden Bestandteil ergänzt werden:
"einen Speicher (603) zum Speichern von Steuerdaten zur Ausfüh-rung einer vorbestimmten [X.]instellung der Anzeigeeinheit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit 41
42
43
44
45
-
17 -
[X.] eingeschaltet wird, um die vorbestimmte [X.]instellung der Anzeigeeinheit auszuführen".
[X.]ntsprechend soll in
Patentanspruch 1 vorgesehen werden, dass
"die Steuerdaten außerdem aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit [X.] eingeschaltet wird, um eine vorbestimmte [X.]instellung der Anzeigeeinheit auszufüh-ren".
Auch dieses zusätzliche Merkmal wird durch das Handbuch [X.] offenbart. Der dort beschriebene Monitor sieht mit dem [X.][X.]PROM einen nicht flüchtigen Speicher vor,
der die [X.]instellungen des Monitors beim Abschalten des Geräts sichert und bei der nächsten Inbetriebnahme wieder zur Verfügung stellt.
4.
In der Fassung des
Hilfsantrags
IV
soll die Anzeigeeinheit nach den Patentansprüchen 1 und
3 gegenüber der Fassung
nach Hilfsantrag III
als zu-sätzliches Merkmal aufweisen:
"einen Mikrocomputer (602) zur [X.]rzeugung von Steuerdaten aus den [X.]n, um durch die Steuerdaten eine vorbe-stimmte [X.]instellung der Anzeigeeinheit einzustellen".
Der Gegenstand der Patentansprüche
1 und 3 in dieser Fassung ist dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach dem Handbuch [X.] werden die an
den Monitor
übertragenen Informationen von der [X.] zunächst im
[X.][X.]PROM gespeichert, dann vom
[X.][X.]PROM an die [X.] zurückübertragen und schließlich zur Bildan-passung verwendet
([X.], S.
1, S.
3, Protokoll
B, S.
10). Wie der Sachverstän-dige bestätigt
hat, lässt [X.] allerdings
offen, in welcher Form die Informationen, die letztlich zur [X.]instellung der Anzeige verwendet werden, im [X.][X.]PROM ge-speichert werden. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, ob die vom Com-46
47
48
49
-
18 -
puter übertragenen Informationen zuvor in der [X.] verarbeitet, beispielsweise
codiert,
werden.
Insoweit konnte jedoch nach den Ausführungen des Sachver-ständigen die nähere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen werden. Dieser hätte
aufgrund seines Fachwissens die Datenübertragung in Bezug auf den in [X.] beschriebenen Monitor
so

wie beim Streitpatent -
ausgestalten
können, dass die [X.],
die insoweit dem
Mikrocomputer im Sinne des Streitpatents ent-spricht, aus den vom Computer übertragenen Informationen zunächst Steuer-daten erzeugt, die im [X.][X.]PROM gesichert und später zur [X.]instellung der Anzei-ge verwendet werden können.
5.
Nach Hilfsantrag V
weist die Anzeigeeinheit nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
IV
folgendes weiteres Merkmal auf:
"eine zweite Schnittstellenschaltung (83) zum [X.]mpfangen der Bildda-ten und der [X.] sowie zum Senden der [X.]mp-fangsbestätigungssignale".
Patentanspruch 3 soll entsprechend in der Weise ergänzt werden, dass über die Schnittstellenschaltung der Anzeigeeinheit nicht nur von einem Pro-gramm zum Betreiben des Computers erzeugte [X.], son-dern auch von
einem Computer erzeugte Bilddaten empfangen werden.
Der Gegenstand der
Patentansprüche
1
und 3
in dieser Fassung ist zwar gegenüber der [X.] neu,
da über die dort vorgesehene
digitale Schnittstelle
[X.] nicht Videodaten, sondern lediglich Kommunikations-
und [X.]mpfangsbe-stätigungssignale bidirektional übertragen werden. Ausgehend von [X.]
lag es für den Fachmann, der die Verbindung und die Kommunikation zwischen der [X.] und der Anzeigeeinheit vereinfachen wollte, jedoch nahe, für die Übertragung sämtlicher Datentypen
am
Computer und an der [X.] jeweils nur eine
Schnittstellenschaltung
vorzusehen. Für den
Fachmann
lag es auf der Hand, dass der Grund für die in der [X.]
offenbarte
Verwendung
ge-50
51
52
-
19 -
trennter Schnittstellen für Kommunikations-
und [X.] einerseits und für Videosignale andererseits ausschließlich darin bestand, dass die dort beschriebene Anordnung hohen Anforderungen an die Datenübertra-gung genügen musste. Dementsprechend hatte der Fachmann
[X.]ass, die dor-tige Gestaltung durch Verwendung nur einer
Schnittstelle zu vereinfachen. Dies hat der Sachverständige insofern bestätigt, als es nach seinen Ausführungen
zum standardmäßigen Vorgehen gehört habe, geeignete standardisierte Schnittstellen entsprechend
den
zu
übertragenden Daten und Datenraten aus-zuwählen.
6.
Die weiteren Hilfsanträge ergänzen die
Patentansprüche
1
und 3 nach den
[X.] I bis V
jeweils dahingehend, dass die Kommunikations-signale in Übereinstimmung mit einer von einem Nutzer eingegebenen Steuer-anweisung erzeugt werden.
Die [X.]rgänzung stellt
klar, dass die Kommunikati-onssignale auf der [X.]ingabe eines Nutzers mittels einer [X.]ingabeeinheit beruhen und insofern eine individuelle [X.]instellung der Anzeigeeinheit durch den Nutzer ermöglichen.
Auch diese [X.]rgänzung vermag die Patentfähigkeit der
Patentansprüche 1 und 3 in den Fassungen dieser Hilfsanträge nicht zu begründen. [X.]
offenbart dem Fachmann, dass die vom Computer an den Monitor
übertragenen [X.], auf deren Grundlage der Monitor
eingestellt wird, auf der [X.]ingabe einer individuellen Steueranweisung durch den Nutzer mittels [X.]ingabeeinheit beru-hen können ([X.], S.
1
sowie "Blockdiagramm Schnittstelle").
V.
Hinsichtlich der [X.] der einzelnen Anspruchsfassungen ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ([X.],
Urteil vom 29.
September 2011

[X.], [X.], 149 Rn.
96

Sensoranordnung).
53
54
55
-
20 -
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO. Dabei
ist
nach Klagerücknahme durch die Klägerin zu 2 mangels Kosten-antrags

121 Abs.
2 [X.], §
269 Abs.
4 ZPO)
insoweit
über die Gerichtskos-ten sowie über deren
außergerichtlichen Kosten nicht
zu entscheiden.
Meier-Beck
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 11.11.2010 -
2 Ni 31/09 -

56

Meta

X ZR 41/11

15.10.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11 (REWIS RS 2013, 2012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2012

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 41/11 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Neuheitsschädlichkeit einer technischen Information im Benutzerhandbuch für ein Computersystem trotz Verwendungszweckbeschränkung - Bildanzeigegerät


2 Ni 1/10 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


2 Ni 2/10 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


2 Ni 3/10 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


X ZR 101/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 41/11

X ZR 109/08

2 Ni 1/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.