Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. X ZR 102/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4874

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X
ZR
102/11
Verkündet am:

17. Juni 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2 -
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
Juni
2014
durch [X.], die Richter [X.],
Dr.
Grabinski und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 3.
März
2011 verkündete Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents
44
47
944
(Streitpa-tents), das ein Informationsausgabesystem betrifft und aus einer Teilanmeldung hervorgegangen ist. Die [X.] ist am 9.
Februar
1994 unter Inan-spruchnahme einer [X.] Priorität vom 10.
Februar
1993 eingereicht worden.
Das Streitpatent ist
nach Erlass des angefochtenen Urteils durch Zeit-ablauf erloschen.
Patentanspruch 1, auf den die übrigen sechs Patentansprü-che
zurückbezogen sind, lautet:
"Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) eingege-ben wird, aufweisend:
1
-
3 -
einen Prozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zu steuern;
einen Speicher (9); und
einen [X.] (8);
dadurch gekennzeichnet, dass der Speicher (9) eine [X.], welche die Anzeigeeinheit (6) identifiziert, speichert; und
der [X.] (8) die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer (1) sendet in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1), wobei der [X.] (8)
bidirektionale Kommunikation zwi-schen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) ermöglicht."
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprüng-lich eingereichten [X.] hinaus und sei nicht patentfähig. Die [X.] hat das Streitpatent in erster Instanz
in der erteilten Fassung und [X.] im Umfang des erteilten Patentanspruchs
1
verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die
Berufung der
Beklagten, die
weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise in zwanzig
geänderten Fassungen
verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig,
hat in der Sache aber keinen [X.].
I.
Das Streitpatent betrifft ein Informationsausgabesystem, das aus ei-nem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, beispielsweise einer 2
3
4
5
-
4 -
Anzeigevorrichtung oder einem Drucker als Computerendstelle,
besteht
und verschiedene Arten von Steuerungen ermöglicht.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift haben die zum Pri-oritätszeitpunkt verfügbaren Bildschirme korrespondierend zu den [X.], die eingegeben und angezeigt werden sollen, eine Vielzahl von Daten
be-treffend die Position und die Größe der (Bild)Anzeige sowie von [X.] vorgehalten. Um verschiedene Videosignale handhaben (anzeigen) zu können, sei eine Vielfachabtastanzeige verwendet
worden ([X.]. Abs.
2).
Zur Steuerung der Anzeige von Videosignalen, so erläutert die Streitpa-tentschrift im Folgenden, seien
im Stand der Technik zwei Typen von [X.]en bekannt
gewesen ([X.]. Abs.
3 bis 7).
Beim ersten Typ erfolge die Einstellung der Bildanzeige über die [X.] selbst. Im Speicher der Anzeigeeinheit seien Informationen zu Positi-onen und Größen der Bildanzeige für verschiedene Arten
von Videosignalen gespeichert. Bei
Eingabe eines [X.] lese ein in der Anzeigeeinheit be-findlicher Mikrocomputer
die mit diesem Signal korrespondierenden Informatio-nen zu [X.] und -größe des Bildes aus dem Speicher aus. Auf der Basis
dieser
Informationen gebe der Mikrocomputer ein Steuersignal aus und
die Ablenkungsschaltung der Anzeigeeinheit werde entsprechend gesteuert, um Position und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausge-staltung sei, dass bei Eingabe eines unbekannten [X.] mangels [X.] Informationen im Speicher eine Steuerung der Anzeigeeinheit nicht in der geschilderten Weise möglich sei. Vielmehr müsse der Nutzer in [X.] die Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der [X.] manuell steuern ([X.].
Abs.
3, 4, 5 [Z.
52
bis 56] und 6).
Beim zweiten Typ werde der [X.] nicht über die [X.], sondern vom
Computer gesteuert und geändert, indem einem
Videosignal 6
7
8
9
-
5 -
ein Unterscheidungsimpuls überlagert und die Ablenkfrequenz der Anzeigevor-richtung auf der Basis dieses [X.] geändert werde ([X.]. Abs.
5). Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass das Bild nicht ent-sprechend den Vorgaben
des Nutzers eingestellt,
die Anzeige von nicht für den Nutzer bestimmten Informationen nicht unterdrückt werde und der Leistungs-verbrauch nicht auf das notwendige Maß beschränkt werden könne. Schließlich sei die Steuerung nur in einer Richtung, nämlich
vom Computer zur Anzeigevor-richtung angelegt, während in umgekehrter Richtung keine Daten übermittelt würden, so dass ein Ausfall
des Systems nicht verhindert werden könne ([X.]. Abs.
7).
Im Stand der Technik seien zwar einzelne
Verwendungsmöglichkeiten
von Identifikationsnummern bekannt.
So betreffe die
US-amerikanische Patent-anmeldung 5
109
434
eine Bildverarbeitungsvorrichtung, bei der die
Bildanzei-ge unter Verwendung einer Editierstation als Benutzerschnittstelle durch eine Bildverarbeitungssteuereinheit bewirkt werde. Dabei zeige die Editierstation einen bestimmten Bereich eines Bildes an, dem eine Identifikationsnummer
zu-gewiesen sei und
der editiert werde. Aus der [X.] Patentanmel-dung 4
800
376
sei ein Multi-Display-System vorbekannt, welches über Enco-der und Decoder verfüge, wobei jedem der einem Display zugeordneten Deco-der eine Identifikationsnummer
zugewiesen
sei. Diese werde in die vom Enco-der gesendeten Datensequenzen eingefügt, so
dass in jedem Decoder die ent-sprechenden Daten ausgewählt und decodiert würden.
Weitere Verwendungs-möglichkeiten von Identifikationsnummern, insbesondere die Versendung einer Identifikationsnummer
zum Zwecke der Identifikation von [X.] statt von Datensequenzen, seien bei diesem Stand der Technik nicht aufgezeigt ([X.]. Abs.
8 und 9).
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, für ein [X.]ssystem eine
Anzeigeeinheit zur Anzeige
von Bildern auf der Basis eines von einem extern verbundenen Computer ausgegebenen Bildsignals be-10
11
-
6 -
reitzustellen. Dabei sollen, um die Handhabung für den Nutzer zu verbessern,
unterschiedliche Dienste und/oder Funktionen über eine
entsprechende Identifi-kation der Anzeigeeinheit abgerufen werden können
([X.]. Abs.
11).
Als
wei-tere Ziele der Erfindung werden
in der [X.]eibung angegeben, dass der Computer des Informationsausgabesystems in der Lage sein solle, die
[X.] auf verschiedene Weise zu steuern. Ferner solle das System geeignet sein, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen nicht auf der [X.] anzuzeigen, um so
"das Informationsgeheimnis zu wahren", sowie den Leistungsverbrauch zu vermindern. Schließlich solle das Informationsausgabe-system zur Vereinfachung der Wartung den Computer über den Betriebszu-stand der Anzeigevorrichtung informieren
([X.]. Abs.
13).
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine [X.] vor, deren Merkmale
sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Die Anzeigeeinheit dient [[X.]]
1.1
zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsig-nals, das von einem extern verbundenen Computer eingegeben wird, [[X.]; [X.].1].
2.
Die Anzeigeeinheit weist auf:
2.1
einen Prozessor
[C-2],
2.1.1
der ausgelegt ist, die Anzeige der [X.] (6) zu steuern [C-2],
2.2
einen Speicher
[C-3],
2.2.1
der eine Identifikationsnummer, welche die An-zeigeeinheit (6) identifiziert,
speichert [C-3.1],
2.3
einen [X.] [C-4],
der
2.3.1
die in dem Speicher gespeicherte Identifikati-onsnummer an den Computer sendet [C-4.1]
12
-
7 -
2.3.1.1
in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und des Computers [C-4.1.1],
oder
2.3.1.2
in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit [C-4.1.1],
oder
2.3.1.3
in Antwort auf das Einschalten des Computers [C-4.1.1],
und
2.3.2
bidirektionale Kommunikation zwischen der An-zeigeeinheit
und dem Computer ermöglicht [C-4.2].
3.
Folgende für die Auslegung des Patentanspruchs 1 entscheidende Merkmale bedürfen näherer Erörterung:
a)
Ob es sich bei der ID-Nummer der Anzeigeeinheit um eine ID-Nummer han[X.]t, die eine konkrete Anzeigeeinheit individualisiert oder eine Anzeigeeinheit lediglich dem Typ nach bestimmt, wird in der [X.]eibung nicht näher erläutert. Das Patentgericht ist dieser Frage ebenfalls nicht nachgegan-gen, sondern unterscheidet lediglich zwischen einer nicht näher spezifizierten Identifizierungsfunktion und der Passwortfunktion der ID-Nummer. Im allgemei-nen Teil der [X.]eibung wird lediglich ausgeführt, dass der Computer mit der Anzeigeeinheit kommuniziert, wenn entweder die vom Computer an die [X.] übermittelte ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit zur Identifizie-rung des Computers gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt, oder die von der Anzeigeeinheit an den Computer übermittelte ID-Nummer mit der im Computer zur Identifizierung der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt ([X.]. Abs.
14 und 16). In der [X.]eibung des ersten Ausführungsbeispiels kann die nach Feststellung der Übereinstimmung der [X.] mögliche Kommunikation zwischen Computer und Anzeigeeinheit darin bestehen, dass der Computer die Anzeigeeinheit durch externe Steueranweisungen steuern kann, indem er die Größe, Position, Helligkeit oder den Kontrast der Anzeige ändert ([X.]. Abs.
43). Es ist aber auch möglich, dass der Computer weitere Einstellungen vornimmt, die durch die Anzeigevorrichtung durchgeführt werden 13
14
-
8 -
können, so beispielsweise auch werkseitige Voreinstellungen
ändert
([X.]. Abs.
44 i.V.m. Abs.
40). Zwar erfolgt dies im Ausgangsfall des ersten Ausfüh-rungsbeispiels auf der Basis der ID-Nummer des Computers, die dieser an die Anzeigeeinheit übersendet
und die dort mit der im Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer des Computers verglichen wird. Jedoch ist nach der [X.]eibung auch der "umgekehrte Fall"
möglich, in dem die ID-Nummer von der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet und von diesem mit der in sei-nem Speicher hinterlegten ID-Nummer abgeglichen wird ([X.]. Abs.
46).
Das Patentgericht geht zwar insoweit davon aus, dass beim "umgekehr-ten Fall"
des ersten Ausführungsbeispiels, in dem die Anzeigeeinheit eine ID-Nummer an den Computer übermittelt, im Vergleich zum Ausgangsfall nur die Senderichtung und der Ort des Abgleichs der gesendeten mit der gespei-cherten ID-Nummer sozusagen spiegelverkehrt sein sollen, nicht aber auch die Art der ID-Nummer, so dass nach Auffassung des Patentgerichts auch hier wie im Ausgangsfall die ID-Nummer des Computers und nicht die ID-Nummer der Anzeigeeinheit gemeint sei. Dem kann indessen nicht beigetreten werden. So ist im allgemeinen Teil der [X.]eibung ausgeführt, dass entweder eine Spei-chereinrichtung zum Speichern der ID-Nummer des Computers vorher der An-zeigeeinheit hinzugefügt ist oder eine Speichereinrichtung zum Speichern der ID-Nummer der Anzeigeeinheit im Computer montiert ist ([X.]. Abs.
14). Bei der letzteren Variante übersendet die Anzeigeeinheit ihre ID-Nummer an den Computer. Der "umgekehrte Fall"
des ersten Ausführungsbeispiels ist daher zwanglos als Ausführungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Anzeigeeinheit zu lesen, bei der der [X.] die gespeicher-te ID-Nummer an den Computer sendet. Anders als im zweiten [X.], wo die ID-Nummer offensichtlich jedenfalls auch der Prüfung der Be-rechtigung dient, bestimmte Informationen auf der Anzeigeeinheit angezeigt zu bekommen, ist dies beim ersten Ausführungsbeispiel nicht der Fall. Dort geht es

wie bei dem angeführten Stand der Technik -
lediglich um die Steuerung der Bildanzeige im technischen Sinn. Sowohl hierfür als auch für das Verhindern 15
-
9 -
des versehentlichen oder unberechtigten Löschens oder Überschreibens der werkseitigen Einstellungen reicht eine Identifizierung der Anzeigeeinheit nach dem Typ aus, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine ID-Nummer im Sinne des Merkmals 2.2.1 auch in einer Typenbezeichnung oder aus sonsti-gen technischen Parametern bestehen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der [X.]eibung der Figur 5 des dritten Ausführungsbeispiels ([X.]. Abs.
55 bis 57). Zwar dient die dort beschriebene ID-Nummer auch der Identifizierung eines konkreten Monitors unter mehreren
Monitoren. Jedoch kann der Auffassung der Beklagten, dass der Begriff der ID-Nummer im Streitpatent einheitlich auszulegen und daher in Anbetracht der Erläuterungen zum dritten Ausführungsbeispiel unter dem Be-griff der "ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit"
im Sinne des Merkmals 2.2.1 stets eine individuelle ID-Nummer zu verstehen sei, die die Funktion habe, die Anzeigeeinheit nicht nur dem Typ nach, sondern konkret als Individuum zu identifizieren, nicht beigetreten werden. Bereits die Annahme der Beklagten, der Begriff der ID-Nummer sei im Streitpatent einheitlich im Sinne einer Individualisierung auszulegen, findet im Streitpatent keine Grundlage. In der [X.]eibung des Streitpatents ist von unterschiedlichen Arten von [X.] die Rede. So
wird zwischen [X.] zur Identifikation des [X.], der Anzeigeeinheit oder des Nutzers unterschieden, die wiederum un-terschiedliche Funktionen haben können, wie die Identifizierung nach techni-schen Merkmalen, um die Eignung, bestimmte Videosignale
empfangen oder anzeigen zu können, feststellen zu können, oder die Sicherstellung, dass (werkseitige) Voreinstellungen nicht versehentlich oder unberechtigterweise gelöscht oder überschrieben werden, und schließlich die Prüfung der Berechti-gung, bestimmte
Informationen abfragen zu können. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werden, dass der Begriff der ID-Nummer in Anbetracht der ihr im dritten Ausführungsbeispiel zugedachten Funktion im Streitpatent durchgängig als eine ID-Nummer zur In-dividualisierung zu verstehen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung des 16
-
10 -
dritten Ausführungsbeispiels lediglich, dass die ID-Nummer im Sinne des Streit-patents auch
diese Funktion haben und dementsprechend dazu dienen kann, von mehreren an einen Computer angeschlossenen Anzeigeeinheiten konkret eine bestimmte anzusteuern. Nichtsdestoweniger setzt aber auch die dem drit-ten Ausführungsbeispiel zugrunde liegende Konstellation voraus, dass zunächst ein Abgleich der [X.], wie im allgemeinen Teil der [X.]eibung [X.] (vgl. [X.].
Abs.
14
und 16), stattfindet, um es dem Computer unter tech-nischen Gesichtspunkten zu ermöglichen, die Anzeigeeinheiten überhaupt zu steuern, bevor in einem weiteren Schritt die konkrete Anzeigeeinheit angesteu-ert wird.
b)
Das Patentgericht hat die Merkmalsgruppe 2.3.1 zutreffend und von den Parteien im Grundsatz auch nicht beanstandet dahin erläutert, die Formu-lierung "in Antwort auf"
sei in dem Sinne zu verstehen, dass die [X.]
der Anzeigeeinheit automatisch als Reaktion auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet
werde.
Danach stellt das Einschalten unmittelbar den Auslöser für das Übersenden der Identifikationsnummer dar. Im Ergebnis schließt die Merkmalsgruppe 2.3.1 also Ausgestaltungen aus, bei denen
nach dem Einschalten der Anzeigeeinheit [X.] die Identifikationsnummer vom Nutzer über eine Tastatur eingegeben werden muss, bevor sie an den Computer gesendet werden kann.
4.
Die Angaben in der [X.]eibung zu dem, was mit der Erfindung [X.] werden soll, gehen demnach über
das technische Problem
hinaus, das durch den Gegenstand des Patentanspruchs
1 tatsächlich gelöst wird. Denn in diesem sind keine Mittel angegeben, die es
erlaubten, das [X.] in der Weise zu wahren, dass die Anzeigeeinheit einem unberechtigten [X.] keine Informationen anzeigt. Patentanspruch 1
sieht in Merkmal 2.2.1 ledig-lich eine Identifikationsnummer
zum Identifizieren der Anzeigeeinheit vor. Das
"Informationsgeheimnis"
kann demgegenüber, wie auch in der [X.]eibung erläutert wird, nur durch das Festlegen einer Identifikationsnummer
für einen 17
18
-
11 -
spezifischen Benutzer geschützt werden ([X.]. Abs.
78). Eine derartige Iden-tifikationsnummer
verlangt
Patentanspruch
1 wiederum nicht. Das vom Gegen-stand des Patentanspruchs
1 gelöste Problem kann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, eine Anzeigeeinheit zur Anzeige von Bildern auf der Basis eines von einem extern verbundenen Computer ausgegebenen [X.], bei der, um die Handhabung für den Nutzer zu verbessern, unter-schiedliche Dienste und/oder Funktionen über eine entsprechende Identifikation der Anzeigeeinheit abgerufen werden können.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentan-spruch
1 gehe über den Inhalt der [X.] in der ursprünglich einge-reichten Fassung hinaus, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anmeldeunterlagen offenbarten dem Fachmann, einem berufserfah-renen und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauten Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschul-abschluss, weder im allgemeinen Teil der [X.]eibung noch in den [X.] zu den Ausführungsbeispielen
unmittelbar und eindeutig, dass zum Ge-genstand der Erfindung auch eine Anzeigeeinheit zähle, deren Kommunikati-ons-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikati-onsnummer an den Computer sende.
Es könne daher dahinstehen, ob Merkmal 2.2.1, wonach der Speicher der Anzeigeeinheit eine diese identifizierende Iden-tifikationsnummer speichere, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offen-bart sei.
Für die Kommunikation zwischen Computer und Informationsausgabe-vorrichtung und die dafür erforderliche Identifizierung der Geräte offenbare der allgemeine Teil der [X.]eibung der Anmeldung folgende zwei Alternativen: Im ersten Fall sende der Computer seine Identifikationsnummer
an die
Informa-tionsausgabevorrichtung, wo sie mit der in der dortigen
Speichereinrichtung 19
20
21
-
12 -
bereits vorher gespeicherten
Identifikationsnummer
des Computers verglichen werde. Bei Übereinstimmung der gesendeten mit der gespeicherten Identifikati-onsnummer
steuere die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informations-ausgabevorrichtung auf der Basis von [X.]. Im zweiten Fall sende die Informationsausgabevorrichtung ihre [X.]
an den Computer, wo sie mit der in der dortigen Speichereinrichtung bereits vorher gespeicherten Identifikationsnummer
der Informationsausgabe-vorrichtung verglichen werde. Stimme die gesendete Identifikationsnummer
mit der gespeicherten überein, kommuniziere der Computer mit der Informations-ausgabevorrichtung.
Damit lasse sich weder den Ansprüchen noch dem allge-meinen Teil der [X.]eibung der ursprünglichen Anmeldung eine Offenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 entnehmen.
Entsprechendes gelte für die Erläuterungen zu den Ausführungsbeispie-len. Das erste Ausführungsbeispiel betreffe ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder überschreiben geschützt werden sollen. Dazu sei vorgesehen, dass der [X.] die Identifikationsnummer sende und der Mikrocomputer in der Anzeige-vorrichtung die Übereinstimmung mit derjenigen
im Speicher der Anzeigevor-richtung nachprüfe. Die Erläuterungen zu Figur 3 offenbarten für den Ausgangs-fall
des ersten Ausführungsbeispiels
folgende Schritte: Nach dem Einschalten des Computers und
der Anzeigevorrichtung (Schritt 1) würden beide Vorrich-tungen initialisiert (Schritt 2). Dann warte die Anzeigevorrichtung auf das Zu-senden der dem Computer zugeordneten Identifikationsnummer (Schritt 3). Diese Identifikationsnummer werde mit der in der Anzeigeeinheit gespeicherten Identifikationsnummer verglichen (Schritt 4). Sei die Identifikationsnummer re-gistriert, werde dem Computer erlaubt, die Anzeigeeinheit zu steuern (Schritt 5).
Diesen Ausführungen
sei lediglich zu entnehmen, dass nach dem Einschalten von Computer und Anzeigeeinheit letztere auf das Senden der dem Computer zugeordneten Identifikationsnummer warte.
Einen Automatismus zwischen dem Einschalten der Vorrichtungen und dem Senden der Identifikationsnummer im 22
-
13 -
Sinne der
Merkmalsgruppe 2.3.1
werde dagegen nicht offenbart. Im umgekehr-ten Fall des ersten Ausführungsbeispiels werde zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine [X.] von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet. Dadurch stelle der Computer fest, dass die Anzeigevorrichtung verbunden sei, und er vergleiche die gesendete mit der in seinem Speicher registrierten Identifikati-onsnummer. Im Falle der Übereinstimmung könne er dann die Anzeigeeinheit über vorbestimmte Steueranweisungen steuern. Anders als im Ausgangsfall des ersten Ausführungsbeispiels warte bei dieser Konstellation nicht die [X.] auf die vom Computer gesendete Identifikationsnummer, sondern der Computer warte auf die von der Anzeigeeinheit übermittelte [X.], die er mit der bei ihm gespeicherten Identifikationsnummer auf Über-einstimmung vergleiche. Allerdings werde auch insoweit nur das Warten des Computers auf den Empfang der Identifikationsnummer offenbart. Dem ersten Ausführungsbeispiel lasse sich nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass dieses
Warten auf das Senden der Identifikationsnummer einem automa-tisierten Senden im Sinne von Patentanspruch 1 entspreche.
Zwar sei zwischen den im Zusammenhang mit der Figur 3 der [X.] geschilderten Schritten des [X.], Initialisierens, Wartens und Vergleichens der Identi-fikationsnummern eine Kausalität und zeitliche Abfolge gegeben. Das Warten auf ein Ereignis sei jedoch grundsätzlich verschieden von einem Ereignis, das in Antwort auf ein vorhergehendes Ereignis und damit automatisiert stattfinde.
Das zweite Ausführungsbeispiel betreffe die "sorglose Anzeige"
von [X.].
Eine Information auf dem Bildschirm werde nur angezeigt, wenn die gesendete und die gespeicherte Identifikationsnummer übereinstimmten. Fehle es hieran, werde zur Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisa-tion der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend auch keine Information angezeigt. Die Anmeldung gehe nur bei der [X.]eibung des zweiten Ausführungsbeispiels auf die Eingabe der Identifikationsnummer ein. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass zumindest im zweiten [X.]
-
14 -
rungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete [X.] ein über die Tastatur eingegebenes Passwort sei, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert beziehe.
Im dritten Ausführungsbeispiel werde ebenso wenig ein Automatismus zwischen dem Einschalten der Anzeigevorrichtung und/oder des Computers und dem Senden einer
Identifikationsnummer
erwähnt, wie in den weiteren Ausführungsbeispielen vier bis acht, die keinerlei Hinweise
zum Senden von Identifikationsnummern
zwischen Computer und
Anzeigevorrichtung enthielten.
Entsprechendes gelte für die zurückbezogenen [X.] 2 bis 7 und die mit dem Hilfsantrag verteidigte Anspruchsfassung.
III.
Diese Beurteilung hält einer Überprüfung im Ergebnis
stand.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der [X.] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
1.
Allerdings
stellt Merkmal 2.2.1

anders als die Klägerin meint -
keine unzulässige Erweiterung dar. Mit Patentanspruch 4 der [X.] zur [X.] (DE
44
04
104
A1) wird ein Informationsausgabesystem be-ansprucht, bei dem der Computer dann mit der Informationsausgabeeinrichtung kommuniziert, wenn die von der Informationsausgabevorrichtung an den [X.] gesendete Identifikationsnummer mit der zuvor im Speicher des [X.] gespeicherten Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informations-ausgabevorrichtung übereinstimmt. Daraus ergibt sich, dass entsprechend Merkmal 2.2.1 die Identifikationsnummer der
Anzeigeeinheit nicht nur im Spei-cher des Computers, sondern auch im Speicher der Anzeigeeinheit gespeichert ist.
2.
Das Patentgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung insoweit über den Inhalt der 24
25
26
27
-
15 -
ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgeht, als nach der Merkmalsgruppe 2.3.1 vorgesehen ist, dass der [X.] der Anzeigeeinheit die in deren Speicher gespeicherte Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet.
a)
Zwar ist die Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 entge-gen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich aus der [X.] der [X.]
ergäbe, dass der Nutzer die Identifikationsnummer stets
über eine Tastatur einzugeben habe,
daher der Fachmann das bei der [X.]eibung der Figur 3 in der [X.]
als Schritt 3 bezeichnete Warten als ein Warten auf die Eingabe der [X.] durch den Benutzer über die Tastatur verstehe und sich damit das Warten auf die Unwägbarkeit beziehe, ob und wann der Nutzer eine Identifikati-onsnummer eingebe.
Denn anders als die Klägerin annimmt, lässt die Passage in der [X.]eibung des zweiten Ausführungsbeispiels in der [X.], wonach einem Nutzer Informationen von der Anzeigeeinheit nur ange-zeigt werden, wenn er eine vorbestimmte Identifikationsnummer über die Tasta-tur eingibt (Sp.
8 Z.
10
bis 13), nicht den Schluss zu, der Erfindung
liege die technische Lehre zugrunde, dass die Identifikationsnummer stets über die Tas-tatur einzugeben sei.
Diese
Ausführungen betreffen ausschließlich das zweite Ausführungsbeispiel
und beziehen sich nur auf die im Absatz zuvor (Sp.
8 Z.
1
bis 9) genannten Möglichkeiten, die Anzeige auf dem Bildschirm
über die [X.] und/oder vertikale Synchronisation zu unterbinden. Gegenstand des zweiten Ausführungsbeispiels ist eine spezielle Ausgestaltung eines Computer-systems, die sicherstellen soll, dass Informationen nur einem berechtigten [X.] angezeigt werden.
Dementsprechend han[X.]t es sich hierbei anders als bei den im allgemeinen Teil der [X.]eibung und im ersten Ausführungsbeispiel der [X.]
dargestellten Konstellationen nicht um eine Identifikati-onsnummer, mit der
die Anzeigeeinheit (oder der Computer) identifiziert werden soll, sondern um eine Identifikationsnummer für einen bestimmten Nutzer. Die
28
-
16 -
[X.]
unterscheidet
ausdrücklich zwischen der [X.] für jede Vorrichtung und der Identifikationsnummer für einen spezifi-schen Nutzer (Sp.
12 Z.
31 bis 37). Nur für letztere ist die Eingabe über die Tas-tatur vorgesehen, während für erstere auch die Speicherung bereits durch den Hersteller in Betracht kommt (Sp.
5 Z.
52
bis 56).
b)
Dennoch fehlt es an einer Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgrup-pe 2.3.1. Denn aus
der [X.] der [X.] geht nicht hervor, wodurch das Senden der in der Anzeigeeinheit gespeicherten Identifika-tionsnummer der Anzeigeeinheit an den Computer ausgelöst wird. [X.] ist nicht
unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die im Speicher der [X.] gespeicherte Identifikationsnummer der Anzeigeeinheit in Antwort auf
das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet wird.
Die Abfolge der einzelnen
Schritte nach dem in der [X.]
als Schritt 1 bezeichneten Einschalten des Computers und der Anzeigeeinheit ist in Figur 3 der [X.]
und der [X.]eibung hierzu dargestellt (Sp.
6 Z.
4 bis 42). Danach wird in Schritt 2 jede Vorrichtung initialisiert. Diesen Schritt konkretisiert die [X.]eibung
dahingehend, dass einerseits die [X.] des Computers und andererseits der Mikrocomputer der Anzeigeeinheit die [X.] lesen und die periphere Schaltung, die mit der [X.] [X.] werden soll, aktivieren. Dadurch solle dann

so heißt es weiter -
die "nächste Operation"
durchgeführt werden können. Bis dahin ist vom Senden der Identifikationsnummer nicht die Rede. Diese wird erstmals in Schritt 3 ge-nannt, der nach den Erläuterungen in der [X.]
im Ausgangsfall des ersten Ausführungsbeispiels im Warten auf das Senden der [X.] durch den Computer besteht, während Schritt 4 den Empfang der Identifikationsnummer durch die Anzeigeeinheit betrifft. Wodurch das Senden der Identifikationsnummer ausgelöst
wird, wird für den Ausgangsfall des ersten Ausführungsbeispiels an dieser Stelle nicht im Einzelnen dargelegt. Bei dieser 29
30
-
17 -
Konstellation, dass
der Computer die Identifikationsnummer übersendet,
kom-men aus technischer Sicht hierfür zwei
Möglichkeiten in Betracht. So kann die Identifikationsnummer über die Tastatur eingegeben und dadurch die Übermitt-lung ausgelöst werden, da der Computer über die Tastatur unmittelbar Steuer-anweisungen entgegennehmen kann.
Diese
Möglichkeit würde allerdings
nicht die
Anforderungen der Merkmalsgruppe 2.3.1 erfüllen, die verlangt, dass zwi-schen dem Einschalten und dem Senden der Identifikationsnummer kein weite-rer Zwischenschritt stattfindet. Denkbar ist aber auch, dass der Computer, der
als Steuerungsinstrument auch in der Lage
ist, von sich aus tätig zu werden,
die Identifikationsnummer entsprechend der Merkmalsgruppe 2.3.1 ohne weitere Zwischenschritte nach dem Einschalten von sich aus an die
Anzeigeeinheit sendet. Damit könnte jedenfalls für den Ausgangsfall des ersten [X.]s angenommen werden, dass das Senden der Identifikationsnummer

in diesem Fall durch den Computer

"in Antwort auf"
das Einschalten des Computers und/oder der Anzeigeeinheit erfolgen kann.
Für den
"umgekehrten Fall", in dem die Identifikationsnummer von der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet wird
und von dem Merkmal 2.3.1
ausgeht, kann dagegen eine Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 nicht mit entsprechenden Erwägungen bejaht werden. Die [X.]eibung dieser Konstellation
setzt ohnehin erst nach Schritt 3
ein, wenn die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer bereits an den Computer sendet, und beginnt mit der Erläuterung
der daraufhin erfolgenden Arbeitsschritte des Computers (Sp.
6 Z.
48 bis 60). Das Problem bei dieser Konstellation besteht darin, dass die Iden-tifikationsnummer von einer Vorrichtung versendet wird, die
sich nur über den Computer steuern lässt, aber nicht umgekehrt den Computer von sich aus steuern kann.
Es ist daher zumindest nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall nach dem Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des [X.] stets zunächst eine Aktion des Computers erforderlich ist, bevor die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer versenden kann, indem der Computer zumindest
eine Abfrage an die Anzeigeeinheit richtet. Damit kann nicht als [X.]
-
18 -
fenbart angesehen werden, dass die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer ohne weitere Zwischenschritte und damit
in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet.
c)
Entsprechendes gilt für Patentanspruch 1 in den mit den [X.],

[X.], II, I[X.], III

und II[X.]

verteidigten Fassungen, die ebenfalls das
Merkmal beinhalten, dass die Anzeigeeinheit die
[X.]
"in Antwort auf
das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder
des [X.]"
an den Computer sendet.
In [X.] "in [X.] auf
das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder
des Computers"
durch das Merkmal "wenn die Anzeigeeinheit eingeschaltet und initialisiert worden ist"
ersetzt. Dies führt hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 nicht zu einer anderen Beurteilung, da auch in diesem Fall die Identifikati-onsnummer von der Anzeigeeinheit und damit von einer Vorrichtung versendet wird, die den Computer nicht von sich aus steuern kann, so dass auch insoweit nicht ausgeschlossen ist, dass zunächst eine Aktion des Computers erforderlich ist, bevor die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer versenden kann.

Merkmal "in Antwort auf
das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder
des Computers"
durch das Merkmal "wenn die Anzeigeeinheit und der Computer eingeschaltet und initialisiert worden sind"
ersetzt worden ist.
32
33
34
-
19 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]

Richter Dr.
Grabinski kann

wegen Urlaubsabwesenheit

nicht unterschreiben.

Meier-Beck

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
2 Ni 27/09 -

35

Meta

X ZR 102/11

17.06.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. X ZR 102/11 (REWIS RS 2014, 4874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4874

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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