Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. X ZR 101/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4876

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL
X
ZR
101/11
[X.]erkündet am:

17. Juni 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2 -
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 17.
Juni
2014
durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 3.
März
2011 verkündete Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
[X.]on Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents
44
04
104 ([X.]), das am 9.
Februar
1994 unter Inanspruchnahme einer
japanischen Prio-rität vom 10.
Februar
1993 angemeldet wurde
und nach Erlass des angefochte-nen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist.
Patentanspruch 1, auf den ein weite-rer Patentanspruch zurückbezogen ist, lautet:
"Anzeigeeinheit, aufweisend:
eine [X.]ideoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von [X.], die durch die [X.]ideoquelle (1) gesendet werden;
ein Speicher (9), in welchem zumindest [X.] ge-speichert ist, wobei die [X.] eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und
einen [X.] (8), der angepasst ist zum bidirektio-nalen Kommunizieren mit der [X.]ideoquelle (1);
1
-
3 -
wobei der [X.] (8) die [X.] von der Anzeigeeinheit an die [X.]ideoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der [X.]ideoquelle (1) empfängt, welches auf Basis der [X.] erzeugt wird."
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des
Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprüng-lich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz
in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die
Berufung der
Beklagten, die
weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise in neun geänderten Fassungen
verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig,
hat in der Sache aber keinen [X.].
I.
Das Streitpatent betrifft eine Anzeigeeinheit und ihre Steuerung durch eine [X.]ideoquelle, insbesondere
einen
Computer.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift haben die zum Pri-oritätszeitpunkt verfügbaren Bildschirme korrespondierend zu den [X.], die eingegeben und angezeigt werden sollen, eine [X.]ielzahl von Daten
be-treffend die Position und die Größe der (Bild)Anzeige sowie von [X.] vorgehalten. Um verschiedene [X.]ideosignale handhaben (anzeigen) zu können, sei eine [X.]ielfachabtastanzeige verwendet
worden ([X.]. Abs.
2).
2
3
4
5
6
-
4 -
Zur Steuerung der Anzeige von [X.]ideosignalen, so erläutert die [X.]chrift im Folgenden, seien
im Stand der Technik zwei Typen von [X.]en bekannt
gewesen ([X.]. Abs.
3
bis 7).
Beim ersten Typ erfolge die Einstellung der Bildanzeige über die [X.] selbst. Im Speicher der Anzeigeeinheit seien Informationen zu Positio-nen und Größen der Bildanzeige für verschiedene Arten
von [X.]ideosignalen ge-speichert. Bei
Eingabe eines [X.] lese ein in der Anzeigeeinheit befind-licher Mikrocomputer
die mit diesem Signal korrespondierenden Informationen zu [X.] und größe des Bildes aus dem Speicher aus. Auf der Basis
dieser
Informationen gebe der Mikrocomputer ein Steuersignal aus und
die Ab-lenkungsschaltung der Anzeigeeinheit werde entsprechend gesteuert, um Posi-tion und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausgestal-tung sei, dass bei Eingabe eines unbekannten [X.] mangels korres-pondierender Informationen im Speicher eine Steuerung der Anzeigeeinheit nicht in der geschilderten Weise möglich sei. [X.]ielmehr müsse der Nutzer in [X.] die Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der [X.] manuell steuern ([X.].
Abs.
3, 4, 5 [Z.
52 bis 56] und 6).
Beim zweiten Typ werde der [X.] nicht über die Anzeigeein-heit, sondern vom
Computer gesteuert und geändert, indem einem
[X.]ideosignal ein Unterscheidungsimpuls überlagert und die Ablenkfrequenz der Anzeigevor-richtung auf der Basis dieses [X.] geändert werde ([X.]. Abs.
5). Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass das Bild nicht ent-sprechend den [X.]orgaben
des Nutzers eingestellt,
die Anzeige von nicht für den Nutzer bestimmten Informationen nicht unterdrückt werde und der Leistungs-verbrauch nicht auf das notwendige Maß beschränkt werden könne. Schließlich sei die Steuerung nur in einer Richtung,
nämlich
vom Computer zur Anzeigevor-richtung angelegt, während in umgekehrter Richtung keine Daten übermittelt würden, so dass ein Ausfall
des Systems nicht verhindert werden könne ([X.]. Abs.
7).
7
8
9
-
5 -
Ziel der Erfindung sei es, eine Anzeigeeinheit bereitzustellen, die durch eine [X.]ideoquelle identifiziert werden könne. Dabei solle
der Computer des [X.] in der Lage sein, die
Anzeigeeinheit auf verschie-dene Weise zu steuern. Ferner
solle
das System geeignet sein, unter bestimm-ten [X.]oraussetzungen Informationen nicht auf der Anzeigeeinheit anzuzeigen, um so
"das Informationsgeheimnis zu wahren", sowie den Leistungsverbrauch zu vermindern. Schließlich solle das Informationsausgabesystem zur [X.] den
Computer über den Betriebszustand der Anzeigevor-richtung informieren ([X.]. Abs.
10 und 11).
2.
Mit Patentanspruch 1
schlägt das Streitpatent eine Anzeigeeinheit vor, deren Merkmale
sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Pa-tentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Die Anzeigeeinheit weist auf
1.1
eine [X.]ideoschaltung zur Anzeige von durch eine [X.] gesendeten [X.]ideosignalen [[X.]; [X.].1],
1.2
einen Speicher [B-3],
in dem
[X.] gespeichert ist [B-3.1],
1.2.1
die eine ID-Nummer zum Identifizieren der [X.] umfasst [B-3.1.1],
und
1.3
einen [X.] [[X.]] zum bidirektiona-len Kommunizieren mit der [X.]ideoquelle [[X.].1].
2.
Der [X.] sendet die [X.] von der Anzeigeeinheit an die [X.]ideoquelle [[X.].1.1].
3.
Die Anzeigeeinheit empfängt ein Signal von der [X.]ideoquelle [[X.].1.2],
3.1
welches auf der Basis der [X.] er-zeugt wird [[X.].1.2.1].
10
11
-
6 -
3.
Die Beklagte macht geltend, dass sich das Streitpatent vor allem durch die ID-Nummer im Sinne des Merkmals
1.2.1 und durch die Signalerzeu-gung auf Basis der [X.] gemäß Merkmal 3.1 vom Stand der Technik abgrenze.
Diese Merkmale bedürfen daher näherer Erörterung:
a)
Ob es sich bei der ID-Nummer der Anzeigeeinheit um eine ID-Nummer handelt, die eine konkrete
Anzeigeeinheit individualisiert oder eine Anzeigeeinheit lediglich
dem Typ nach bestimmt, wird in der [X.]eibung nicht näher erläutert. Das Patentgericht ist dieser Frage ebenfalls nicht nachgegan-gen, sondern unterscheidet lediglich zwischen einer nicht näher spezifizierten Identifizierungsfunktion und der Passwortfunktion
der ID-Nummer. Im allgemei-nen Teil der [X.]eibung wird lediglich ausgeführt, dass der Computer mit der Anzeigeeinheit
kommuniziert, wenn entweder die vom Computer an die [X.] übermittelte ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit zur Identifizie-rung des Computers gespeicherten ID-Nummer, oder die von der
Anzeigeein-heit an den Computer übermittelte ID-Nummer mit der im Computer zur Identifi-zierung der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt ([X.].
Abs.
12 und 14). In der [X.]eibung des ersten Ausführungsbeispiels
kann
die nach Feststellung der Übereinstimmung der [X.] mögliche Kommuni-kation zwischen Computer und Anzeigeeinheit darin bestehen, dass der [X.] die Anzeigeeinheit durch externe Steueranweisungen steuern kann, in-dem er die Größe, Position, Helligkeit oder den Kontrast der Anzeige ändert
([X.]. Abs.
41). Es ist aber auch möglich, dass
der Computer
weitere Einstel-lungen vornimmt, die durch die Anzeigevorrichtung durchgeführt werden [X.], so beispielsweise auch werkseitige [X.]oreinstellungen ([X.]. Abs.
42
i.[X.]. Abs.
38 Z.
65
f.). Zwar erfolgt dies im Ausgangsfall des ersten Ausfüh-rungsbeispiels auf der Basis der ID-Nummer des Computers, die dieser an die Anzeigeeinheit übersendet und die dort mit der im Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer des Computers verglichen wird. Jedoch ist nach der [X.]eibung auch der
"umgekehrte Fall"
möglich, in dem die ID-Nummer von 12
13
-
7 -
der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet und von diesem mit der in sei-nem Speicher hinterlegten ID-Nummer abgeglichen wird ([X.]. Abs.
44).
Das Patentgericht geht zwar insoweit davon aus, dass beim "umgekehrten Fall"
des ersten Ausführungsbeispiels, in dem
die Anzeigeeinheit eine
ID-Nummer an den Computer übermittelt, im [X.]ergleich zum Ausgangsfall nur die Senderichtung und der Ort des Abgleichs der gesendeten mit der gespei-cherten ID-Nummer sozusagen spiegelverkehrt sein sollen, nicht aber auch die Art der ID-Nummer, so dass nach Auffassung des Patentgerichts auch hier wie im Ausgangsfall die ID-Nummer des Computers und nicht die ID-Nummer der Anzeigeeinheit gemeint sei. Dem kann indessen nicht beigetreten werden. So ist im allgemeinen Teil der [X.]eibung ausgeführt, dass entweder eine Spei-chereinrichtung zum Speichern der ID-Nummer des Computers vorher der
An-zeigeeinheit hinzugefügt ist
oder eine Speichereinrichtung zum Speichern der ID-Nummer der Anzeigeeinheit im Computer montiert ist ([X.]. Abs.
12). Bei der letzteren [X.]ariante übersendet die Anzeigeeinheit ihre ID-Nummer an den Computer. Der
"umgekehrte Fall"
des ersten Ausführungsbeispiels
ist daher zwanglos als Ausführungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Anzeigeeinheit zu lesen, bei der der
[X.] die [X.] an den Computer als [X.]ideoquelle sendet. Anders als im zweiten Ausführungsbeispiel, wo die ID-Nummer offensichtlich jedenfalls auch der Prü-fung der Berechtigung
dient, bestimmte Informationen auf der Anzeigeeinheit angezeigt zu bekommen, ist dies beim ersten Ausführungsbeispiel nicht der Fall. Dort geht es

wie bei dem angeführten Stand der Technik -
lediglich um die Steuerung der Bildanzeige im technischen Sinn. Sowohl hierfür als auch für das [X.]erhindern des versehentlichen oder unberechtigten Löschens oder [X.] der werkseitigen Einstellungen reicht eine Identifizierung der [X.] nach dem Typ aus, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine ID-Nummer im Sinne des Merkmals 1.2.1 auch in einer Typenbezeichnung oder aus sonstigen technischen Parametern bestehen kann.
14
-
8 -
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der [X.]eibung der Figur 5 des dritten Ausführungsbeispiels ([X.]. Abs.
53 bis 55). Zwar dient die dort beschriebene ID-Nummer auch der Identifizierung
eines konkreten Monitors unter
mehreren Monitoren. Jedoch kann der Auffassung der Beklagten, dass der Begriff der ID-Nummer im Streitpatent einheitlich auszulegen
und daher in Anbetracht der Erläuterungen zum dritten Ausführungsbeispiel unter dem
[X.] der
"ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit"
im Sinne des Merkmals 1.2.1 stets eine individuelle ID-Nummer zu verstehen sei, die die Funktion habe, die Anzeigeeinheit nicht nur dem Typ nach, sondern konkret als Individuum zu identifizieren, nicht beigetreten werden.
Bereits die
Annahme der Beklagten, der Begriff der ID-Nummer
sei im Streitpatent einheitlich im Sinne einer Individualisierung
auszulegen, findet im Streitpatent keine Grundlage.
In der [X.]eibung des Streitpatents ist von unterschiedlichen Arten von
[X.] die Rede. So wird zwischen [X.] zur Identifikation
des [X.]s, der Anzeigeeinheit oder des Nutzers unterschieden, die wiederum
un-terschiedliche Funktionen haben können, wie die Identifizierung nach techni-schen Merkmalen, um die Eignung, bestimmte [X.]ideosignale empfangen oder anzeigen zu können,
feststellen zu können,
oder die Sicherstellung, dass (werkseitige) [X.]oreinstellungen nicht versehentlich oder unberechtigterweise gelöscht oder überschrieben werden, und schließlich die Prüfung der Berechti-gung, bestimmte Informationen abfragen zu können. [X.]or diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werden, dass der Begriff der ID-Nummer in Anbetracht der ihr im dritten Ausführungsbeispiel zugedachten Funktion im Streitpatent durchgängig als eine ID-Nummer zur In-dividualisierung
zu verstehen ist. [X.]ielmehr ergibt sich aus der Darstellung des dritten Ausführungsbeispiels
lediglich, dass die ID-Nummer im Sinne des Streit-patents auch
diese
Funktion haben und
dementsprechend dazu dienen kann, von mehreren an einen Computer angeschlossenen Anzeigeeinheiten konkret eine bestimmte anzusteuern. Nichtsdestoweniger setzt aber auch die dem drit-ten Ausführungsbeispiel zugrunde liegende
Konstellation voraus, dass zunächst ein Abgleich der [X.], wie im allgemeinen Teil der [X.]eibung erläu-15
-
9 -
tert (vgl. [X.]. Abs.
12 und 14), stattfindet, um es dem Computer unter tech-nischen Gesichtspunkten zu ermöglichen, die Anzeigeeinheiten
überhaupt zu steuern, bevor in einem weiteren Schritt die konkrete Anzeigeeinheit angesteu-ert wird.
b)
Das Patentgericht hat ausgehend von der Prämisse, dass das Streit-patent zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steu-eranweisungen und dem vorangehenden [X.]ergleich der gesendeten mit der ge-speicherten ID-Nummer
unterscheide, Merkmal 3.1 dahin erläutert, dass der Inhalt des Signals, das die Anzeigeeinheit von der [X.]ideoquelle empfange, von der [X.] bestimmt werde und nicht durch den [X.]ergleich der gesendeten Identifikationsnummer mit der gespeicherten [X.]. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Merkmal 1.2.1 umfasst die [X.] eine ID-Nummer zum Identifizieren der [X.]. Wenn nunmehr auf der Basis dieser [X.] in der [X.]ideoquelle ein Signal erzeugt wird (Merkmal 3.1), das die Anzeigeeinheit [X.] (Merkmal 3), ist weder ausgeschlossen, dass dies auch auf Basis der ID-Nummer der Anzeigeeinheit geschieht, noch, dass insoweit in der [X.]ideoquel-le ein [X.]ergleich mit dort gespeicherten Daten stattfindet und auf dieser Basis das an die Anzeigeeinheit zu sendende Signal erzeugt wird.
Merkmal 1.2.1 ist dahin
zu verstehen, dass einerseits die ID-Nummer den [X.] bildet, andererseits aber auch nicht erforderlich ist, dass die [X.] außer der ID-Nummer noch weitere Daten beinhaltet. Dementsprechend ist
Merkmal 3.1 -
anders als die Klägerin meint

nicht erst
dann erfüllt, wenn
das Signal, das auf der Basis der [X.] erzeugt wird, auch inhaltlich von dieser beeinflusst wird. [X.]ielmehr reicht es nach Merkmal 3.1 aus, wenn
die [X.] in [X.] den Anstoß für
die Erzeugung des Signals gibt, weil sie mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt.
16
-
10 -
4.
Die Angaben in der [X.]eibung zu dem, was mit der Erfindung er-reicht werden
soll, gehen demnach über
das technische Problem
hinaus, das durch den Gegenstand des Patentanspruchs
1 tatsächlich gelöst wird. Denn in diesem sind keine Mittel angegeben, die es erlaubten, das Informationsgeheim-nis in der Weise zu wahren, dass die Anzeigeeinheit einem unberechtigten [X.] keine Informationen anzeigt. Patentanspruch 1
sieht in Merkmal 1.2.1 ledig-lich eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit vor. Das
"[X.]"
kann demgegenüber, wie auch in der [X.]eibung erläutert wird, nur durch das Festlegen einer ID-Nummer für einen spezifischen Benutzer geschützt werden ([X.]. Abs.
76). Eine derartige ID-Nummer verlangt
Pa-tentanspruch
1 wiederum
nicht. Das vom Gegenstand des Patentanspruchs
1 gelöste Problem kann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, eine [X.] bereitzustellen, die durch eine [X.]ideoquelle nach ihren technischen Pa-rametern identifiziert werden kann.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentan-spruch
1 gehe über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anmeldeunterlagen offenbarten dem Fachmann, einem berufserfah-renen und mit der Konzeption von [X.]ideoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauten Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschul-abschluss, nicht unmittelbar und eindeutig, dass zum Gegenstand der Erfin-dung auch eine Anzeigeeinheit zähle, in deren Speicher [X.] umfassend eine
ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit abgespeichert sei und die ein auf Basis der [X.] er-zeugtes Signal von einer [X.]ideoquelle empfange.
Für die Kommunikation zwischen Computer und Informationsausgabevor-richtung und die dafür erforderliche Identifizierung der Geräte offenbare der all-gemeine Teil der [X.]eibung der Anmeldung folgende zwei Alternativen: Im 17
18
19
20
-
11 -
ersten Fall sende der Computer seine ID-Nummer an die
Informationsausgabe-vorrichtung, wo sie mit der in der dortigen
Speichereinrichtung bereits vorher gespeicherten
ID-Nummer des Computers verglichen werde. Bei Übereinstim-mung der gesendeten mit der gespeicherten ID-Nummer steuere die Steue-rungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf der Ba-sis von Steueranweisungen des Computers. Im zweiten Fall sende die Informa-tionsausgabevorrichtung ihre ID-Nummer an den Computer, wo sie mit der in der dortigen Speichereinrichtung bereits vorher gespeicherten ID-Nummer der Informationsausgabevorrichtung verglichen werde. Stimme die gesendete ID-Nummer mit der gespeicherten überein, kommuniziere der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung.
Die [X.]ariante, die
Gegenstand von Patentan-spruch
1 in der erteilten Fassung
sei, wonach im
Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer
der Anzeigeeinheit gespeichert werde und die Anzeigeeinheit ein Signal von einer [X.]ideoquelle empfange, das
auf Basis der Anzeigeeinheits-Nummer
erzeugt werde, werde dem Fachmann dagegen weder in der allge-meinen [X.]eibung noch in den Ausführungsbeispielen der
ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Zwar werde im ersten Ausführungsbeispiel als
"umgekehrter Fall"
des Ausgangsfalls eine [X.]ariante geschildert, in der
die An-zeigeeinheit eine ID-Nummer an den
Computer sende, die dort mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer verglichen werde. Da jedoch der [X.] des ersten Ausführungsbeispiels kein Hinweis darauf entnommen werden könne, dass es sich bei der ID-Nummer des "umgekehrten Falls"
um eine [X.] als im Ausgangsfall handle, sei auch für den "umgekehrten Fall"
davon auszugehen, dass die in Rede stehende ID-Nummer die ID-Nummer des Computers und nicht diejenige der Anzeigevorrichtung sei.
Damit offenbare der "umgekehrte Fall"
des ersten Ausführungsbeispiels lediglich eine Änderung der
Senderichtung und des [X.]ergleichsorts der ID-Nummer des Computers, nicht jedoch zugleich eine Änderung des [X.] des Begriffs ID-Nummer
in dem Sinne, dass an dieser Stelle statt der
"ID-Nummer des Computers"
die
"ID-Nummer der Anzeigevorrichtung"
gemeint sei.
-
12 -
Schließlich
werde dem Fachmann weder im allgemeinen Teil der [X.]eibung noch in den Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen der [X.] der [X.]ideoquelle im Sinne des Merkmals 1.1
offenbart.
Dort sei lediglich von durch einen Computer
gesendeten Signalen die Rede.
Unteranspruch
2 und die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung gingen in gleicher Weise wie der erteilte Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprüngli-chen Anmeldung hinaus.
Hinsichtlich der mit Hilfsantrag II verteidigten Fassung fehle es an einer Ursprungsoffenbarung der Merkmale 1.2.1
und 3.1.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
III
stelle gegenüber der erteilten Fassung
ein aliud dar. Das zusätzlich aufgenom-mene Merkmal, wonach das
Signal, das die Anzeigeeinheit vom Computer empfängt, erzeugt werden soll, "wenn die [X.] mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt", setze eine andere Lehre an die Stelle der ursprünglich geschützten und sei in der [X.]eibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen.
III.
Diesen Ausführungen kann in Anbetracht der
bei der Beurteilung der Nichtigkeit des Streitpatents zugrunde zulegenden Auslegung nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Ob die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gleichwohl zu verneinen ist, kann dennoch dahinstehen. Denn er ist jedenfalls nicht patentfähig (§
22 Abs.
1, 21 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise einge-schränkt verteidigten Fassungen des Patentanspruchs. Die Berufung der [X.] muss daher ohne Erfolg bleiben.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung ist nicht neu.
21
22
23
24
25
26
-
13 -
Die europäische Patentanmeldung 456
923
(NK4a)
offenbart ein Bildan-zeigesystem, das ein Anzeigegerät,
eine [X.]schaltung und einen Ausgangsanschluss umfasst.
Die [X.]schaltung erzeugt [X.]ideo-
und Synchronisationssignale, die sie über die Ausgangsschaltung an das [X.] sendet, das auf der Basis dieser Daten in die Lage versetzt wird, eine Bildanzeige zu generieren
(Sp.
3 Z.
16
bis 19). Damit ist
Merkmal 1.1 des
Pa-tentanspruchs
1
offenbart.
Der Speicher des
Anzeigegeräts ist als nicht flüchtiger Speicher ([X.])
ausgestaltet und in einen
Programmspeicherbereich und in einen
persönlichen Speicherbereich aufgeteilt (Sp.
3
Z.
47 bis 49). Im
persönli-chen
Speicherbereich sind
[X.] gespeichert, die die mit dem [X.] verbundene Anzeigeeinheit gegenüber dem Anzeigesystem spezifizieren
(Sp.
3 Z.
50
bis 53). Somit offenbart die NK4a
auch das Merkmal
1.2.
Die im Speicher der Anzeigeeinheit abgelegten [X.] funktional jedenfalls auch die
ID-Nummer zum Identifizieren der [X.] im Sinne des Merkmals
1.2.1.
Die [X.] fallen nach der NK4a
unter den Oberbegriff der Steuerdaten
(control data, Sp.
2 Z.
9). Denn der [X.] erzeugt die Datensignale
auf eine Weise, die durch die Steuerdaten bestimmt wird, wobei die Steuerdaten für die Anzeigeeinheit spezi-fisch
(unique)
sind
(Sp.
2 Z.
9). Wie sich aus der Figur 2 der NK4a und ihrer [X.]eibung ergibt, antwortet die in der Anzeigeeinheit enthaltene Gerätelogik auf einen Lesebefehl der im [X.]
enthaltenen Adapterlogik mit ei-nem [X.]. Der [X.] kann dabei unter anderem auch aus
einem aus dem persönlichen Speicherbereich ausgelesenen Identifikationscode be-stehen, was von der Ausgestaltung des Lesebefehls abhängt (Sp.
4
Z.
43
bis 46). Der über die serielle [X.]erbindung an den [X.] gesendete [X.] bildet die Grundlage für die Erzeugung
der [X.]ideosignale, die durch den [X.] an die Anzeigeeinheit
zu Steuerungszwecken ge-27
28
29
-
14 -
sendet werden. Dass die [X.] neben einer bloßen Identifizie-rung der Anzeigeeinheit noch weitere Daten wie ihrerseits codierte [X.] enthalten, die Informationen über Synchronisationspulsbrei-ten, aktive [X.], [X.] und Angaben über die maximale [X.] der in der Anzeigeeinheit implementierten Gerätelogik ent-halten, ist unschädlich. Denn jedenfalls dienen die [X.] auch der Identifikation
der Anzeigeeinheit gegenüber dem Computersystem, das die An-zeigeeinheit steuert. Keine andere Funktion hat die in Merkmal 1.2.1 vorgese-hene
ID-Nummer nach der Lehre des Streitpatents.
Die in der Anzeigeeinheit enthaltene Gerätelogik (device logic) bewirkt die Steuerung der Kommunikation mit dem Computersystem, indem
sie Steuerbe-fehle des Computers verarbeitet
und Antwortnachrichten
erzeugt und an das Computersystem versendet
(Sp.
4 Z.
40 bis 42).
Die Gerätelogik entspricht da-mit dem [X.] nach Merkmal 1.3 des
Patentanspruchs
1 des Streitpatents.
Der durch die Gerätelogik gebildete [X.] ist auch im Sinne des Merkmals 1.3 zum bidirektionalen Kommunizieren mit einer [X.]i-deoquelle angepasst, weil er die vom Computer an ihn übermittelten Steuerbe-fehle verarbeiten und umgekehrt [X.]s
der Anzeigeeinheit senden kann. Der [X.] sendet unter
anderem auch den Identifi-kationscode (Sp.
4 Z.
43
f.) und damit eine [X.] von der Anzeigeeinheit an das Computersystem, womit auch Merkmal 2
offenbart ist.
Schließlich empfängt die Anzeigeeinheit ein Signal von dem zum Compu-tersystem zählenden [X.], der auf der Basis der [X.] passende [X.]ideo-und Synchronisationssignale generiert, um so die Anzeigeein-heit korrekt anzusteuern (Sp.
2
Z.
28
bis 32). Damit ist auch die Merkmalsgrup-pe
3
offenbart.
30
31
32
-
15 -
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den hilfsweise verteidigten [X.] nicht patentfähig.
a)
Nach Hilfsantrag I
soll
der Begriff "[X.]"
da-hingehend konkretisiert
werden, dass er nicht mehr nur die ID-Nummer "um-fasst", sondern, dass die "[X.]"
die ID-Nummer "ist".
Hilfsantrag II
setzt auf der Fassung des [X.] auf und macht [X.] hinaus
Patentanspruch 2 der erteilten Fassung zum Gegenstand des ein-zigen Anspruchs, indem im
erteilten Patentanspruch 1
das Merkmal "[X.]ideoquel-le"
durch
"Computer"
ersetzt wird.
Hilfsantrag III
geht ebenfalls von Hilfsantrag I aus und präzisiert
Merkmal 3.1 des
Patentanspruchs
1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass das Signal, das die Anzeigeeinheit von der [X.]ideoquelle
empfängt, auf Basis der An-zeigeeinheits-Information erzeugt wird,
"wenn die [X.] mit der in der [X.]ideoquelle
registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit überein-stimmt".
Hilfsantrag I[X.] kombiniert die Hilfsanträge
II und III
und konkretisiert
Merk-mal 3.1 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass das Signal, das die Anzeigeeinheit vom Computer
empfängt, auf Basis der [X.]s-Information erzeugt wird,
"wenn die [X.] mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt".
Hilfsantrag [X.] setzt wiederum auf Hilfsantrag I auf und präzisiert
darüber hinaus das Merkmal 3.1 des
Patentanspruchs
1 in der erteilten Fassung dahin-gehend, dass die Anzeigeeinheit das Signal von der [X.]ideoquelle empfängt,
"nachdem die [X.]ideoquelle die gesendete ID-Nummer mit einer in der [X.] registrierten ID-Nummer verglichen hat und wenn die gesendete
ID-Nummer in der [X.]ideoquelle registriert ist".
33
34
35
36
37
38
-
16 -
Hilfsantrag [X.]I kombiniert die [X.] und [X.] und präzisiert
Merkmal 3.1 des
Patentanspruchs
1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass die An-zeigeeinheit das Signal vom Computer
empfängt,
"nachdem der Computer die gesendete ID-Nummer mit einer im Computer registrierten ID-Nummer vergli-chen hat und wenn die gesendete ID-Nummer im Computer registriert ist".
Die [X.]a; [X.] und [X.]Ia unterscheiden sich von den [X.], I[X.] und [X.]I lediglich durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal, dass die Anzeigeeinheit mit einem externen Computer verbunden ist, wobei Anzeigeein-heit und Computer ein Informationsausgabesystem bilden.
b)
Sämtliche
Hilfsanträge dienen erkennbar dem Zweck, dem Einwand mangelnder Ursprungsoffenbarung der Merkmale 1.1 ([X.]ideoquelle), 1.2.1 ([X.] zum Identifizieren der Anzeigeeinheit) sowie 3.1 (Erzeugung des von der [X.]ideoquelle gesendeten Signals auf der Basis der [X.]) zu begegnen. Der grundsätzliche Ablauf der Steuerung der [X.] durch die [X.]ideoquelle bzw. den Computer wird durch die hilfsweise beanspruchten Fassungen nicht in einer Weise geändert, dass
dies nicht schon durch die
Entgegenhaltung NK4a vorweggenommen wäre, so dass die [X.] verteidigten [X.] aus den gleichen Gründen wie [X.] in der erteilten Fassung als nicht patentfähig anzusehen sind.
39
40
41
-
17 -
I[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]

Richter Dr.
Grabinski kann

wegen Urlaubsabwesenheit

nicht unterschreiben.

Meier-Beck

[X.]
Kober-Dehm
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
2 Ni 26/09 -

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Meta

X ZR 101/11

17.06.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. X ZR 101/11 (REWIS RS 2014, 4876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4876

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