Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 5/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 3902

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[X.] ([X.]) 5/02vom17. März 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], [X.], dieRichterin Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]. Dr. [X.], [X.] und Dr. Wosgien auf die mündliche [X.] 17. März 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller ist seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei [X.]zugelassen. Diese Zulassung wurde am 10. April 1985auf das [X.] 3 -Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO und ordnete zugleich die sofortige [X.] an. Der [X.] hat die Anträge auf gericht-liche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Das Rechtsmittel in der Hauptsache ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,Abs. 4 [X.]RAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist [X.]) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren im Zeitpunkt der ange-griffenen Verfügung vom 29. März 2001 erfüllt.aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht [X.], geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 4. Januar 2001, also vor Erlaß derWiderrufsverfügung, mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung in das Schuldnerverzeichnis bei dem [X.]. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermö-gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Er ist den [X.] -gen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu [X.], nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen [X.]) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. [X.] führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen [X.], insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern [X.]) Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse [X.], die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre([X.]GHZ 75, 356), ist nicht eingetreten. Der Antragsteller ist nach wie vor [X.] eingetragen. Eine geordnete Aufstellung seiner Einnah-men und laufenden Ausgaben, des Vermögens und der [X.]elastungen hat [X.] nicht vorgelegt. Er ist den Feststellungen des [X.]s,daß gegen ihn - zu erheblichem Teil titulierte - Forderungen von mehr [X.] DM bestehen, nicht entgegengetreten. Der Vermögensverfall [X.] fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nachwie vor gegeben. Gegen den Antragsteller ist am 1. August 2001 Anklage we-gen Zugriffs auf [X.] erhoben [X.] Soweit sich die sofortige [X.]eschwerde gegen die sofortige [X.] richtet, ist sie zwar als Rechtsmittel gegen die Ent-scheidung des [X.]s nicht statthaft (§ 16 Abs. 6 Satz 6 [X.]RAO),jedoch als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungdes Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszulegen. Ein solcher Antrag istgemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6 [X.]RAO zulässig, konnte im vorliegenden- 5 -Fall aber keinen Erfolg haben, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehenddargelegten Gründen [X.]estandskraft erlangt.3. Dem Antrag auf Vertagung des Termins konnte nicht entsprochenwerden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne seinVerschulden verhindert war, die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. [X.] eingegangenen Fax-Schreiben seines [X.]üros, in dem der [X.] ließ, daß er den Termin wegen einer akuten Erkrankung nicht wahr-nehmen könne, war eine ärztliche [X.]escheinigung nicht beigefügt. [X.]ereits denvorangegangenen Termin vom 25. November 2002 hatte der Antragstellerebenfalls ohne hinreichende Entschuldigung versäumt. Eine nochmalige Verta-gung des Termins war danach nicht geboten, um dem Antragsteller die Teil-nahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, zumal der Antragstellersein Rechtsmittel weder schriftlich begründet noch mitgeteilt hat, daß er eine[X.]egründung in der mündlichen Verhandlung nachholen wolle.[X.] [X.] Frellesen[X.] Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 5/02

17.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 5/02 (REWIS RS 2003, 3902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3902

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