Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. AnwZ (B) 11/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 3230

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[X.][X.]([X.]) 11/03
vom 11. Mai 2004 in dem Verfahren

g e g e n

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.]in am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesge-richtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 11. Mai 2004 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und - nach [X.] der Zulassung bei dem [X.] wegen Verlegung der Kanzlei - bei dem [X.]und dem [X.]. Mit Verfügung vom 7. August 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hatte der [X.] sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfah-- 3 -

[X.] hat der Antragsteller nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten und weitere gegen ihn geltend gemachte Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlaßt sind. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den [X.] mit Verfügung vom 4. März 2004 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und [X.], dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben. I[X.]
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwen-dung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.]. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfah[X.] weggefallen sind. Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

[X.]Wosgien [X.]

Meta

AnwZ (B) 11/03

11.05.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. AnwZ (B) 11/03 (REWIS RS 2004, 3230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3230

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