Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 12/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4658

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[X.][X.] ([X.]) 12/04
vom 7. März 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Prof. [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. März 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, so-weit sie gegen die [X.] gerichtet ist; im übrigen wird sie zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde erstmals am 17. März 1978 zur [X.] zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. Januar 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des [X.] auf 50.000 • richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des [X.] ge-richtet ist, ist es unzulässig. Die [X.] durch den [X.] ist unanfechtbar ([X.]GH, [X.]eschl. v. 30. Oktober 1995 - [X.] ([X.]) 20/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.). II[X.] Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Gegen den Antragsteller war auf Antrag der S. - 4 - [X.]ank schon im [X.]punkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, der auch im Schuld-nerverzeichnis des [X.] eingetragen worden ist. Darüber hinaus waren gegen ihn zahlreiche weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen [X.] worden. Soweit der Antragsteller Zahlungen auf einzelne Forderungen oder den Abschluß entsprechender Ratenzahlungsvereinbarungen geltend ge-macht hat, hat er trotz Aufforderung hierfür keinen Nachweis erbracht. b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern, wie auch die Verurteilung des Antragstellers [X.] (Einbehaltung von Mandantengeldern) durch das [X.] vom 15. Januar 2001 deutlich zeigt. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Nach der [X.] vom 13. Dezember 2004, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, belaufen sich die - zumeist titulierten - [X.] des Antragstellers zwischenzeitlich auf ca. 370.000 •. Gegen ihn liegen laut Mitteilung des [X.] vom 22. Februar 2005 zur [X.] neun Ein- tragungen im Schuldnerverzeichnis vor, so daß der Vermögensverfall des [X.] weiterhin gesetzlich vermutet wird. Nach Mitteilung der zuständigen Gerichtsvollzieher sind [X.] durchweg ohne Erfolg geblieben. - 5 - Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht damit fort. Das Fax des Antragstellers vom 6. März 2005, beim [X.]undesgerichtshof eingegangen am 7. März 2005 um 8.19 Uhr, das dem Senat erst nach [X.] des Verhandlungstermins um 13.00 Uhr zur Kenntnis gelangt ist, steht der Entscheidung nicht entgegen, da der dort als Verhinderungsgrund angege-bene [X.] erst am 8. März 2005 um 11.00 Uhr stattfindet. Gleiches gilt für die Mitteilung vom 7. März 2005, eingegangen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung um 10.39 Uhr, nach der der Antragsteller erkrankt und nicht reisefähig ist. [X.] [X.] Frellesen
[X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 12/04

07.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 12/04 (REWIS RS 2005, 4658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4658

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