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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 10/05
vom 30. Juni 2005 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 30. Juni 2005 beschlos-sen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Gegenstandswert: 50.000 Euro.
Gründe:
[X.]
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Umzu-lassung - seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zu-lassung bei dem [X.]und Landgericht M.
zugelassen. Mit Verfügung vom 31. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen [X.] sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Mit [X.]escheid vom 11. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Verfügung vom 31. März 2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durch - 3 -
den Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist. [X.]eide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
I[X.]
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des [X.] des angefochtenen [X.]escheids waren sowohl die Voraussetzungen eines [X.] als auch der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den [X.] gegeben.
[X.] [X.] Ernemann Frellesen
Salditt Wosgien [X.]
Meta
30.06.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. AnwZ (B) 10/05 (REWIS RS 2005, 2821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2821
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