Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 5/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4004

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[X.][X.] ([X.]) 5/04
vom 18. April 2005 in dem Verfahren

g e g e n

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die [X.] und [X.], sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 18. April 2005 beschlossen:

Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des Anwaltgerichtshofs der Freien Han-sestadt [X.]remen vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht [X.]. zugelassen. Von seiner Kanzleipflicht ist er auf seinen Antrag durch [X.]escheid vom 24. April 2002 befreit worden. Mit [X.]escheid vom 6. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur - 3 -

Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. Nachdem dem [X.] nur eine unvollständige Ausfertigung zugegangen war, wurde ihm ein inhaltsgleicher [X.]escheid, datiert vom 14. Juli 2003, am 16. Juli 2003 zuge-stellt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 27. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde, die er mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 begründet hat.

I[X.]
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finan-zielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn .

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung am 6. Dezember 2002 (und auch zum Zeitpunkt der Zustellung im Juli 2003) vor. In der Widerrufsverfügung sind 55 Zwangsvollstreckungsvorgänge aufgeführt, die Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich danach auf ca. 89.000 Euro. Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß in mehreren Fällen Forderungen doppelt erfaßt worden sind und in einem weiteren dort aufgeführten Fall er in - 4 -

seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der -GmbH in Anspruch genommen worden ist, verbleiben auch unter [X.]erücksichtigung dieser [X.]eträge (ca. 15.000 Euro) noch in der Vollstreckung befindliche Verbindlichkeiten des Antragstel-lers von ca. 74.000 Euro.

Schon damit war die Annahme des [X.] begründet, auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, auf die die Widerrufsbegründung auch nicht gestützt worden ist, kam es deshalb nicht an. Allerdings waren in mehre-ren Fällen gegen den Antragsteller, der seit 2002 in [X.] beruflich tätig war und mit einer [X.] er Anschrift auf dem [X.]riefkopf firmierte, vom Amtsgericht [X.] auch Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung er-gangen, die in der [X.]eschwerdeinstanz lediglich wegen örtlicher Unzuständig-keit des Amtsgerichts aufgehoben wurden. Der [X.]eschwerdeführer hatte - teil-weise erst in der [X.]eschwerdeinstanz - eingewandt, daß er jedenfalls zum Zeit-punkt der Antragstellung noch seinen Hauptwohnsitz in [X.].

hatte.

2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich weggefallen.

Abgesehen davon, daß der Antragsteller einen nachvollziehbaren voll-ständigen Vermögensstatus nicht vorgelegt hat, läßt sich schon eine vollstän-dige Erledigung der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten, die um die doppelt erfassten [X.]eträge reduziert wurden, nicht feststellen:

Zwar sind einige - wenige - Verbindlichkeiten zwischenzeitlich durch Zahlung, Aufhebung usw, erloschen, bei anderen hat der Antragsteller im Jah-re 2003 und 2004 [X.] überwiegend schriftlich [X.], in einigen Fällen haben sich die Gläubiger offenbar stillschweigend - 5 -

mit Ratenzahlungen einverstanden erklärt (Nr. 6, 13, 15 - 17 , 33, 40, 41, 43, 46, 47, 49, 51, 52, 53). Daß diese Raten gezahlt worden sind, hat der [X.] teilweise nachgewiesen, im übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Noch offen ist auch nach der Aufstellung des Antragstellers aber der [X.] 2001 für die [X.], mit der vom Antragsteller erstrebten Aufrechnung hat sich die Antragsgegnerin nicht ein-verstanden erklärt. Insbesondere können aber auch die Forderungen nicht als erledigt angesehen werden, bei denen - wie ausgeführt - der zunächst erwirkte Haftbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. In diesen [X.] hat der Antragsteller die Gläubiger regelmäßig Ende Juni 2003 angeschrie-ben. In den Schreiben hat er unsubstantiierte Schadensersatz- und Schmer-zensgeldansprüche geltend gemacht, insoweit die Aufrechnung erklärt und den Gläubigern eine Erklärungsfrist bis Anfang Juli 2003 gesetzt, daß sie auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn verzichten. Soweit ersichtlich hat die Mehrzahl der Gläubiger diese Schreiben nicht beantwortet, nach den Angaben des Antragstellers sind in der Folge aber keine Vollstre-ckungsmaßnahmen mehr gegen ihn eingeleitet worden. Teilweise ist aber auch ausdrücklich erklärt worden, daß derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen be-trieben werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt aber darauf zurückgekom-men werden soll (so Schreiben der [X.] vom 2. Juli 2003).

Während des Verfahrens vor dem [X.] hat die [X.] weiter auf ein in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Antragstellers erstattetes Gutachten vom 22. Mai 2003 verwiesen, nach dem die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die freie Masse aus dem Vermögen des Antragstellers nicht gedeckt seien. Die Passiva werden dort mit insgesamt 541.981,41 Euro angegeben, denen Aktiva - 6 -

in Höhe von geschätzt 50.000 Euro gegenüberstehen. Zur Eröffnung eines In-solvenzverfahrens ist es nicht gekommen, weil die Gläubigerin den [X.] zurückgenommen hat, nachdem der Antragsteller den Forderungsbetrag hinterlegt hat. Der Antragsteller hat die Richtigkeit des Gutachtens bestritten, insbesondere sei der Wert des Grundstücks mit 50.000 Euro bei weitem zu niedrig angesetzt worden. Aber auch bei Ansatz eines Wertes von 350.000,-- Euro, wie ihn der Antragsteller für angemessen hält, würden die Passiva die Aktiva noch erheblich übersteigen.

Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Mit- eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses in [X.]. , das laut [X.] an ihn gegen Zahlung von ca. 25.000 Euro und Übernahme der auf dem Grundstück liegenden [X.]elastungen übertragen werden soll. Das Grundstück ist mit Grundschulden, teilweise auch mit Sicherungshypotheken belastet (zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit nominell über 600.000 DM). Deren derzeitige Höhe hat der Antragsteller nicht angegeben.

Nach allem ist ein zweifelsfreier Wegfall des [X.], der [X.] zur Aufhebung des Widerrufs führen könnte, auch unter [X.]erücksichtigung der von dem Antragsteller seit November 2004 erwirtschafteten Honorare (bis 15.2.2005 brutto 17.138,85 Euro) nicht nachgewiesen.
- 7 -

3. Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-geben. Die von dem Antragsteller vorgelegten Verträge sind nicht geeignet, die Gefahr eines Zugriffs des Antragstellers auf [X.] weitgehend [X.].

[X.] [X.]

Ernemann Frellesen

Salditt Wosgien

[X.]

Meta

AnwZ (B) 5/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 5/04 (REWIS RS 2005, 4004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4004

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