Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.07.2021, Az. 28 W (pat) 571/19

28. Senat | REWIS RS 2021, 4175

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Rastersteckmuffe“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] sowie der Richterin kraft Auftrags Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Das Zeichen

2

Rastersteckmuffe

3

ist am 13. Mai 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

4

Klasse 6: Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Kleineisenwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

5

Klasse 11: Abzüge und [X.]nstallationen zum Ableiten von Abgasen; Sanitäre [X.]nstallationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen; Filter für [X.]ndustrie und Haushalt; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 17: Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und [X.] hierfür [einschließlich Ventile] sowie [X.] für Hartrohre, alle nicht aus Metall; Dichtungen, Dichtungsmittel und Füllmassen; [X.]solier-, Dämm- und [X.]ien; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 17, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 23. Mai 2019, auf den die Anmelderin nicht erwidert hat, mit Beschluss vom 25. Juli 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid vom 23. Mai 2019 hat es zur Begründung ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus dem Präfix „Raster“ und dem Fachbegriff „[X.]muffe“ zusammen. Bei [X.] seien ausweislich der Fundstelle „https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]“ je nach Anforderung des Rohrmaterials und des zu transportierenden Mediums beispielsweise Stemmmuffen, Rastermuffen, [X.], Klebemuffen, [X.] und Gewindemuffen gebräuchlich. Die beiden Begriffe der angemeldeten Wortfolge erschöpften sich in der Beschreibung der beanspruchten Waren. [X.]hre Aneinanderreihung führe zu keiner ungewöhnlichen Änderung des [X.]. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ihm einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dahingehend entnehmen, dass es sich um [X.] handele, die für die beanspruchten Waren benötigt würden oder diese verbinden könnten. Das Anmeldezeichen werde in dem genannten Sinn nur als Sachinformation im Sinne einer Bestimmungsangabe, nicht aber als Herkunftsangabe aufgefasst.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 13. August 2019, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des [X.]s vom 25. Juli 2019 aufzuheben.

Die Anmelderin hat ihr Rechtsmittel im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht weiter begründet. Auch im Verfahren vor dem [X.] hat sich die Anmelderin inhaltlich nicht näher zur Sache eingelassen.

Der Senat hat der Anmelderin mit schriftlichem Hinweis vom 4. Juni 2021 (einschließlich Rechercheunterlagen als Anlagen 1 bis 8, Blatt 22 bis 43 der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 30. Juni 2021 hierauf ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin ihren hierauf gerichteten Antrag zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 [X.]).

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Rastersteckmuffe“ als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klassen 6, 11 und 17 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§37 Abs.1 [X.]).

a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen  aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von den jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. [X.] [X.] 2012, 304 [X.] – [X.] DAS [X.]; [X.] GRUR [X.] –Vorsprung durch Technik; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.]2012, 1143 [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2008, 608 [X.] – [X.]; [X.] GRUR 2006, 229 Rn.27–Bio[X.]D; [X.] 2016, 934 Rn. 9–[X.]; [X.] 2014,565 Rn. 12–smartbook).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten)sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessenaufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – #darferdas?; [X.] GRUR 2008, 608 Rn. 67– [X.]; [X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11–grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.],301 Rn. 15 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2012, 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

b) Die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrsteilnehmer sind sowohl die normal informierten und angemessen aufmerksamen, handwerksaffinen Abnehmer von Bauelementen insbesondere aus dem Sanitärbereich, aber auch die Fachkreise insbesondere aus dem Baugewerbe, welche mit dem Handel und der Verarbeitung der betroffenen Waren befasst sind.

c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den [X.] Begriffen „Raster“, „[X.]“ und „[X.]“ in der angegebenen Reihenfolge zusammen. [X.]n sind „Bauelemente zur unterbrechungsfreien Verbindung zweier Rohre oder Kabel“ (vgl. „[X.]“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021). [X.]-Verbindungen wirken als längsverschiebbare Gelenke (vgl. „E-Book – [X.], 8. Kapitel: [X.]-Verbindungen“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021). Mit Hilfe einer Rastermuffe wird ebenfalls eine [X.]verbindung hergestellt, die jedoch zusätzlich – z. B. durch Profilierungen oder [X.] Zugfestigkeit aufweist (vgl. Offenlegungsschriften [X.] 197 12 469 [X.] und [X.] 10 2015 110 510 [X.] als Anlagen 5 und 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021). Letztgenannten Anlagen kann zudem entnommen werden, dass die Übergänge zwischen [X.]- und Rastermuffen fließend sind.

Bereits zum Anmeldezeitpunkt der in Rede stehenden Begriffskombination waren [X.] im Allgemeinen und Rastermuffen im Besonderen zur Verbindung von [X.] bekannt (vgl. u. a. den Artikel „[X.]“ im [X.] vom 5. November 2014 als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021; Auszug „[X.]ndustrie – Rohrleitungsbau Kabelschutzrohr“ aus dem Lieferprogramm der Firma [X.], Stand Januar 2019, als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund werden die maßgeblichen Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „Rastersteckmuffe“ im Sinne einer [X.]muffe mit Rastelementen verstehen.

d) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis beschreibt das Anmeldezeichen entweder die beanspruchten Waren oder Umstände, die einen engen sachlichen Bezug zu ihnen haben. [X.]m Einzelnen:

[X.] sind auch „Baumaterialien und Bauelemente aus Metall“ (Klasse 6). Sie werden häufig in Verbindung mit [X.] eingesetzt, in denen kein sehr hoher Druck herrscht und die sowohl in als auch außerhalb von Gebäuden verlegt werden. So dienen beispielsweise Gusseisenrohre der Entsorgung von Abwasser eines Hauses, so dass die darin befindlichen [X.] Bauelemente aus Metall darstellen.

Die in Klasse 6 genannten „Kleineisenwaren“ können Eisenmuffen darstellen, so dass auch in diesem Zusammenhang das Anmeldzeichen lediglich die Ware selbst benennt (vgl. Auszug aus [X.], Suchbegriff: „[X.]“, als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021).

„Abzüge und [X.]nstallationen zum Ableiten von Abgasen“ (Klasse 11) benötigen [X.]n, damit die Rohre, durch welche die Abgase geführt werden, auch über längere Strecken miteinander verbunden werden können. Diese finden sich beispielsweise in Kaminen und bestehen aus Korrosionsschutzgründen dann häufig aus Edelstahl oder Kunststoff. Das angemeldete Zeichen gibt somit lediglich an, dass [X.] in den Abzügen und [X.]nstallationen zum Ableiten von Abgasen verbaut werden.

Auch zu den weiterhin in Klasse 11 genannten Waren „Sanitäre [X.]nstallationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen“ weist der Begriff „Rastersteckmuffe“ einen engen beschreibenden Bezug auf. Diese Waren lassen sich ebenfalls mit [X.] ausstatten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die an Waschbecken oder Toiletten befestigten Rohre mit Hilfe von [X.] dicht sowie fest miteinander verklemmt werden, um das Abwasser vollständig in die Kanalisation abzuleiten. Ebenso können Wasserversorgungsanlagen wie handbetätigte Brunnen mit [X.] versehen sein. Auf diese Weise wird das in die [X.] geführte Rohr soweit verlängert, bis es das Grundwasser erreicht.

Verwendbar sind [X.] ebenso bei den Waren „Filter für [X.]ndustrie und Haushalt“ der Klasse 11. Um diese an das Rohrleitungsnetz anzuschließen, kommen die besagten [X.]n in Betracht. Soll beispielsweise vor eine Abwasserpumpe ein Filter gesetzt werden, um gröbere Verunreinigungen zu entfernen, kann dieser mit Hilfe einer Rastersteckmuffe mit dem Abwasserrohr verbunden werden. Gerade hierfür bietet sich ein Rastverschluss an, da sich durch die von der Pumpe ausgehenden Vibrationen Rohrverbindungen lösen können.

Ein enger Sachbezug der gegenständlichen Wortfolge besteht ebenfalls zu den Waren in Klasse 11 „Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen“. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Ventile oder Hähne handeln, mit denen der Druck in Wasser- und Gasleitungen – automatisch oder händisch – geregelt werden kann. Zum [X.] dieser der Regelung und Sicherung dienenden Teile kommen besonders [X.] in Betracht. Da der Druck in ([X.] und Gasleitungen höher ist, sind auch die Verbindungsstellen größeren Belastungen ausgesetzt. [X.] sind nicht oder nur mit größerem Aufwand als reine [X.] zu lösen, so dass sie sich auch für die besagten Wasser- und Gasleitungen eignen.

Die zur Klasse 17 gehörenden Waren „Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche, alle nicht aus Metall“ können durch [X.] verbunden werden. [X.]nsofern bezeichnet das Anmeldezeichen nur ein Bauteil, das bei den besagten Leitungen, Röhren und Schläuchen Verwendung finden kann.

Die Waren „[X.] hierfür [einschließlich Ventile] sowie [X.] für Hartrohre, alle nicht aus Metall“ der Klasse 17 werden durch den Begriff „Rastersteckmuffe“ direkt benannt, da [X.] auch [X.]n, insbesondere in Form von [X.] mit Rastelementen sein können.

Da eine reine [X.]verbindung nicht dicht ist, bedarf es der weiterhin in Klasse 17 enthaltenen „Dichtungen, Dichtungsmittel und Füllmassen“. Dies wird beispielsweise deutlich bei Abwasserrohren, die an ihrem aufgeweiteten Ende einen Gummiring aufweisen, der zum einen die [X.]verbindung gegen Zugkräfte stabilisiert und zum anderen den Austritt von Flüssigkeiten verhindert. Demzufolge lässt sich der in Rede stehenden Begriffskombination nur die Aussage entnehmen, dass die angesprochenen Dichtungsmaterialien für [X.] bestimmt sind.

Die weiterhin in Klasse 17 beanspruchten Waren „[X.]solier-, Dämmmaterialien“ verhindern auch bei [X.] den Ausgleich von Unterschieden der Temperatur der [X.] selbst und des diese umgebenden Mediums, sei es beispielsweise Luft, Wasser oder [X.]. Hierdurch wird insbesondere die Bildung von Kondenswasser und das Abkühlen bzw. Aufheizen der die [X.] durchfließenden Flüssigkeiten verhindert (vgl. auch die Anzeige der [X.] GmbH „CB [X.]soliermuffe bestehend aus XS [X.]soliermatte, Klebeband und Edelstahlmuffe“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juni 2021). Auch insoweit kommt dem Anmeldezeichen somit nur die Funktion einer Bestimmungsangabe zu.

Entsprechendes gilt für die Waren „[X.]ien“ der Klasse 17, die verhindern sollen, dass das Material, aus dem die Rastersteckmuffe besteht, von dem diese durchströmenden Stoff durchdrungen wird. Auf diese Weise gelangen beispielsweise umweltschädliche Flüssigkeiten aus mit [X.]n verbundenen [X.] nicht nach außen. Umgekehrt kann die Rastersteckmuffe auch an ihrer Außenseite mit einem [X.] versehen sein, um eine Kontamination des im Rohr befindlichen Stoffes auszuschließen. [X.]n beiden Fällen lässt sich dem gegenständlichen Zeichen jedoch nur die Aussage entnehmen, dass das [X.] bei [X.] zur Anwendung kommt.

„Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ der Klassen 6, 11 und 17 sind den oben angesprochenen Waren zuzuordnen, so dass das angemeldete Zeichen lediglich auf die Bestimmung der Teile und des Zubehörs für [X.] selbst oder auf ihre Verwendbarkeit für Produkte hinweist, bei denen [X.] zum Einsatz kommen können.

2. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann angesichts vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 571/19

12.07.2021

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.07.2021, Az. 28 W (pat) 571/19 (REWIS RS 2021, 4175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4175

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