Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 28 W (pat) 522/13

28. Senat | REWIS RS 2015, 3978

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ALU PRESS" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 012 444.8

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

ALU [X.]

3

ist am 18. Januar 2013 zur Eintragung als Marke in das bei dem [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 6: [X.] aus Metall, insbesondere Muffen für Verbindungsrohre und -röhren; Muffen aus Aluminium und mit Aluminium beschichtete Muffen für Verbindungsrohre und -röhren; Rohre aus Metall; Röhren aus Metall; beschichtete Rohre und Röhren aus Aluminium; Ventile oder Schieber aus Metall, ausgenommen als Maschinenteile; Schraubenmuttern aus Metall; Verschlusskappen aus Metall; Armaturen. Teile, Bestandteile und Zubehör für alle vorgenannten Waren;

5

Klasse 11: [X.], Klimaanlagen, Heizung-, Lüftungs-, Gasgeräte, Geräte zur Wasserinstallation, sowie Verbindungsstücke und Zubehör für die vorgenannten Waren; Ventile, nämlich Niveauregelventile für Tanks, Thermostatventile (Teile von Heizungsanlagen); Teile, Bestandteile, Zubehör und Armaturen für alle vorgenannten Waren

6

Klasse 17: [X.] und Verbindungsstücke, nicht aus Metall, insbesondere für Rohre und Röhren; Verbinder für Rohre; Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall; mit Plastik ummantelte Aluminiumbestandteile für Verbindungsrohre und –röhren

7

Klasse 19: Rohre, nicht aus Metall, für [X.]; Röhren, nicht aus Metall, für [X.]; mit Plastik ummantelte Aluminiumrohre und -röhren für [X.]; Teile, Bestandteile. Armaturen und Zubehör für alle vorgenannten Waren

8

angemeldet worden.

9

Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat die Markenstelle für Klasse 6 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ALU [X.] sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination in der Bedeutung von „Aluminium pressen oder gepresst, Aluminiumpresse oder Aluminiumpressmaschine“. Die weitere Bedeutung von Press im Sinne von „eng, nah“ führe nicht zu einer die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit. Die von der Anmeldung umfassten Waren könnten ganz oder teilweise aus gepresstem Aluminium sein oder in Verbindung mit gepresstem Aluminium verwendet werden oder solches aufweisen. Ebenso könnten die Waren mittels Aluminiumpressen hergestellt oder bearbeitet worden sein. Selbst bei den Waren der Klassen 17 und 19, die nicht aus Metall bestünden, könne der Verkehr zwischen der [X.] „Waren nicht aus Metall“ und Aluminium als Leichtmetall unterscheiden und davon ausgehen, es handele sich um „leichtmetallische“ Waren. Es sei nicht ungewöhnlich, auch Leichtmetalle wie Aluminium zu pressen. Auch wenn man dem Zeichen fremdsprachige Herkunft unterstelle und berücksichtige, dass es lexikalisch nicht nachweisbar sei, führe dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da es gleichwohl von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt als Sachangabe verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 06 des [X.]s vom 17. April 2013 aufzuheben.

Sie meint, die Wertung der Markenstelle sei teilweise widersprüchlich, wenn sie einerseits der Wortfolge die Bedeutung „Aluminium pressen“ zuspreche, andererseits für das Verständnis des Begriffs [X.] im Sinne von „eng, nah“ mehrere Gedankenschritte für erforderlich halte. Zu der von der Markenstelle gemutmaßten Bedeutung gelange man erst über mehrere Gedankenschritte und damit über eine für die Prüfung der Unterscheidungskraft unzulässige analysierende Betrachtungsweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

ALU [X.] steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Nr. 42 - [X.]; [X.], 608, 611, Nr. 66 f. - [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], 731, Nr. 11 - [X.]; [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Nr. 27 - BioID; [X.], 608, 611, Nr. 66 - [X.]; [X.] [X.], 710, Nr. 12 - [X.]; [X.], 949, Nr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.], 270, Nr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

ALU [X.] für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, wie die Markenstelle mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Das Wortelement ALU wird als gebräuchliche Abkürzung von Aluminium (Alufolie, Alu-Felgen, Alu-Fahrrad) unmittelbar verstanden. [X.] ist ein im [X.] verbreiteter Wortbestandteil, der abgeleitet aus dem Verb „pressen“ in Verbindung mit Material- oder Warenbegriffen auf eine bestimmte Herstellungweise hinweist, des Inhalts, dass diese Materialien durch Pressen entstanden bzw. bearbeitet worden sind (Pressglas, Pressholz, [X.], [X.], [X.]). Entsprechend spricht man von Pressverfahren, Presstechnik, Pressverbindungen oder Pressklemme. Zutreffend hat die Markenstelle die weitere aus der [X.] und dort aus dem Sportbereich stammende Bedeutung „eng, nah“ nicht berücksichtigt. Denn im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ist diese weitere Bedeutung in der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher eher fernliegend.

3. Die Wortfolge wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich aus den allgemeinen Endverbrauchern sowie dem Fachverkehr im Bereich Haus-, Heizungs- und Sanitärtechnik zusammensetzen, auch ohne Übersetzungsleistung in der Bedeutung „gepresstes Aluminium“ oder „Aluminium pressen“ verstanden werden. Denn der Verkehr ist an die beschreibende Verwendung der Wortkombination bereits gewöhnt, wie die Recherche des Senats ergeben hat, deren Ergebnis der Beschwerdeführerin vorab übersandt worden sind.

[X.] oder [X.] (www.industrystock.de). Sie werden unter anderem im Fahrzeugbau, aber auch im Bereich der Kälte- und Haustechnik eingesetzt.

Rohre aus Metall, Röhren aus Metall, beschichtete Rohre und Röhren aus Aluminium, Schraubenmuttern aus Metall, Verschlusskappen aus Metall, Armaturen, Teile, Bestandteile und Zubehöre der vorgenannten Waren und die in Klasse 19 angemeldeten Waren mit Plastik ummantelte Aluminiumrohre und -röhren für [X.] stellt die Wortfolge einen Sachhinweis dergestalt dar, dass es sich um [X.] handelt, also im Pressverfahren hergestellte Aluminiumrohre.

Wasserleitungsgeräte, Klimaanlagen, Heizung-, Lüftungs-, Gasgeräte, Geräte zur Wasserinstallation, sowie Verbindungsstücke und Zubehör für die vorgenannten Waren, Teile, Bestandteile, Zubehör und Armaturen für alle vorgenannten Waren können aus gepressten Aluminiumteilen bestehen. Gerade in der Klimatechnik für Fahrzeuge wird Aluminium verstärkt eingesetzt, um Gewichtsreduzierungen und damit Energieeinsparungen zu erreichen (www.manager-magazin.de: Ein Gefühl für die Kühle; [X.]: [X.] Klimaanlage dank Aluminium).

Pressmuffe, Pressklemme, Pressfitting. Auch hier kommt Aluminium als Material zum Einsatz (www.grube.de: Aluminium Press-Klemmen)

[X.] aus Metall, insbesondere Muffen für Verbindungsrohre und -röhren; Muffen aus Aluminium und mit Aluminium beschichtete Muffen für Verbindungsrohre und –röhren als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den Waren um Pressfittings aus Aluminium oder für Aluminiumrohre handelt (www.zup24.de: Alu Pressfitting Übergangsmuffe vom Verbundrohr auf Kupferrohr).

Ventile oder Schieber aus Metall, ausgenommen als Maschinenteile und die in Klasse 11 beanspruchten Ventile, nämlich Niveauregelventile für Tanks, Thermostatventile (Teile von Heizungsanlagen) kann die Wortfolge als Hinweis darauf verstanden werden, dass sie aus Aluminium bestehen und sogenannte Pressventile sind, also Ventile, wie sie z. B. im Heizungsbau zur Anwendung kommen (www.wrobel-shk.de: Seppelfricke UP-Pressventil…) und/oder dass es sich um durch Pressverbindung einfach einzubauende Ventile mit [X.] handelt (Das neue Pressfit-Armaturenprogramm von Danfoss).

[X.] und Verbindungsstücke nicht aus Metall, insbesondere für Rohre und Röhren; Verbinder für Rohre; Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall und der in Klasse 19 angemeldeten Rohre, nicht aus Metall, für [X.]; Röhren, nicht aus Metall, für [X.]; Teile, Bestandteile. Armaturen und Zubehör für alle vorgenannten Waren wird der angesprochene Verkehr die Wortfolge als Sachhinweis darauf verstehen, dass diese Waren als Pressfittings für [X.] benutzt werden können bzw. mit diesen verbunden werden können. Muffen und andere Fittings aus Kunststoff werden wegen ihres geringen Gewichts, ihrer Robustheit und Korrosionsbeständigkeit unter anderem im Automobilbau und der Flugzeugtechnik vielfach verwendet. Dort kommt auch Aluminium wegen seines geringen Gewichts verstärkt zum Einsatz (www.comfort-press.de: [X.]: Die Vorteile).

Die aus zwei beschreibenden Begriffen bestehende Wortfolge wurde bereits bei Anmeldung im angemeldeten [X.] als Sachhinweis verwendet. Der angesprochene Verkehr ist an entsprechende Wortkombinationen deshalb gewöhnt und wird das Anmeldezeichen nur als Sachhinweis, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstehen. Der Umstand, dass dem Zeichen mehrere Bedeutungen zukommen können, im Sinne von „[X.]“ oder „Pressverbindung aus/für Aluminiumteile“ verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft. Denn jede der denkbaren Bedeutungen ist für die beanspruchten Waren beschreibend oder weist einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen auf.

Deshalb fehlt dem Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis eines einzelnen Herstellers bzw. Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen.

4. Ob der Eintragung daneben ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann im Ergebnis dahinstehen.

Meta

28 W (pat) 522/13

14.10.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 28 W (pat) 522/13 (REWIS RS 2015, 3978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3978

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 22/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PROFI LINE (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 10/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "H-TEC/HYDAC (Unionsmarke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – glaubhaft gemachte Benutzungshandlungen beziehen sich nur …


28 W (pat) 47/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "WANNEN Anker (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 532/21 (Bundespatentgericht)


33 W (pat) 523/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Feinste Bauchemie" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.