Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 29 W (pat) 22/18

29. Senat | REWIS RS 2018, 3406

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PROFI LINE (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 108 632.7

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des [X.] am 26. September 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. [X.], der Richterin [X.] und des Richters Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die in blau, schwarz und weiß ausgestaltete Bezeichnung

Abbildung

2

ist am 21. September 2016 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:

3

Klasse 06: Kabel aus Metall; Kabelklemmen aus Metall; Kabelverbindungen aus Metall [nicht elektrisch]; Vorwandinstallationen für Toilettenspülkästen; Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Schrauben; Justierschrauben; Scheiben; Unterlegscheiben; Distanzscheiben; [X.]; Sicherungsringe; Federringe; Federn; Bügel; Spannhülsen; Nägel; Splinte; Halter; Bolzen; Nagelbolzen; Muttern; Sicherheitsmuttern; Rosetten; Flügelmuttern; Zahnscheiben; Nieten; Dübel; [X.]indnieten; Gewindestangen; Gewindestifte; Gewindebolzen; Gewindebuchsen; Gewindeeinsätze; Kabel und Drähte [nicht für elektrische Zwecke]; Kabelverbinder; Kabelschellen; Kabelrollen und -spulen; Kabelabroller; Kabelhalter; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Schnellbefestigungsteile [nicht für elektrische Zwecke]; Ausgusshähne, Rohre, [X.], [X.], [X.], Rohrleitungen, Rohrkupplungen, Schellen, Schlauch- und Rohrschellen, [X.], [X.], [X.], [X.], Distanzmuffen, Stopfen, Pfropfen und [X.] aus Metall; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten; Badezimmerhaken aus Metall; Abfallbehälter aus Metall;

4

Klasse 11: Badewannen; Luftsprudelbäder; Sitzbadewanne; wasserführende Armaturen; Armaturen mit Thermostatventilen; Thermostatventile für Heizungsanlagen; Heizkörper; Heizkörperverschlüsse; Handtuchheizkörper; Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen]; Toiletten; Toilettenschüsseln; Toilettensitze; Toilettenspülungen; Wasserkästen für Toilettenspülungen; Bidets; Mundstücke für Wasserhähne [[X.]]; Unterlegscheiben für Wasserhähne; Leuchten; Ausgusshähne; Wannengriffe;

5

Klasse 17: Isolierbänder; Dichtungs- und [X.]; [X.]; Fugendichtmittel; Fugenfüller; Dichtungsringe; Dichtungsbänder; Dichtungen und Dichtprofile; Schutzkappen aus Gummi; Dämmplatten und Dämmmatten; [X.] aus Nichtmetall; [X.] nicht aus Metall; Schläuche nicht aus Metall; Schlauch- und Rohrisolierungen; [X.] aus Nichtmetall; Rohrkupplungen aus Nichtmetall; Stopfen aus Kunststoffen für [X.]; [X.], [X.], [X.] nicht aus Metall; Rohrkupplungen nicht aus Metall; [X.], Distanzmuffen, Stopfen, Pfropfen und [X.] nicht aus Metall;

6

Klasse 20: Sanitärtechnische Gegenstände für Bad, Dusche und WC, nämlich Sitze, Fußstützen [Möbel], Hocker, Badezimmermöbel, Spiegelschränke, Spiegel, Behälter für Papiertücher, Handtuchschränke, Kleiderständer; Spiegelfliesen; Spiegelglas; Justierschrauben, Scheiben, Unterlegscheiben, Distanzscheiben, [X.], Sicherungsringe, Federringe, Federn, Bügel, Spannhülsen, Nägel, Splinte, Halter, Bolzen, Nagelbolzen, Muttern, Sicherheitsmuttern, Rosetten, Flügelmuttern, Zahnscheiben, Nieten, Dübel, [X.]indnieten, Gewindestangen, Gewindestifte, Gewindebolzen, Gewindebuchsen, Gewindeeinsätze alle nicht aus Metall [soweit in Klasse 20 enthalten]; Kabel und Drähte nicht aus Metall [nicht für elektrische Zwecke]; Kabelverbinder, Kabelschellen, Kabelrollen und –spulen, Kabelabroller alle nicht aus Metall; Kabelhalter, [X.], [X.], [X.] alle nicht aus Metall; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Schnellbefestigungsteile [nicht für elektrische Zwecke] alle nicht aus Metall; Schellen, Schlauch- und Rohrschellen zur Befestigung von Schläuchen und Rohren, [X.] alle nicht aus Metall; Baubeschläge aus Nichtmetall; Schlauch- und Rohrschellen im Wesentlichen aus Nichtmetall; Schlauch- und Rohrschellen zur Befestigung von Schläuchen und Rohren im Wesentlichen aus Nichtmetall; Ablagen; Ablageplatten; Vorhangstangen; Badezimmerhaken nicht aus Metall; Abfallbehälter nicht aus Metall;

7

Klasse 21: Sanitäre Ausstattungsarmaturen, nämlich [X.], Badetuch-, Seifen-, Schwamm-, Glas- und Papierrollenhalter, Toilettennecessaires, Toilettenpapierhalter, [X.] und [X.] nicht aus Edelmetall, Papierhandtuchspender aus Metall; Handtuchhalter aus Edelstahl, [X.] und [X.] aus Edelstahl; Abfalleimer nicht aus Edelmetall, [X.] nicht aus Edelmetall, Toilettenbürstengarnituren, Gästehandtuchkörbe, nicht aus Edelmetall; Handtuchhalter aus Edelmetall, [X.] und [X.] aus Edelmetall.

8

Mit Beschlüssen vom 13. Oktober 2017 und 18. Juni 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Die sprachübliche Kombination der [X.] „[X.]“ und „[X.]“ sei geeignet, auf eine professionellen Ansprüchen genügende Produktserie hinzuweisen. In der Bedeutung „Produktlinie für/von Profis“ werde die angemeldete Bezeichnung auch bereits vielfach in der Werbung verwendet. Die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen. Die konkrete Grafik erschöpfe sich in der Verwendung einer werbeüblichen Schriftart der in weiß und Fettdruck gehalten Großbuchstaben des Wortes „[X.]“ mit einer rechteckigen blauen Hinterlegung, sowie einer weiteren werbeüblichen Schrift in Form von dünnen schwarzen und schräg gestellten Großbuchstaben des Wortes „[X.]“. Diese simplen Gestaltungselemente führten unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zu keiner ausreichenden bildhaften Verfremdung der nicht unterscheidungskräftigen Wortverbindung, so dass das Anmeldezeichen nicht geeignet sei, betrieblich individualisierend zu wirken und sich dem Publikum als Herkunftshinweis einzuprägen.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und auch nicht freihaltebedürftig sei. Die Schutzfähigkeit stütze sich in erster Linie auf die grafische Ausgestaltung, die hinreichend eigenwillig und prägnant sei; es würden hierdurch zum einen keine sachbezogenen Aussagen illustriert. Zum anderen sei die Schreibweise des Bestandteils „[X.]“ derart individuell, dass sie deutlich über eine übliche Maschinenschrift hinausgehe und in der Zusammenschau mit dem extrem geradlinig und damit vollkommen konträr ausgestalteten Bestandteil „[X.]“ einen Spannungsbogen bilde. Der Wortbestandteil „[X.][X.]“ weise zudem auch keinen glatt beschreibenden Begriffsinhalt auf, weil dem Wort „[X.]“ eine Vielzahl von Bedeutungen zukomme. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf die zu ihren Gunsten eingetragene Wortmarken „[X.]“ und „Profiline Fun“. Aufgrund dieser älteren Marken sähen die beteiligten Verkehrskreise in dem verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildzeichen „[X.][X.]“ durchaus eine herkunftshinweisende Funktion; es handle sich hierbei um ein Firmenschlagwort der Anmelderin, an die die Verkehrskreise gewöhnt seien. Bei entsprechend gekennzeichneten Waren aus dem Bad- und Sanitärbereich würden diese davon ausgehen, dass es sich um eine weitere Serienmarke aus dem Hause der Anmelderin handle.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des [X.]s vom 13. Oktober 2017 und 18. Juni 2018 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2018 ist die Beschwerdeführerin unter Übersendung von Recherchebelegen ([X.] 55-60 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2018 ([X.] 67 d. A.) gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 Rn. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 Rn. 17 – [X.]; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you).

Besteht eine Marke – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] 2014, 1204 Rn. 9 – [X.]). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.] 2014, 872 Rn. 13 – [X.]). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] GRUR 2004, 943 – SAT.2; [X.], 229 – BioID).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 12 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 05.10.2017, I ZB 97/16 Rn. 11 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 12 – [X.] Congress).

Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner, dass der Marke – unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.] 1991, 136, 137 – [X.]; [X.], 1153 – antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch [X.], 410, 411 – [X.]). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke (vgl. auch [X.] GRUR Int. 2005, 1012, 1017 Rn. 73, 74 – BioID).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden es nur als werbeüblich gestaltete [X.], nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

a) Die von den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise sind im Wesentlichen Endverbraucher wie z. B. Heimwerker, die diese Waren in Fach- und Baumärkten erwerben, daneben aber auch das Fachpublikum wie z. B. Badausstatter.

b) Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens, das sich schon wegen der grafischen Aufteilung deutlich erkennbar aus den Begriffen „Profi“ und „[X.]“ zusammensetzt, hat nur einen in Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt.

Bei „Profi“ handelt es sich um eine von dem [X.] Wort „professional“ abgeleitete Kurzform, die im [X.] nicht nur als Bezeichnung für einen berufsmäßigen Sportler gebräuchlich ist, sondern ganz allgemein für eine Person verwendet wird, die etwas professionell betreibt bzw. sich berufsmäßig mit einer Sache befasst (vgl. [X.] Online unter www.duden.de; [X.], Beschluss vom 13.10.2016, 30 W (pat) 503/15 – [X.]). In dieser Bedeutung stellt das Wort „Profi“ – wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – auch in der Produktwerbung einen sehr häufig verwendeten Qualitätshinweis dar, der zum Ausdruck bringt, dass sich die so bezeichnete Ware an den Profi wendet bzw. dass die betreffenden Produkte ihrer Art und Beschaffenheit nach eine professionelle Verarbeitung aufweisen; es wird in der Werbesprache sowohl personenbezogen wie auch sachbezogen verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl 1991, Seite 178, Stichwort „Profi“: „Das Profiwerkzeug, Profiqualität für handfeste Jobs“). Der Bestandteil „Profi“ bringt in Bezug auf alle beanspruchten Waren daher lediglich in glatt beschreibender, anpreisender Weise zum Ausdruck, dass es sich bei diesen um Produkte von oder für „Profis“ handelt.

Der weitere Wortbestandteil „[X.]“ wird – schon wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem [X.] Wort „Linie“ und seiner breiten Verwendung in allen [X.] – allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie, also als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit, Stilrichtung o. ä. von Waren aufgefasst (vgl. [X.] 1996, 68, 69 – [X.][X.]; [X.]E 30, 227, 228 – LADY[X.]; [X.]E 34, 11 – [X.]; s. auch weitere Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ u. a. [X.] 1998, 394, 396 – Active [X.]; [X.], Beschluss vom 13.05.2003, 33 W (pat) 369/02 – Power[X.]; Beschluss vom 07.10.1998, 28 W (pat) 24/98 – EURO[X.]; Beschluss vom 01.10.1997, 32 W (pat) 154/96 – eco[X.]; Beschluss vom 30.09.1997, 24 W (pat) 76/96 – Topline; Beschluss vom 25.03.1996, 30 W (pat) 53/95 – POWER[X.]; Beschluss vom 27.02.1995, 25 W (pat) 9/95 – Topline).

In seiner Gesamtheit gibt „Profiline“ daher nur einen sachbeschreibenden Hinweis auf eine Produktserie, die auch professionellen Ansprüchen genügt. In ebendiesem Sinne verwendet die Beschwerdeführerin das beanspruchte Zeichen im Übrigen auch selbst, vgl. die Aussage auf ihrer Homepage:

eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat ([X.] 2017, 520 Rn. 32 – MICRO [X.]). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt ([X.], [X.], 872 Rn. 25 – [X.]; [X.], 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 522 Rn. 3 f. – [X.] schönste Seiten; [X.], 900 Rn. 15 – SPA II; [X.], [X.], 952 Rn. 15 – DeutschlandCard).

Den Begriff „[X.][X.]“ wird nicht nur der Fachverkehr, sondern auch der angesprochene Heimwerker, der durchaus danach strebt, ebenfalls Profi zu werden, in dem sachbeschreibenden Sinn verstehen, dass es sich um eine professionellen Ansprüchen genügende Produktserie handelt. Einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wird er der Bezeichnung daher nicht beimessen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.06.1997, 32 W (pat) 171/96 – Profiline).

Zwar kann – wie oben bereits ausgeführt – ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist; einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen ([X.] 2001, 1153 – antiKALK).

Dem Verkehr erschließt sich aus dem [X.] nach alledem nur eine werbeüblich ausgestaltete, im Vordergrund stehende Sachangabe, so dass dem Zeichen damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

d) Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Angabe „[X.][X.]“ komme durchaus eine herkunftshinweisende Funktion zu, weil es sich hierbei um ein Firmenschlagwort der Anmelderin handle, an die die Verkehrskreise gewöhnt seien, so dass diese bei entsprechend gekennzeichneten Waren aus dem Bad- und Sanitärbereich von einer weiteren Serienmarke der Anmelderin ausgingen, greift nicht. Dies allein schon deshalb, weil die Anmelderin unter der Bezeichnung „I … eG“ firmiert. Zudem kommt es für die Beurteilung der originären Schutzfähigkeit der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht darauf an, wie das Zeichen oder – wie hier – Teile des Zeichens verwendet worden sind ([X.] 2006, 503 Rn. 10 – Casino Bremen; [X.], Beschluss vom 04.12.2012, 33 W (pat) 47/10 – [X.]; Beschluss vom 02.11.2011, 29 W (pat) 545/11 – fine selection). Auch ob die Anmelderin das Zeichenelement „[X.][X.]“ als Stammbestandteil geschaffen haben mag und so verstanden wissen will, ist für die markenrechtliche Beurteilung bei Anmeldung eines Zeichens nicht maßgebend. Es kommt allein darauf an, wie das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen verstehen wird, wenn es ihm als Kennzeichnung von Waren begegnet; hier überlagert aber der sachbeschreibende Charakter von „[X.][X.]“ – auch in der grafischen Gestaltung - einen vermeintlichen betrieblichen Herkunftshinweis. Eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 [X.] ist von der Anmelderin nicht geltend gemacht worden.

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Auch die von der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen ihrer zwei Wortmarken Nr. 305 43 534 und Nr. 305 43 535 verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken, bei denen ggf. die jeweiligen weiteren [X.] eine Rolle gespielt haben mögen, keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen ist die Bezeichnung „Profiline“ – auch mit Bildbestandteilen – bereits vielfach zurückgewiesen worden, worauf die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Registerauszügen vorab hingewiesen wurde, unter anderem im Übrigen in der gleichen Ausgestaltung wie das angemeldete Zeichen, bei dem lediglich der Hintergrund des Rechtecks nicht blau, sondern schwarz war.

Schließlich sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.], 667 Rn. 18 – [X.] und [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 30 – [X.]; [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e. V. m. w. N.). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.

4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem letzten Schriftsatz gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden; hierin liegt die konkludente Rücknahme ihres ursprünglich gestellten (Hilfs)Antrags auf mündliche Verhandlung, so dass der Senat ohne Durchführung einer solchen entscheiden konnte.

Meta

29 W (pat) 22/18

26.09.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 29 W (pat) 22/18 (REWIS RS 2018, 3406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3406

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