Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 WB 21/20

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 6337

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Ausbildung an einer zivilen Fachschule im Rahmen Anwärterausbildung OffzMilFD


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Dem Antragsteller geht es darum, die zivilberufliche Ausbildung im Rahmen der Anwärterausbildung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht an der [X.], sondern an einer heimatnahen zivilen Schule zu absolvieren.

2

Der 1985 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2040. Er hat aus einer im Mai 2019 geschiedenen ersten Ehe eine Tochter (geb. 2014), die bei ihrer Mutter lebt. Aus der im November 2019 geschlossenen zweiten Ehe hat er einen [X.] (geb. 2019), ein weiteres Kind (geb. 2014) hat seine Ehefrau in die Ehe mitgebracht; die Familie wohnt ca. 30 km entfernt von [X.]

3

Der Antragsteller wurde zum 1. Oktober 2019 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang ... zugelassen und mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 zum [X.] zur See ernannt. Die ihm mit der Laufbahnzulassung übermittelte Ausbildungsplanung sah eine Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der [X.] für Informationstechnik in [X.] ([X.]) vom 11. September 2019 bis 23. Juli 2021 vor. Mit Verfügung des [X.] vom 6. August 2019 wurde der Antragsteller an diese Fachschule versetzt; er trat den Dienst dort am 8. September 2019 an.

4

Im Oktober 2019 beantragte der Antragsteller aus persönlichen Gründen seine Zurückstellung von der Ausbildung bis zum [X.] und bat um eine heimatnahe Kommandierung zum [X.] und Nutzung der [X.] in [X.] oder in den Raum B. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 gab das [X.] der [X.] diesem Antrag statt. Der Antragsteller wurde zum 5. November 2019 zum [X.] und Nutzung der [X.] in [X.] kommandiert und seine Wiedereinplanung in die Ausbildung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum 8. September 2020 vorgesehen.

5

Mit Schreiben vom 21. November 2019 bat der Antragsteller um Prüfung, ob in den Jahren 2020/2021 eine zivile Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der [X.] in [X.] erfolgen könne. Zur Begründung verwies er auf laufende gerichtliche Scheidungsfolgeverfahren, gegen ihn gestellte Strafanzeigen seiner geschiedenen Frau, seine schlechte finanzielle Situation sowie die Frühgeburt seines [X.]es Anfang November 2019 und die Tatsache, dass seine Frau ab April 2020 Elterngeld beziehe.

6

Am 11. Dezember 2019 fand beim [X.] ein Personalgespräch statt. Dem Antragsteller wurde dabei mitgeteilt, dass sein Antrag auf Ausbildung an einer zivilen Einrichtung negativ eingeschätzt, aber die Möglichkeit einer nochmaligen Verschiebung des Lehrgangs um ein weiteres Jahr in Aussicht gestellt werde.

7

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019, eröffnet am 13. Januar 2020, lehnte das [X.] den Antrag auf Ausbildung an der [X.] ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die [X.] zur Ausbildung von staatlich geprüften Elektrotechnikern im Werdegang des Antragstellers eigene Ausbildungsstrukturen (u.a. Ausbilder, Unterkunft und Lehrgangsplätze) an der [X.] für Informationstechnik zur Verfügung stelle. Durch den [X.] sei diese Fachschule für die Ausbildung der Luftfahrzeugelektrotechniker der [X.] im geltenden [X.] vorgeschrieben. Alternative Ausbildungseinrichtungen seien nicht vorgesehen. Obwohl nach dem Personalgespräch die momentan angespannte persönliche Situation des Antragstellers nachvollziehbar sei, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung in der [X.] auf einer Ausbildung an der [X.] bestanden werden. Die notwendige Schwere, um von den Bedarfsträgerforderungen abzuweichen, werde in der konkreten Einzelfallbetrachtung nicht gesehen. Eine Alternative zur Linderung der Situation sei im Personalgespräch aufgezeigt worden.

8

Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 wies der Antragsteller auf den Ablauf der Anmeldefrist bei der zivilen Fachschule hin. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 erhob er "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2019. Für das Angebot, den Lehrgang ein weiteres Jahr zu verschieben, sei er zwar dankbar; das weitere Schieben auf der Zeitachse sei jedoch nicht zielführend, weil mit dem späteren Abschluss auch seine Verwendbarkeit und sein dienstliches Fortkommen beeinträchtigt werde. Die Frage der tatsächlichen Vergleichbarkeit der Lehrpläne der Bundesländer [X.] (für [X.]) und [X.] (für [X.]) sei irrelevant, weil beide Lehrpläne unabhängig von etwaigen [X.] zu einem generell anerkannten und gleichwertigen Abschluss führten.

9

Das [X.] wertete die Schreiben vom 10. Januar und 13. Januar 2020 als Beschwerden und wies diese mit Bescheid vom 3. März 2020, ausgehändigt am 25. März 2020, zurück. Das Rechtsschutzziel einer Teilnahme an der zivilen Schulung habe sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist erledigt; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht gegeben. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde erläutert, dass der Antrag auch in der Sache zu Recht abgelehnt worden sei. Es sei die persönliche Entscheidung eines Soldaten, sich von seiner Ehefrau zu trennen und sich einer neuen Partnerin zuzuwenden. Die sich daraus ergebenden finanziellen Probleme und psychischen Belastungen wiesen keinen dienstlichen Bezug auf. Das [X.] habe dessen ungeachtet durch eine heimatnahe Kommandierung und die Verschiebung des Lehrgangs dem Antragsteller ermöglicht, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, obwohl dem Dienstherrn hierdurch erhebliche Nachteile entstünden, weil ein dringend benötigter Fachmann mindestens ein Jahr später zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 23. April 2020 hat der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Sein Begehren, ab Oktober 2020 an der zivilen X.-Schule ausgebildet zu werden, habe sich zwar durch Zeitablauf erledigt. Er habe jedoch einen gleichartigen Antrag für eine zivile Ausbildung ab Oktober 2021 gestellt. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände würden sich bis dahin nicht wesentlich ändern. Wegen der Gefahr der Wiederholung habe er ein Interesse an der Feststellung, dass die hier gegenständliche Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei.

In der Sache liege in seiner Person ein Härtefall vor. Wenn er während der Woche nach [X.] pendeln müsse und ihm nicht gestattet werde, die zivilberufliche Ausbildung im heimatnahen [X.] zu absolvieren, so drohten ihm unzumutbare Nachteile und Belastungen. Ihn träfen an seinem Wohnort zahlreiche Verpflichtungen, denen er sonst nicht nachkommen könne. Im Nachgang zu seiner Scheidung liefen Gerichtsverfahren zu Folgesachen und weiteren Streitigkeiten. Seine frühere Ehefrau überziehe ihn mit ungerechtfertigten Strafanzeigen. Eine längere Ortsabwesenheit könne dazu führen, dass er das Sorgerecht für seine Tochter aus erster Ehe verliere. Diese leide unter dem D-Syndrom und bedürfe besonderer Aufmerksamkeit in den Zeiten, in denen er künftig sein Umgangsrecht ausüben werde; es gehe dabei um eine Betreuung an den Wochenenden und um Entlastung bei der Wahrnehmung von Arztterminen. Auch er selbst sei inzwischen gesundheitlich schwer angeschlagen und psychisch überlastet; er sei derzeit als vorübergehend nicht lehrgangstauglich eingestuft. Sein im November 2019 geborener [X.] bedürfe als Frühgeburt besonderer Betreuung, für die seine Ehefrau auf seine Unterstützung angewiesen sei. [X.] stelle sich die Betreuung der beiden im Haushalt lebenden Kinder derzeit als besonders belastend dar. Infolge der privaten Probleme sei auch seine finanzielle Situation äußerst angespannt.

Aus Härtefallgründen sei ihm daher die Teilnahme an dem zivilen Ausbildungsgang zu gestatten. Er bestreite, dass an der [X.] auch militärische Inhalte vermittelt würden. Diese fänden sich nicht im vom Freistaat [X.] gebilligten Lehrplan, sondern würden in ergänzenden Lehrgängen vermittelt, an denen er auch teilnehmen könne, wenn er die Ausbildung anderswo absolviere. Nach Nr. 124 der Bereichsrichtlinie (BR) [X.]-225/0-0-5635 seien für die ergänzende Ausbildung während des Lehrgangs an der [X.] nur zwei Wochen eingeplant. Aus Nr. 104 und 106 der Bereichsrichtlinie werde zudem deutlich, dass an den Fachschulen der [X.] die zivilberufliche Ausbildung stattfinde, während es für militärische Inhalte weitere militärfachliche Ausbildungsgänge gebe. Schließlich seien auch die Lehrpläne der militärischen und der zivilen Schule nicht miteinander verglichen worden, sondern es sei allein auf die unterschiedliche Bezeichnung der Ausbildungen abgestellt worden. Ihm seien zwei Soldaten der [X.] bekannt, die den gleichen Ausbildungsgang in [X.] hätten besuchen sollen und nunmehr in [X.] die zivile Schule absolvierten; gegenüber diesen werde er ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt. An der zivilen Schule würde er im Übrigen altersmäßig nicht herausstechen, weil wegen des generellen Fachkräftemangels auch an diesen Schulen mittlerweile alle Altersgruppen vertreten seien.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Ablehnung seiner Teilnahme an der Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der [X.] [X.] ab dem Ausbildungsjahr 2020/2021 rechtswidrig war.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Über den erneuten Antrag des Antragstellers auf Besuch einer zivilen Bildungseinrichtung werde im dritten Quartal 2021 unter Berücksichtigung der dann gegebenen Umstände entschieden. Nach Mitteilung des Antragstellers werde seine geschiedene Ehefrau zudem mit der gemeinsamen Tochter nach [X.] (...) umziehen, was dem Umgang in seiner bisherigen Form ohnehin entgegenstehe. Es fehle deshalb sowohl am Erfordernis der gleichen Sachlage als auch der Gefahr der Wiederholung in naher Zukunft.

Den privaten Belangen des Antragstellers sei durch die Verschiebung des [X.] - einschließlich der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung um ein Jahr - hinreichend Rechnung getragen. Bei dem Antragsteller lägen nach der Bewertung der Beratenden Ärztin des [X.] vom 14. August 2020 schwerwiegende persönliche Gründe für die Dauer von zwölf Monaten vor, die seine Verwendung einschränkten, ihm aber keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einem zivilen Lehrgang gäben. Für die Gesundheitssituation der Tochter habe die Beratende Ärztin das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe verneint. Aus solchen Gründen könne sich in jedem Fall nur ein Anspruch auf Verbleib am Standort, nicht aber auf eine konkrete Ausbildung oder Verwendung ergeben. Die Ablehnung der beantragten Ausbildung an einer zivilen Schule sei deshalb nicht zu beanstanden.

Grundlage der Werdegänge und der Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] sei das Konzept für den [X.] 2012. Danach umfasse die Ausbildung in der Gruppe der Luftfahrzeugelektronik eine 23-monatige Aus- und Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der [X.] für Informationstechnik in [X.]. Dieser Lehrgang werde auf der Grundlage von Ausbildungsweisungen des [X.] (aktuell das Ausbildungskommando) und unter Vorgabe der Lehrinhalte durch das Kultusministerium in [X.] durchgeführt. Nach Nr. 105 BR [X.]-225/0-0-5635 finde die zivilberufliche Fortbildung an einer [X.], Fachschule des [X.] oder Fachschule der [X.] statt.

Eine Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese erfolge nur im Ausnahmefall und nur dann, wenn die Kapazität an einer militärischen Fachschule nicht ausreiche und dem Soldaten sonst Laufbahnnachteile drohten oder die [X.] keine entsprechenden Ausbildungsstätten zur Verfügung stelle; diese dienstlichen Ausnahmen lägen beim Antragsteller nicht vor. Ferner würde der Abschluss an der militärischen Bildungseinrichtung in der Fachrichtung Kommunikationstechnik, an der zivilen Bildungseinrichtung jedoch in der Fachrichtung [X.] erfolgen. An der [X.] fänden zudem während der zivilberuflichen Weiterbildung durch die militärische Ausbildungseinrichtung Teile der ergänzenden Offiziersausbildung statt, was bei einer zivilen Bildungseinrichtung nicht der Fall sei. Weiterhin werde bei der [X.] berücksichtigt, dass die Schul- oder Berufsausbildung der militärischen Lehrgangsteilnehmer in der Regel schon viele Jahre zurückliege. Soweit sich der Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Soldaten anderer Teilstreitkräfte, denen eine zivile Ausbildung bewilligt worden sei, berufe, fehle es an der Vergleichbarkeit; soweit in diesen Fällen nicht erlasskonform entschieden worden sei, bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (BVerwG 1 WDS-VR 7.20) hat der Senat einen Antrag abgelehnt, das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Teilnahme an der Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der [X.] in [X.] ab dem Ausbildungsjahr 2020/2021 bis zur Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu gestatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Antragstellers, das auf die Teilnahme an der Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der zivilen [X.] im Ausbildungsjahr 2020/2021 gerichtet war, hat sich spätestens mit dem Beginn des Ausbildungsjahres im Oktober 2020 erledigt. Der Antragsteller hat daraufhin sein Rechtsschutzbegehren zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.

Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie die hier begehrte Umplanung der Anwärterausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 24).

Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn künftig konkret mit einer vergleichbaren Situation zu rechnen ist, bei der die gerichtliche Feststellung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [X.]E 110, 77 [90 f.]; [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - 1 [X.] 11.07 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 S. 13 m.w.N.). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt regelmäßig die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme unter im Wesentlichen gleichartigen Verhältnissen zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 [X.] 37.10 - juris Rn. 85 m.w.N.).

Danach kann sich der Antragsteller hier auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr stützen. Zwar unterliegt die familiäre Situation des Antragstellers, namentlich die Betreuung seiner Kinder, aber auch seine eigene gesundheitliche Verfassung, laufenden Veränderungen. Solche Veränderungen werden sich auch aus dem beabsichtigten Umzug der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter nach [X.] ergeben. Wesentliche Eckpunkte der rechtlichen Beurteilung für das Ausbildungsjahr 2020/2021 bleiben allerdings unverändert für das Ausbildungsjahr 2021/2022 bestehen. Dies gilt insbesondere für die grundsätzliche Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassener Soldat einen Anspruch darauf hat, den zivilberuflichen Teil seiner Anwärterausbildung nicht an der bundeswehreigenen, sondern an einer zivilen Fachschule zu absolvieren. Die begehrte gerichtliche Feststellung ist damit gleichwohl für den Antragsteller von Nutzen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der Antragsteller konnte nicht verlangen, die Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker im Ausbildungsjahr 2020/2021 an der zivilen [X.] in [X.] zu absolvieren. Der ablehnende Bescheid des [X.] vom 12. Dezember 2019 und der Beschwerdebescheid des [X.] vom 3. März 2020 waren deshalb rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Der Antragsteller hat mit seiner Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang ... das Recht erworben, die grundsätzlich 36 Monate dauernde und mit der Beförderung zum Leutnant endende Anwärterausbildung zu absolvieren (§ 41 Abs. 1 SLV, Nr. 914 Satz 2 und 3 [X.]; siehe auch die Darstellung der Regelausbildung in Abschnitt 1.5 [X.]-225/0-0-5635 zur "Ausbildung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter des [X.] des [X.] 2019"). Dieser [X.] findet seine Grundlage, aber auch seinen Inhalt und seine Grenzen in den den [X.] [X.] und den Bestimmungen des jeweiligen Bedarfsträgers (siehe Nr. 914 Satz 1 [X.]). Das für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der [X.] maßgebliche Konzept für den Verwendungsaufbau 2012 sieht hierzu in der den Antragsteller betreffenden Gruppe der Luftfahrzeugelektronik eine 23-monatige Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker vor. Gemäß Nr. 105 [X.]-225/0-0-5635 findet die zivilberufliche Fortbildung an einer Fachschule der [X.], Fachschule des [X.] oder Fachschule der [X.] statt; im Falle der Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker ist dies die Fachschule der [X.] für Informationstechnik in [X.]/[X.] (siehe Abschnitt 1.7 unter Nr. 2.3 [X.]-225/0-0-5635).

Der im [X.] begründete [X.] des Antragstellers ist damit, soweit es die zivilberufliche Fortbildung betrifft, von vornherein gerichtet und begrenzt auf die 23-monatige Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der Fachschule der [X.] für Informationstechnik in [X.]. Er unterliegt nicht dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG).

b) Der Antragsteller hatte auch aus den geltend gemachten persönlichen Gründen keinen Anspruch auf eine Ausbildung an der (zivilen) [X.] in [X.]

aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe im Sinne von Nr. 207 der (ab 15. Juni 2020 gültigen) Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) [X.]/37 "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten".

Die hier zu beurteilende Sachlage hat sich gegenüber dem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Juni 2020 ([X.] 1 [X.] 7.20 - Rn. 23 bis 26) insofern verändert, als der Antragsteller unter dem 13. Juli 2020 zunächst durch den Truppenarzt - bezogen auf den am 8. September 2020 beginnenden Lehrgang an der Fachschule der [X.] für Informationstechnik in [X.] - als "vorübergehend nicht lehrgangstauglich" (mit Neubegutachtung in zwölf Monaten) eingestuft wurde. Die Beratende Ärztin beim [X.] hat sodann unter dem 14. August 2020 eine erheblich eingeschränkte Verwendungsfähigkeit für zumindest zwölf Monate festgestellt; der Antragsteller könne nur unter Beachtung von Auflagen wie "keine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit", "Verwendung im [X.] mit der Möglichkeit der täglichen Rückkehr zum derzeitigen Lebensmittelpunkt" und "keine längeren Abwesenheiten aus dem [X.] (beispielsweise Lehrgänge, Kommandierungen)" verwendet werden. Eine valide Aussage über die zukünftige Verwendungsfähigkeit oder [X.] sei erst nach Abschluss der Behandlung (voraussichtlich im Juni 2021) möglich. Im Ergebnis wurden für den Antragsteller schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Nr. 207 Buchst. a [X.] [X.]/37 für die Dauer von zwölf Monaten militärärztlich festgestellt.

Aus der Stellungnahme der Beratenden Ärztin ist nicht eindeutig erkennbar, ob sich die von ihr attestierte fehlende [X.] des Antragstellers nur auf die Ausbildung an der (entfernten) Fachschule der [X.] in [X.] bezieht oder aber allgemein und damit auch für einen Besuch der (nahen) [X.] in [X.] gilt. Unabhängig davon lässt sich jedoch aus der Feststellung schwerwiegender persönlicher Gründe als solcher, wie das [X.] zu Recht einwendet, kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, insbesondere kein Anspruch auf einen von der vorgesehenen Anwärterausbildung abweichenden Besuch einer zivilen Fachschule, sondern nur ein Anspruch auf einen "Verbleib am bisherigen Standort" (Nr. 207 Buchst. a Satz 1 [X.] [X.]/37) bzw. eine Verwendung entsprechend den festgesetzten Auflagen im [X.] ableiten. Diesen Anforderungen wurde mit der Kommandierung des Antragstellers zum [X.] und Nutzung in [X.] Genüge getan.

bb) Nicht zu beanstanden sind auch die Ermessenserwägungen, aus denen das [X.] und das [X.] im Übrigen den Wechsel der Ausbildungsstätte abgelehnt und an dieser Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratenden Ärztin vom 14. August 2020 festgehalten haben.

(1) Auf Seiten des Antragstellers waren dabei - neben der als schwerwiegender persönlicher Grund anerkannten eigenen Gesundheitsbeeinträchtigung - dessen Belastung durch gerichtliche Verfahren im Nachgang zur Scheidung, durch die Betreuung seiner 2014 geborenen Tochter aus erster Ehe und seines im November 2019 geborenen [X.] aus zweiter Ehe sowie durch die infolge der privaten Probleme angespannten finanziellen Situation einzustellen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tochter des Antragstellers hat die Beratende Ärztin beim [X.] das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe verneint; auch lebt diese bei der geschiedenen Ehefrau und nicht in einer von Nr. 207 Buchst. a [X.] [X.]/37 vorausgesetzten häuslichen Gemeinschaft mit dem Antragsteller. Nicht eindeutig einschätzen lässt sich, inwieweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des 2019 frühgeborenen [X.] im maßgeblichen [X.]punkt der Erledigung des Rechtsstreits noch fortbestanden und eine über das Übliche hinausgehende Betreuung und Pflege durch den Antragsteller - zusätzlich zu der durch die jetzige Ehefrau, die nach Angaben des Antragstellers ab April 2020 Elterngeld bezieht und sich daher in Elternzeit befinden dürfte - erforderten. Unzweifelhaft handelt es sich jedoch bei den vom Antragsteller dargelegten weiteren Umständen, vor allem auch in ihrer Summierung, um andere persönliche Gründe im Sinne von Nr. 208 [X.] [X.]/37, die bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden müssen. In diesem Sinne haben, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift, das [X.] und das [X.] zutreffend die dargelegten persönlichen Umstände und Belastungen des Antragstellers als in die Ermessensentscheidung einzustellende Gesichtspunkte ausdrücklich anerkannt.

Nicht zu berücksichtigen waren hingegen die erst nach dem [X.]punkt der Erledigung eingetretenen Umstände. Dies betrifft insbesondere die vom Antragsteller zuletzt geltend gemachten pandemiebedingten Belastungen bei der Betreuung und Erziehung der Kinder und die Folgen, die sich aus dem Umzug der geschiedenen Ehefrau für die Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter aus erster Ehe ergeben werden.

(2) Gleichfalls plausibel und nachvollziehbar sind die dienstlichen Belange, die das [X.] und das [X.] den persönlichen Gründen des Antragstellers gegenübergestellt haben.

Zu berücksichtigen sind insoweit die Ausführungen in dem Bescheid des [X.] vom 12. Dezember 2019 und in dem Vorlageschreiben des [X.] vom 2. Juni 2020. Letztere stellen eine auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen dar, die die Kurzbegründung in dem Bescheid vom 12. Dezember 2019 auffächern, ohne das Wesen der Entscheidung zu verändern (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O [X.]. § 114 Satz 2 VwGO).

Hiernach ist als dienstlicher Belang rechtsfehlerfrei in das Ermessen eingestellt, dass der Nutzung der bundeswehreigenen und zu diesem Zweck geschaffenen und unterhaltenen Ausbildungsstrukturen Vorrang vor dem Besuch einer zivilen Einrichtung zukommt. Neben fiskalischen Interessen rechtfertigt vor allem der dienstliche Charakter der Ausbildung für die [X.] (oben 1.) diese Priorisierung. Damit im Zusammenhang steht der weiter angeführte Umstand, dass an der Fachschule der [X.] während der zivilberuflichen Fortbildung durch die militärische Ausbildungseinrichtung auch Teile der ergänzenden Offiziersausbildung nach Nr. 124 [X.]-225/0-0-5635 stattfinden; ob sich eine Teilnahme daran mit dem Unterrichtsablauf an einer entfernten zivilen Ausbildungsstätte koordinieren lässt, erscheint nicht ohne Weiteres gewährleistet. Ein gewisses, wenn auch geringeres Gewicht dürfte der Erwägung zukommen, dass bei der Fachschule der [X.] berücksichtigt werde, dass die Schul- oder Berufsausbildung der militärischen Lehrgangsteilnehmer in der Regel schon längere [X.] zurückliege.

Der weitere Gesichtspunkt, dass der Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an der Fachschule der [X.] in der Fachrichtung Kommunikationstechnik (zum Ausbildungsgang siehe Nr. 206 [X.]-225/0-0-5635), an der [X.] dagegen mit dem Schwerpunkt Energieelektronik erfolgt, konnte auch im Hauptsacheverfahren nicht abschließend geklärt werden; allerdings dürfte es dabei nicht bloß um die terminologische Bezeichnung der Ausbildung, sondern auch um zumindest teilweise unterschiedliche Ausbildungsinhalte und damit um eine Frage der Vergleichbarkeit und Substituierbarkeit der Ausbildungen gehen. Der Antragsteller ist bereits in dem Beschluss vom 30. Juni 2020 ([X.] 1 [X.] 7.20 - Rn. 30) darauf hingewiesen worden, dass die Klärung dieser Frage nicht allein der Amtsermittlung durch das [X.] unterliegt, sondern zunächst er selbst gehalten ist, die entsprechenden Ausbildungsunterlagen und Lehrpläne beizubringen, wenn er die Prüfung einer Ausnahme von der vorgesehenen dienstlichen Ausbildung begehrt. Insofern fällt es ihm zur Last, wenn ihm weiterhin der Einwand einer jedenfalls eingeschränkten Vergleichbarkeit der Ausbildungen entgegengehalten wird.

(3) Unter Rechts- und Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist schließlich die Abwägung zwischen den genannten persönlichen und dienstlichen Belangen. Der Ausgleich in der Form, dass der Antragsteller vorläufig in seiner bisherigen heimatnahen Dienststelle weiterverwendet und seine Ausbildung an der Fachschule der [X.] für Informationstechnik zunächst um ein Jahr - verbunden mit dem Angebot einer Verschiebung um ein weiteres Jahr - hinausgeschoben wird, stellt ein vertretbares, die legitimen Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigendes Ergebnis dar. Als Teil dieses Ausgleichs ist auch die Ablehnung des Antrags auf Ausbildung an der zivilen X.-Schule gerechtfertigt.

Mit dieser Lösung ist insbesondere den primären Anliegen beider Seiten weitestgehend Rechnung getragen. Der Antragsteller wird unter vollständiger Wahrung seiner aus der Laufbahnzulassung erworbenen Rechtsposition für die Dauer von ein oder zwei Jahren heimatnah weiterverwendet, um während dieser [X.] seine persönlichen Angelegenheiten regeln zu können. Diesem Aufschub stehen vorrangige dienstliche Belange nicht entgegen (Nr. 206 [X.] [X.]/37), weil die anschließende Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker - den Vorschriften über die Ausbildung der Anwärter des militärfachlichen Dienstes entsprechend - an der Fachschule der [X.] für Informationstechnik in [X.] durchgeführt wird.

Der Ausgleich der konfligierenden persönlichen und dienstlichen Belange auf der [X.]schiene erscheint dabei auch deshalb plausibel, weil die Umstände, die zu der aktuell angespannten Situation des Antragstellers beitragen, zum größeren Teil vorübergehender oder sich voraussichtlich abschwächender Natur sind und in dem anvisierten [X.]raum von ein oder zwei Jahren zumindest eine gewisse Normalisierung zu erwarten ist, die eine Rückkehr in den der Verwendungsplanung folgenden Dienst erlaubt.

Unverkennbar ist, dass die Verschiebung um ein oder zwei Jahre auch Nachteile aufweist. Diese treffen allerdings wiederum grundsätzlich beide Seiten. Denn es wird nicht nur das dienstliche Fortkommen, insbesondere die Beförderungen, des Antragstellers um die Dauer der Verschiebung der Ausbildung hinausgezögert. Zutreffend verweist das [X.] darauf, dass auch dem Dienstherrn korrespondierende Nachteile entstehen, wenn ein zum Offizier des militärfachlichen Dienstes auszubildender Soldat hierfür erst mit zeitlicher Verzögerung und für eine geringere Restdienstzeit zur Verfügung steht. Diese - beiderseitigen - Nachteile bilden freilich die unvermeidliche Kehrseite der oben genannten - gleichfalls beiderseitigen - Vorteile. Die Ermessensausübung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie diese Nachteile um der mit der Hinausschiebung verbundenen Vorteile willen in Kauf nimmt.

cc) Soweit sich der Antragsteller auf zwei [X.] bei der [X.] beruft, in denen ein Wechsel von der bundeswehreigenen zur zivilen Fachschule bewilligt worden sind, begründen diese keine abweichende generelle Praxis, die zur Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichten würde.

Meta

1 WB 21/20

29.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 41 Abs 1 SLV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 WB 21/20 (REWIS RS 2021, 6337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6337

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WDS-VR 7/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausbildung an einer zivilen Fachschule


1 WB 29/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Anrechnung eines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes


1 WB 32/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Voraussetzungen der Ausplanung eines Soldaten aus der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung


1 WB 73/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe


1 WB 15/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum Notfallsanitäter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 461/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.