Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2021, Az. 1 WB 29/20

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 9117

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Gegenstand

Anrechnung eines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antrag betrifft die Anrechnung des Studiums "Wirtschaftsrecht LL.B." auf die Laufbahnausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.

2

Der 1979 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem ... enden. Mit Wirkung vom ... wurde er zum Hauptfeldwebel befördert.

3

Zum ... wurde der Antragsteller in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Zugleich wurde er zum [X.] ernannt. Mit Verfügung vom ... wurde er für die Teilnahme am Lehrgang "Stabsmanager" im Zeitraum vom ... bis zum ... auf einen Dienstposten als Offizierschüler an die Schule ... versetzt. Der Antragsteller hat den Lehrgang erfolgreich absolviert. Anschließend wurde er zum Kommando ... versetzt, wo er auf einem anderen Dienstposten als Offizierschüler verwendet wird.

4

Unter dem 8. Januar 2020 beantragte er die Verkürzung seiner Ausbildungszeit. Er habe im November 2019 an der [X.]" erfolgreich abgeschlossen und den akademischen Grad "Bachelor of Law LL.B." erworben. Auch weitere Teile seiner geplanten Ausbildung habe er vor Beginn der Ausbildung absolviert. Beigefügt war das Zeugnis über die Bachelorprüfung und eine Übersicht über die im Studium erbrachten Leistungen.

5

Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 lehnte das [X.] den Antrag auf Anrechnung der Ausbildung auf die [X.] zum Offizier des militärfachlichen Dienstes ab. Der Nachweis über den Abschluss zum Bachelor in Wirtschaftsrecht decke Teile der Ausbildung zum Stabsmanager ab, ersetze die vorgesehene Ausbildung aber nicht vollumfänglich. Er könne nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV in Verbindung mit der Bereichsverfügung [X.]-225/0-0-5635 auf die Ausbildung des Antragstellers angerechnet werden. Daher werde an seiner Teilnahme an der Aus- und Fortbildung zum Stabsmanager an der [X.] der [X.] festgehalten.

6

Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit am 20. März 2020 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 10. März 2020. Der von ihm erworbene Abschluss entspreche sehr wohl der [X.] (Stabsmanager) oder gehe sogar darüber hinaus. Die Anrechnung dürfe nicht von der Befähigung zum Richteramt abhängig gemacht werden, da die [X.] Absolventen dieser Qualifikation in den höheren Dienst aufnehme. Die Inhalte seines Studiums ersetzten die militärische Ergänzungsausbildung Stabsmanager vollumfänglich.

7

Mit Bescheid vom 20. Juli 2020, dem Antragsteller zugestellt am 21. Juli 2020, wies das [X.] die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Einwendungen gegen die mangelnde Anrechnung absolvierter Lehrgänge auf Ausbildungszeiten könnten nach der Rechtsprechung des [X.] nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der [X.] geltend gemacht werden. Der Antragsteller habe die Verkürzung seiner Ausbildungszeit beantragt, die Kommandierung zur Ausbildung "Stabsmanager" aber nicht angefochten. Zum Zeitpunkt der Beschwerde habe er sich bereits mehrere Monate in der Ausbildung befunden, sodass eine Anfechtung der Kommandierung zudem verfristet gewesen wäre. Dem Vorbringen sei, unabhängig von der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, im Wege der Dienstaufsicht nachgegangen worden. Der Antragsteller habe hiernach aber keinen Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV in Verbindung mit den ermessensleitenden Grundsätzen nach Nr. 130 der [X.]-225/0-0-5635. Eine Anrechnung scheitere schon daran, dass der Abschluss nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes erworben worden sei. Zudem fehle eine hinreichende inhaltliche, qualitative und quantitative Übereinstimmung des [X.] mit der Ausbildung zum Stabsmanager.

8

Hiergegen hat der Antragsteller am 20. August 2020 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller macht geltend, die Beschwerde sei zulässig gewesen, da der angegriffene Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung diese Möglichkeit vorgesehenen habe. Der Beschwerdebescheid nehme hilfsweise eine materielle Prüfung vor, die nicht überzeuge. Er habe nicht die Anrechnung seiner Qualifikation auf den Lehrgang Stabsmanager erreichen wollen, vielmehr ausdrücklich offengelassen, welche Inhalte gekürzt werden sollen. Die Ausführungen des [X.] zur fehlenden quantitativen Übereinstimmung seines Abschlusses mit der zu absolvierenden Ausbildung seien fehlerhaft. Sie rechneten insbesondere Lehrgänge ein, die infolge der COVID-19-Pandemie ersatzlos gestrichen seien. Allgemeine Dienste, Sport und Militärseelsorge seien auch im Regeldienst Gegenstand. Militärgeschichte habe er auf dem [X.] in [X.] vermittelt bekommen. Die Lehrgangsteilnehmer hätten ein Lehrbuch im Selbststudium erarbeitet. Pädagogik sei durch Vorträge der Lehrgangsteilnehmer wie an einer Hochschule gelehrt worden. Ausbildungsinhalte aus den Bereichen allgemeiner und spezieller Stabsdienst habe er an der [X.] im Fach "Grundlagen der Betriebswirtschaft" gelernt. [X.]spezifische Inhalte außerhalb des zivilen Studiums seien Teil seiner Feldwebelausbildung gewesen. Die von ihm im Rahmen seines Studiums absolvierten zwei Module Wirtschaftsinformatik hätten ihm mehr Kenntnis im Fach Datenverarbeitung verschafft als der Lehrgang Stabsmanager. Außerdem habe er an der [X.] in ... die Qualifikation "Cyber Security Professional" erworben. Durch seine langjährige NATO-Verwendung verfüge er auch über die notwendigen Englischkenntnisse. Er berufe sich auf den Grundsatz der Bestenauslese und der Gleichbehandlung. Für ihn streite auch § 13 der Verordnung über die Laufbahn der [X.] und Bundesbeamten, der jedenfalls seinem Rechtsgedanken nach anwendbar sei.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei mangels einer dienstlichen Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO unstatthaft. Die Verkürzung der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes durch Anrechnung eines zivilen Studiums im Wirtschaftsrecht sei nicht selbstständig anfechtbar. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändere dies nicht. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV i.V.m. Nr. 130 der [X.]-225/0-0-5635 auch unbegründet. Eine Anrechnung scheitere schon daran, dass die fraglichen Ausbildungsabschnitte nicht vollständig vor der Zulassung absolviert worden seien. Außerdem fehle es an der inhaltlichen, qualitativen und quantitativen Übereinstimmung des vom Antragsteller absolvierten [X.] mit der Ausbildung zum Stabsmanager. Vergleichbar seien allenfalls die Ausbildungsanteile in den Fächern "Recht", "Volkswirtschaftslehre" und "Betriebswirtschaftslehre", die 251 von 1832 Gesamtwochenstunden des Lehrgangs Stabsmanager beträfen. Diese seien aber nicht organisatorisch vom [X.] so abtrennbar, dass sich eine Verkürzung der [X.] ergäbe. Für keinen der genannten Ausbildungsabschnitte ergäbe sich eine Gesamtdauer von einem Monat. Für die Fächer Datenverarbeitung, Sprachausbildung, Innere Führung, Allgemeiner Stabsdienst, Seminare und praktische Übungen mit einem Gesamtumfang von 1281 Stunden gebe es keine Entsprechung im Fachhochschulstudiengang des Antragstellers. Soweit dieser argumentiere, Inhalte der Fächer Allgemeine Dienste, Sport, Militärseelsorge, Militärgeschichte und Pädagogik als Teil des "[X.]" zu lernen, verkenne er, dass der Lehrgang Stabsmanager entsprechende Inhalte im Kontext des [X.]es vermittele. Außerdem beträfe dies nur 395 Gesamtwochenstunden. Die Zuordnung des [X.] in den Katalog des [X.] habe grundsätzlich keine Bedeutung für die Anrechenbarkeit. Aus § 13 [X.] ergäben sich keine Ansprüche, da die Norm mit anderer Systematik und Zielrichtung einen anderen Adressatenkreis betreffe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O [X.]. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er eine positive Entscheidung über die von ihm beantragte Anrechnung seines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe begehrt. Da die Anrechnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV im Ermessen des Dienstherrn liegt, richtet sich sein Antrag mithin auf Aufhebung der Entscheidung des [X.] vom 25. Februar 2020 und des [X.] vom 20. Juli 2020 sowie auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

2. Der Antrag ist unzulässig. Denn er ist zum Teil nicht statthaft, zum Teil fehlt ihm die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzinteresse:

a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei.

Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.] 59.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 84 Rn. 26 ff. und vom 21. März 2019 - 1 [X.] 38.18 - juris Rn. 12).

Hiernach können Einwendungen gegen die mangelnde Anrechnung absolvierter Lehrgänge auf Ausbildungszeiten nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer [X.] geltend gemacht werden. Eine Verkürzung der Ausbildungs- und Beförderungszeiten in der Folge einer Anrechnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV löst keinen Automatismus hinsichtlich einer Beförderung aus und sie prägt auch den Gang der weiteren Ausbildung des [X.] nicht entscheidend vor. Ein Antragsteller kann gegen [X.] zu solchen Lehrgängen und Ausbildungsteilen, die nach seiner Auffassung anrechenbar wären, weil er bereits inhaltlich identische Ausbildungseinheiten in seiner Vordienstzeit absolviert hat, mit einem Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen. Insoweit steht ihm auch vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung. Im Rahmen eines solchen Rechtsstreites wird die Anrechenbarkeit eines konkreten Lehrganges auf die Ausbildung inzident überprüft, ohne dass dem Antragsteller die Bestandskraft der Entscheidung entgegengehalten werden kann ([X.], Beschluss vom 7. November 2019 - 1 [X.] 36.18 - [X.] 449.2 § 41 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 17-19 m.w.N).

Nichts anderes gilt, wenn zu dem Ausbildungsteil, auf den die Vordienstzeit angerechnet werden soll, nicht kommandiert, sondern - wie hier - versetzt wird. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde jedenfalls gegen den Zeitpunkt oder Zeitraum der Versetzung zu wenden, wenn - wie hier - der Beginn des fraglichen Lehrganges den Zeitpunkt der Versetzung zu der Ausbildungseinrichtung bestimmt und die Versetzung zum Zweck der Teilnahme an dem Lehrgang erfolgt.

Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Antrag vom 8. Januar 2020 als Beschwerde gegen die Versetzung zum Lehrgang hätte interpretiert werden können. Da der Antragsteller den Lehrgang pflichtgemäß absolviert hat, ist ihm die Versetzung vom 2. September 2019 jedenfalls vor dem Lehrgangsbeginn am 24. September 2019 bekannt gegeben worden. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 [X.]O war damit schon vor dem 8. Januar 2020 abgelaufen und Bestandskraft eingetreten. Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.]O als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 [X.]O können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 [X.] 38.08 - Rn. 31 m.w.[X.]). Die angefochtene Maßnahme bedurfte auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 [X.]O; vgl. dazu z.B. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 [X.] 43.12 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 87 Rn. 35 m.w.[X.]).

Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Anrechnung seiner Ausbildung könne auch auf andere Ausbildungsanteile erfolgen, ändert auch dies nichts an der Unzulässigkeit des Antrages, da er in diesem Falle die Möglichkeit hat, gegen die Versetzung oder Kommandierung zu der entsprechenden Ausbildung einen Rechtsbehelf einzulegen. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller konkrete andere Ausbildungseinheiten, auf die seine Ausbildung angerechnet werden könnte, nicht benannt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Ein Beschwerdeverfahren hat er hierzu auch nicht durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beschwerdebescheid über die Möglichkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung belehrt. Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass ein nach der Wehrbeschwerdeordnung unstatthafter Rechtsbehelf statthaft wird ([X.], Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 [X.] 1.19 - [X.] 450.1 § 16a [X.]O Nr. 8 Rn. 3 und vom 16. September 2020 - 1 [X.] 1.20 - juris Rn. 3 m.w.[X.]).

b) Der Antrag ist auch nicht zulässig, soweit er sich gegen die Aufhebung des [X.] richtet.

Zwar kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 [X.]O [X.]. § 21 Abs. 2 [X.]O geltend gemacht werden, dass ein Soldat rechtswidrig in seinem Beschwerderecht beeinträchtigt worden ist. Denn das Beschwerderecht nach § 34 SG gehört zu den im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes erwähnten Rechten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. August 1977 - 1 [X.] 128.76 - [X.] 1978, 28 <29> und vom 18. Dezember 2019 - 1 [X.] 2.19 - [X.] 450.1 § 13 [X.]O Nr. 3 Leitsatz und Rn. 21 ff.).

Entgegen den Ausführungen des [X.] ist die Beschwerde nicht bereits unstatthaft. Nach § 1 Abs. 1 [X.]O kann ein Soldat sich immer dann beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der [X.] unrichtig behandelt worden zu sein. Damit kann er mit diesem Rechtsbehelf auch die Entscheidung des [X.] über seinen Antrag vom 8. Januar 2020 inhaltlich überprüfen lassen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 25. Februar 2020 war daher - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - zutreffend.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann der Antragsteller allerdings isoliert gegen den Beschwerdebescheid hier nicht zulässig stellen. Das [X.] hat die angegriffene Entscheidung des [X.] im Rahmen seiner Dienstaufsicht inhaltlich überprüft. Damit hat der Antragsteller im Ergebnis jedenfalls die durch die Beschwerdemöglichkeit eingeräumte Sachprüfung durch die übergeordnete Behörde erreicht. Wäre der Beschwerdebescheid auf eine zulässige Beschwerde hin und nicht nur im Wege der Dienstaufsicht in eine Sachprüfung eingetreten, wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls nicht statthaft. Daher kann der Antragsteller nicht allein dadurch, dass das [X.] die Beschwerde unzutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, keine Sachprüfung durch das Gericht erreichen. Eine Sachprüfung durch die für die Beschwerde zuständige Behörde hat er im Ergebnis durch die dienstaufsichtliche Prüfung erhalten. Damit kann eine isolierte Aufhebung des [X.] und die Verpflichtung des [X.] zum Eintritt in eine Sachprüfung die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern. Er ist damit insoweit zumindest nicht antragsbefugt und ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

c) Das dienstaufsichtliche Tätigwerden des [X.] kann er mangels möglicher Betroffenheit subjektiv-öffentlicher Rechte - und damit mangels Antragsbefugnis - ebenfalls nicht zum Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung machen. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist zwar in § 10 Abs. 2 SG als eine Vorgesetztenpflicht definiert. Sie könnte damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O fallen. Die Dienstaufsichtspflicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten - hier dem [X.] - jedoch nicht gegenüber dem betroffenen Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. [X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 70.09 - Rn. 21 m.w.[X.], vom 17. Juli 2012 - 1 [X.] 61.11, 1 [X.] 65.11 - juris Rn. 26 f. und vom 30. März 2017 - 1 [X.] 33.16 - juris Rn. 24).

3. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] hat die Anrechnung der zivilen Ausbildung des Antragstellers auf den Lehrgang zum [X.] nach Maßgabe von § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV und Art. 3 Abs. 1 GG [X.]. den Bestimmungen der [X.]-225/0-0-5635 "Ausbildung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter des [X.] des [X.] 2019" mit Recht abgelehnt. Der Senat folgt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren den Erläuterungen des dienstaufsichtlichen Teils des [X.] und dem ergänzenden Vortrag des [X.]. Eine vollständige Anrechnung der an einer zivilen [X.] absolvierten Ausbildung scheitert bereits daran, dass diese weder militärspezifische Inhalte der Ausbildung zum [X.] vermittelt, noch die notwendige Verbindung von Inhalten aus der Rechtslehre und der Informatik mit dem militärspezifischen Lehrstoff herstellt. Soweit es für einzelne Gegenstände des Lehrganges [X.] Entsprechungen in den Leistungsnachweisen der [X.] gibt, scheidet eine Anrechnung aus, weil die von der Fachhochschulausbildung abgedeckten Inhalte im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes nicht blockweise und damit abtrennbar unterrichtet werden, sodass eine Anrechnung die Ausbildung des Antragstellers im Ergebnis nicht verkürzt. Dass der Antragsteller in der [X.], im regulären Dienst, an der [X.] sowie in [X.] und an einer [X.] militärspezifische Ausbildungsinhalte zu Gegenständen seines Fachhochschulstudiums gelernt hat, ist für die Anrechnung nach § 41 Abs. 1 SLV unerheblich, weil es für diese auf den Vergleich zwischen den Lehrinhalten an der [X.] und dem Inhalt des Lehrganges [X.] ankommt. Für die Anerkennung eines Fachhochschulstudiums sind außerhalb desselben erworbene Kenntnisse nicht maßgeblich. Dass der vom Antragsteller erworbene Fachhochschulabschluss keiner geringeren Qualifikationsstufe angehört als die Ausbildung zum [X.], ist ohne Bedeutung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 [X.]. Denn wegen § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV besteht keine Regelungslücke, die durch diesen Rechtsgedanken gefüllt werden müsste. Dass es für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers neben dem Lehrgang [X.] weitere Lehrgänge gibt, die quantitativ und qualitativ mit dem oder Teilen des [X.] vergleichbar sind, ist nicht feststellbar.

Meta

1 WB 29/20

28.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 S 1 WBO, § 21 WBO, § 41 Abs 1 S 2 SLV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2021, Az. 1 WB 29/20 (REWIS RS 2021, 9117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9117

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