Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 1 WB 32/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 8167

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Gegenstand

Voraussetzungen der Ausplanung eines Soldaten aus der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung


Leitsatz

1. Beantragt ein Zeitsoldat aus einer für seine fachliche Laufbahn vorgesehenen zivilberuflichen Weiterbildungsmaßnahme ausgeplant zu werden, stellt die Ablehnungsentscheidung eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme dar.

2. Das dienstliche Interesse für die Teilnahme eines Soldaten an einer zivilberuflichen Fortbildung zur Meisterebene kann mit dem erhöhten Ausbildungsbedarf für ein neues Waffensystem und mit der Unverzichtbarkeit des Fortbildungsinhalts für eine Lehrverwendung begründet werden.

Tatbestand

1

Dem Antragsteller geht es um seine Ausplanung aus einer Maßnahme der [X.] Aus- und Weiterbildung ([X.]) zum "Industriemeister-Luftfahrttechnik".

2

Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf [X.], dessen auf 13 Jahre festgesetzte Dienstzeit mit Ablauf des 30. September ... enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober ... zum [X.] ernannt. Er absolvierte unter anderem die Ausbildung zum [X.] für das [X.] ... ([X.]) ... Fachrichtung Triebwerk. Seit dem 1. Juli ... wird er auf einem ausbildungsentsprechenden Dienstposten bei der [X.] des [X.] am Standort ... verwendet.

3

Das [X.] [X.] hatte dem Antragsteller am 27. Januar ... eine Ausbildungszusage für den zivilberuflich anerkannten Ausbildungsberuf "Fluggerätemechaniker (Triebwerk)" erteilt und ihn zugleich informiert, dass sich gemäß § 5 Abs. 6 SVG sein Anspruch auf Berufsförderung um neun Monate verringere, wenn die Teilnahme an einer militärfachlichen Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf geführt habe. Das [X.] (im Folgenden: [X.]) plante, den Antragsteller vom 1. September 2018 bis zum 1. Juli 2019 im Rahmen einer [X.] zum "Industriemeister-Luftfahrttechnik" auszubilden.

4

Am 12. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller seine Ausplanung aus dieser Maßnahme. Zur Begründung legte er dar, die Bildungsmaßnahme passe nicht in seine persönliche berufliche Zukunftsplanung. Er beabsichtige die Aufnahme eines Studiums und benötige hierfür seinen Anspruch auf Berufsförderung. Der Antrag wurde von dem [X.] und dem nächsthöheren Vorgesetzten des Antragstellers befürwortet.

5

Mit Bescheid vom 24. März 2017 lehnte das [X.] den [X.] ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Qualifizierung zur [X.] grundsätzlich Bestandteil der Fortbildung der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes sei. Die Maßnahme diene dem Ziel, die Auftragserfüllung und Effektivität auf dem Dienstposten zu verbessern. Mit der Einführung neuer Waffensysteme und der daraus resultierenden erforderlichen Qualifikation liege ein dienstliches Interesse vor.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2017 Beschwerde ein und machte geltend, dass er seinen verbleibenden Berufsförderungsanspruch für ein ab Oktober 2022 geplantes Maschinenbaustudium benötige. Die in Rede stehende berufliche Fortbildung entspreche nicht seinen persönlichen Vorstellungen und Karrierezielen. Aus der Maßnahme ergäben sich lange Abwesenheiten von seinem Wohnort und von seiner Familie. Er befinde sich aktuell mit seiner Lebensgefährtin in der Familienplanung, in deren Folge die Niederkunft in der [X.] der Bildungsmaßnahme zu erwarten sei. Mit Blick auf eine mögliche Übernahme zum Berufssoldaten werde ihm infolge seiner Abwesenheit vom Dienstort ein Jahr zur weiteren Abgrenzung in die Spitzengruppe seiner Beurteilungsvergleichsgruppe fehlen.

7

Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde zurück und führte aus, dass die Ablehnung der Ausplanung vorschriftenkonform ergangen sei. Die nachvollziehbaren persönlichen Gründe des Antragstellers ließen sich mit den dienstlichen Belangen und dem Erfordernis, die militärfachliche Ausbildung fortzusetzen, nicht in Einklang bringen. Die Teilnahme an einer ZAW-Fortbildung diene dazu, die Auftragserfüllung und Effektivität eines Soldaten auf [X.] auf dem Dienstposten zu verbessern, was auch im Fall des Antragstellers uneingeschränkt zutreffe. Da der Antragsteller voraussichtlich über eine Restnutzungszeit von drei Jahren und fünf Monaten auf seinem Dienstposten verfüge, sei eine Ausplanung aus der [X.] mit dienstlichen Interessen nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich einer möglichen Übernahme zum Berufssoldaten könne sich eine erfolgreich abgeschlossene Meisterausbildung bei der [X.] positiv auswirken.

8

Gegen diese ihm am 22. Mai 2017 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 19. Juni 2017 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung seines [X.] wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend führt er aus:

Er habe zumindest Anspruch auf Neubescheidung seines [X.]s. Bei dessen Ablehnung sei das Ermessen fehlerhaft und gleichheitswidrig ausgeübt worden. Mehr als zehn weitere Soldaten mit demselben Dienstgrad wie er seien in der Dienststelle beschäftigt, ohne den geforderten Lehrgang besucht zu haben. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht zu erkennen, dass die personalbearbeitende Stelle unter den Soldaten mit vergleichbaren Qualifikationen eine Auswahl getroffen habe. Für die Durchführung des Lehrgangs liege auch kein dienstliches Bedürfnis vor. Es sei ohne Weiteres möglich, die Tätigkeit auf seinem Dienstposten ohne den Lehrgang auszuüben. Ausweislich seiner Beurteilungen nehme er seine Aufgaben ohne fachliche Defizite wahr. Die kurze Erwähnung der Einführung neuer Waffensysteme stelle keine ausreichende Begründung für die Ermessensentscheidung dar. Nach der "Weisung für die Umsetzung der Konzeption 'Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf [X.] im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung' für Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere der [X.]" vom 23. Juli 2010 müsse die Ausbildung nur auf dem Niveau einer Gesellenprüfung, nicht aber auf [X.] abgeschlossen werden. Eine entsprechende Ausbildung habe er durchlaufen. Die weitergehende Ausbildung sei im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung durchzuführen, nicht aber im Rahmen einer zivilberuflichen Ausbildung. Durch die lehrgangsbedingte Abwesenheit verliere er seinen Status "Maintenance Ready", für dessen Wiedererlangung weitere Lehrgänge notwendig seien. Ohne die beabsichtigte Fortbildung könne er insgesamt länger auf seinem Dienstposten eingesetzt werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung müssten auch seine persönlichen Belange berücksichtigt werden; dies sei nicht im erforderlichen Umfang geschehen. Durch die Maßnahme verzögere sich die Aufnahme des geplanten [X.] um ein Jahr.

Der Antragsteller beantragt:

die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinem Antrag vom 12. Dezember 2016 auf Ausplanung von der im [X.]raum vom 1. September 2018 bis zum 1. Juli 2019 geplanten [X.] Aus- und Weiterbildung unter Abänderung des Bescheides vom 24. März 2017 in der Fassung des [X.] vom 16. Mai 2017 zu entsprechen.

Das [X.] beantragt:

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des [X.] unter Bezugnahme auf sein Hinweisschreiben vom 4. Juli 2017. Gemäß der "Weisung für die Umsetzung der Konzeption 'Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf [X.] im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung' für Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere der [X.]" vom 23. Juli 2010 sei die [X.] eine [X.]. In der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes seien [X.] besonders qualifizierte Spezialisten (militärische [X.]). Die Verwendungen in dieser Laufbahn erforderten einen staatlich anerkannten, militärisch verwertbaren zivilen Berufsabschluss auf Gesellenebene und eine militärfachliche Qualifizierung zur militärischen [X.]. Bei dem angesprochenen neuen Waffensystem handele es sich um den Hubschrauber ..., für den grundsätzlich eine Neuqualifizierung aller Soldaten erforderlich sei, wobei die erworbenen Inhalte der Meisterausbildung hilfreich seien. Der Antragsteller könne auch in einer Lehrverwendung eingesetzt werden, wofür Teile der Meisterausbildung nahezu unverzichtbar seien. Dass andere Soldaten im Dienstgrad [X.] nicht für diesen Lehrgang vorgesehen seien, könne nicht bestätigt werden. In den letzten Monaten sei lediglich ein Soldat aus der [X.] ausgeplant worden, weil dieser bereits über eine höherwertige Ausbildung verfüge.

Mit Formularschreiben vom 12. Juli 2017 beantragte der Antragsteller parallel zum vorliegenden Verfahren die Verschiebung der strittigen [X.] um ein Jahr. Das [X.] - [X.] 2 - hat am 2. Mai 2018 mitgeteilt, dass das [X.] diesem Umplanungsantrag entsprochen und den Antragsteller für die [X.] vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 in die in Rede stehende berufliche Fortbildung eingeplant habe; eine entsprechende Vororientierung sei dem Antragsteller am 22. Januar 2018 eröffnet worden. Der Antragsteller hat mit [X.] seines Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018 erwidert, dass sich durch die Umplanung sein Ausplanungsbegehren nicht erledigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der Sachantrag des Antragstellers ist bei sach- und interessengerechter Auslegung der Antragsbegründung auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids des [X.] vom 24. März 2017 und des [X.] des [X.] vom 16. Mai 2017 sowie auf die Verpflichtung des [X.] gerichtet, über den [X.] vom 12. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Er hat sich durch die Entscheidung des [X.], dem Umplanungsantrag des Antragstellers vom 12. Juli 2017 zu entsprechen und nunmehr dessen Teilnahme an der in Rede stehenden [X.] für die [X.] vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 neu festzulegen, nicht erledigt. Damit hat das [X.] nur dem Wunsch des Antragstellers Rechnung getragen, die in Form und Inhalt nicht veränderte [X.] zu verschieben. Das generelle Ausplanungsbegehren des Antragstellers, das er sinngemäß auch in der Begründung seines [X.] als grundsätzliches Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht und im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018 bekräftigt hat, ist weiterhin nicht positiv beschieden und bildet den nicht erledigten Streitgegenstand des Verfahrens.

b) Bei der angefochtenen Ablehnung der Ausplanung und bei der angestrebten Ausplanung handelt es sich jeweils um eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 [X.]. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (unter anderem), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.] 59.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 84 Rn. 27 m.w.N. und vom 26. November 2015 - 1 [X.] 39.15 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 93 Rn. 22).

Die Ablehnung der Ausplanung aus der [X.] stellt hiernach keine lediglich vorbereitende Maßnahme der [X.] Stelle dar, sondern die verbindliche Bestätigung einer bereits inhaltlich und terminlich feststehenden Planung, den betroffenen Soldaten zu einer bestimmten [X.]smaßnahme zu verfügen. Daher muss ein betroffener Soldat - wie hier der Antragsteller - nicht die gemäß Nr. 618 2. Spiegelstrich [X.] A- 225/1 vom [X.] - IV 2.5 - veranlasste Kommandierungsverfügung abwarten. Gemäß Nr. 617 [X.] [X.]/1 und nach Nr. 4 der "Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung der Abteilungen III und IV des [X.] / [X.] Fortbildung" (im Folgenden: [X.]) entscheidet das [X.] über Anträge zu einer Ausplanung aus der [X.]. Da ein Antrag auf Ausplanung nach Nr. 4 [X.] grundsätzlich nur positiv beschieden werden kann, wenn er mindestens ein Jahr vor Beginn der Maßnahme gestellt wird, ist es dem betroffenen Soldaten im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten, die konkrete Kommandierungsverfügung abzuwarten, um erst dann gegen die Ablehnung der Ausplanung vorzugehen. Auch die vom Antragsteller angestrebte Ausplanung ist eine dienstliche Maßnahme, bei deren Unterlassung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein ([X.] auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Mit der Ausplanung legt die personalbearbeitende Stelle für den Einzelfall verbindlich fest, dass sie von der regulär für den betroffenen Soldaten vorgesehenen [X.] und damit von seiner Verwendungsänderung ohne Einschränkung Abstand nimmt.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Ausplanung aus der [X.] oder auf Neubescheidung seines [X.]s.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Ausbildung eines Soldaten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung hat, oder ob es um eine verwendungsbezogene Ausbildung geht. Zu den Ausbildungen, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört auch die [X.] Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf [X.] ([X.], Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 [X.] 26.09 - Rn. 18 und vom 22. Juni 2017 - 1 [X.] 15.17 - juris Rn. 27).

Über die Verwendung eines Soldaten - hier über die Ausplanung aus einer [X.] - entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N. und vom 22. Juni 2017 - 1 [X.] 15.17 - juris Rn. 28). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem [X.] ([X.]) [X.]/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung", der Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) [X.]/1 "[X.] Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf [X.] und der Soldaten auf [X.] im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung", der "Weisung für die Umsetzung der Konzeption '[X.] Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf [X.] und der Soldaten auf [X.] im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung ([X.])' für Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in der [X.]" vom 23. Juli 2010 sowie aus den diese Bestimmungen ausfüllenden Vorgaben der bereits zitierten [X.] ergeben.

Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Ausplanung des Antragstellers aus der [X.] rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Nr. 617 [X.] [X.]/1 und Nr. 4 [X.] entscheiden die personalführenden Referate der [X.] des [X.] über Anträge zu einer Ausplanung aus der [X.] einzelfallbezogen und abschließend.

Grundsätzlich sind Maßnahmen der [X.]n Aus- und Weiterbildung integraler Bestandteil der militärfachlichen Ausbildung, die sich am militärischen Bedarf orientieren (Nr. 301 [X.] [X.]/1). Gemäß Nr. 3.2 der zitierten Weisung vom 23. Juli 2010 sind [X.] in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes besonders qualifizierte Spezialisten (militärische Meisterebene), dabei aber stets auch militärische Vorgesetzte, die die ihnen unterstellten Soldatinnen und Soldaten führen, anleiten, beaufsichtigen und ausbilden. Die Verwendungen in dieser Laufbahn erfordern nach der Weisung einen staatlich anerkannten, militärisch verwertbaren zivilen Berufsabschluss auf Gesellenebene und eine militärfachliche Qualifizierung zur militärischen Meisterebene. Die Zuordnung der Meisterebene zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes spiegelt sich normativ auch in § 17 Abs. 2 Nr. 1a SLV (vgl. ferner Amtliche Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der [X.]" vom 10. September 2001, [X.]. 14/6881 Seite 28). Nr. 5.1 Abs. 3 der Weisung unterscheidet zwischen "zwingenden" und "maßgeblichen" zivilberuflichen Fortbildungen. Für die Verwendungsreihen des allgemeinen Fachdienstes im Organisationsbereich [X.], dem der Antragsteller angehört, ist die zivilberufliche Fortbildung "maßgeblich", wenn durch sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der militärfachlichen Aufgaben entscheidend verbessert werden.

Zutreffend und ohne Rechtsfehler ist hierzu in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Qualifizierung zur Meisterebene in diesem Sinne grundsätzlich Bestandteil der Fortbildung der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes der [X.] ist. Zur Frage der "Maßgeblichkeit" der in Rede stehenden Fortbildung wird in den Bescheiden dargelegt, dass sie die Effektivität und die Auftragserfüllung auf dem Dienstposten des Antragstellers uneingeschränkt verbessere und dass die erworbenen Inhalte der Meisterausbildung hilfreich für eine mögliche Neuqualifizierung auf dem neuen Waffensystem [X.] "[X.]" seien. In der Senatsvorlage hat das [X.] in zulässiger Ergänzung dieser Ermessenserwägungen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 114 Satz 2 VwGO) unterstrichen, dass für einen möglichen Einsatz des Antragstellers in einer Lehrverwendung die Inhalte der [X.] nahezu unverzichtbar seien. Damit besteht für die Teilnahme des Antragstellers an der [X.] zum "[X.]" ein dienstliches Interesse.

Gegen diese sachlich begründete Annahme des dienstlichen Interesses, für die es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers ankommt (dazu [X.], Beschluss vom 24. Januar 2017 - 1 [X.] 8.16 - Rn. 28), bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu dem pauschalen, nicht mit konkreten Namen belegten Einwand des Antragstellers, dass in seiner Dienststelle mehr als zehn andere Soldaten mit demselben Dienstgrad und mit vergleichbaren Aufgaben wie er selbst beschäftigt seien, ohne den Lehrgang besucht zu haben, hat das [X.] ausgeführt, dass in den letzten Monaten lediglich ein Soldat aus der [X.] ausgeplant worden sei, weil dieser bereits über die höherwertige Ausbildung eines Technikers verfüge; grundsätzlich könne jedoch nicht bestätigt werden, dass die anderen Soldaten nicht für den Lehrgang vorgesehen seien. Diesem nachvollziehbaren und mit dem Hinweis auf die beschränkten [X.] plausibel dargelegten Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Somit ist der für die Fortbildung angeführte Grundsatz der Qualifizierung zur Meisterebene nicht in Frage gestellt. Dass der Antragsteller sich selbst für seinen derzeitigen Dienstposten für hinreichend ausgebildet und qualifiziert hält, ist insoweit ohne Relevanz.

Die Ablehnungsentscheidung leidet auch nicht an einer fehlerhaften Ermessensausübung. Insbesondere sind die persönlichen Belange des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Zwar hat das [X.] für den nunmehr neu festgelegten [X.] vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 noch keine Kommandierungsanordnung veranlasst. Es hat jedoch zugunsten des Soldaten die Bestimmungen des [X.]es [X.]/46 entsprechend angewandt, weil gemäß Nr. 618 2. Spiegelstrich [X.] [X.]/1 die Planung der [X.] in eine Kommandierung von mehr als sechs Monaten mündet und weil dafür nach Nr. 701 Satz 1 [X.] [X.]/46 dessen Bestimmungen sinngemäß gelten.

Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 [X.] [X.]/46 hat der Antragsteller nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere stellen die geplante Familiengründung und die sich aufgrund des Lehrgangs ergebende Abwesenheit von seinem Wohnort keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne dieser Vorschriften dar.

Die vom Antragsteller vorgetragenen anderen Gründe im Sinne von Nr. 207 [X.] [X.]/46 hat das [X.] im Beschwerdebescheid zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat dabei die Erklärung des Antragstellers, dass er im Rahmen des Berufsförderungsdienstes ein Studium aufnehmen wolle und sich bei einer Teilnahme am [X.] sein [X.] im zeitlichen Umfang reduziere, als grundsätzlich nachvollziehbar anerkannt, jedoch verneint, dass sich die vorgetragenen persönlichen Gründe mit den dienstlichen Belangen in Einklang bringen ließen. Hinsichtlich der Besorgnis des Antragstellers, bei einer möglichen Betrachtung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Nachteile zu erleiden, hat das [X.] darauf hingewiesen, dass sich die abgeschlossene Meisterausbildung in einer entsprechenden Auswahlkonferenz positiv auswirken könne. Auch diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht nur die jederzeitige [X.], sondern - wie hier - auch die Möglichkeit der Kommandierung zu dienstlich erforderlichen Lehrgängen zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört und daraus resultierende Beeinträchtigungen persönlicher Belange hinzunehmen sind (Nr. 103 Satz 1 und 2, hier [X.]. Nr. 701 Satz 1 [X.] [X.]/46).

Soweit der Antragsteller einwendet, dass seine Fortbildung zum "[X.]" für die Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seinem Dienstposten nicht notwendig sei, verkennt er, dass die [X.] Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung vorrangig dem Ziel dient, die Auftragserfüllung und Effektivität auf dem Dienstposten zu verbessern (Nr. 201 Satz 1 [X.] [X.]/1); auch insoweit kommt es maßgeblich auf die Einschätzung des Dienstherrn - und nicht des Soldaten - an, welche Qualifikationen er im Rahmen seines organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens für erforderlich hält (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 24. Januar 2017 - 1 [X.] 8.16 - Rn. 32). Der Antragsteller wird durch die [X.] nicht gehindert, im [X.] an den Wehrdienst ein Maschinenbaustudium anzustreben; die Anrechnung der strittigen [X.] auf den [X.] führt lediglich dazu, dass dieser im Umfang der Anrechnung möglicherweise nicht mehr die Studienzeit abdeckt, sodass der Antragsteller sich insoweit - wie andere Studenten - selbst um sein Auskommen kümmern muss. Dies stellt eine zumutbare, vom Antragsteller hinzunehmende Folge des Zusammenspiels von [X.]r Aus- und Weiterbildung während des Dienstes und [X.] am Ende der Dienstzeit dar. Die Anrechnung nach § 5 Abs. 6 SVG hat ihren Grund darin, dass der Soldat durch die [X.] einen auch im zivilen Leben nutzbaren Fortbildungsvorteil erhält. Zu dem Einwand des Antragstellers, die vorgesehene Bildungsmaßnahme beeinträchtige durch die für ihn damit einhergehende längere zeitliche Abwesenheit die Wahrnehmung der Aufgaben auf seinem Dienstposten und er verliere dadurch seinen erworbenen Status "Maintenance Ready", hat das [X.] darauf hingewiesen, dass dies ganz bewusst in Kauf genommen werde. Auch diesbezüglich kommt es maßgeblich auf die Einschätzung des Dienstherrn - und nicht auf die des Soldaten - an.

Meta

1 WB 32/17

07.06.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 1 WB 32/17 (REWIS RS 2018, 8167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8167

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