Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 116/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2875

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag durch [X.]uss vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. 1 Das Finanzamt hat als Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hat im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in fünf Fällen den Verkauf von Kraftfahrzeugen vermittelt, ohne die hierfür erhaltene Provision in Höhe von insgesamt 1.400 • gegenüber dem Treuhänder offen zu legen. 2 - 3 - Amtsgericht und [X.] haben dem Schuldner die Erteilung von Restschuldbefreiung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begeh-ren weiter. 3 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht eingreifen. 4 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die als grundsätzlich erachtete Rechts-frage unterbreitet, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] eine Verschlechterung der [X.] der Gläubiger voraussetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn. 5 f), ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt. 5 Die Rechtsbeschwerde macht lediglich pauschal ohne nähere [X.] geltend, die von dem Schuldner durch die Vermittlung der Geschäfte er-zielten Einkünfte seien nicht pfändbar gewesen. Insoweit ist auch die Verwei-sung auf das Vorbringen des Schuldners in den Tatsacheninstanzen unbe-helflich. Dort wurden weder Verdienstbescheinigungen noch sonstige Belege vorgelegt, denen das von dem Schuldner erzielte Arbeitseinkommen entnom-men werden kann. Die Vorlage entsprechender Nachweise hätte sich schon deswegen aufgedrängt, weil der Schuldner nach dem Vorbringen der Rechts-beschwerde beabsichtigte, seine Einkünfte durch Übermittlung seiner Steuerer-klärung gegenüber dem Treuhänder zu offenbaren. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob der Schuldner tatsächlich während der Dauer einiger [X.] - 4 [X.] von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat. Zudem genießt eine Vergütung für Dienste, die der vollbeschäftigte Schuldner in seiner Freizeit er-bringt, keinen Pfändungsschutz ([X.], ZPO 22. Aufl. § 850i Rn 4; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 850i Rn. 2; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 850i Rn. 9). Bei dieser Sachlage entbehrt die Rüge der Rechtsbeschwerde, die von dem Schuldner erzielten Provisionen hätten nicht dem [X.] unterlegen, einer hinreichenden Tatsachengrundlage. 2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde im Blick auf die Würdigung des [X.], wonach die Pflichtverletzung des Schuldners als nicht un-erheblich zu gewichten ist, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 7 Zu Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass wegen der [X.] Geschäfte kein unerheblicher Verstoß vorliegt. Die von dem Schuld-ner behauptete Absicht, den Treuhänder nachträglich zu informieren, lässt die zuvor begangenen Verstöße nicht entfallen. 8 3. Die Annahme des [X.], der Schuldner habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, beruht ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. 9 Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht auf die Zahl der Verstöße, auf die Nichtangabe der Aufnahme eines Gewerbes, auf die von dem Schuldner gegenüber dem Treuhänder gemachten unzutreffenden Angaben über die Zahl der Geschäfte und auf die Abwicklung der Geschäfte über ein Konto der Ehefrau des Schuldners gestützt. Bei dieser Würdigung kommt dem Hinweis auf das Konto der Ehefrau, zu dessen Benutzung sich der Schuldner nach seiner Darstellung mangels einer eigenen Kontoverbindung 10 - 5 - gezwungen sah, ersichtlich nur nachrangige Bedeutung zu. Vielmehr sprechen die weiteren Umstände - insbesondere die unrichtigen Angaben des Schuldners gegenüber dem Treuhänder - sogar für ein vorsätzliches Handeln. [X.] [X.]

[X.]
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 42 T 1081/07 -

Meta

IX ZB 116/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 116/07 (REWIS RS 2008, 2875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.