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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2006 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, son-dern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 2 - 3 - aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, Z[X.] 2006, 547, 548 Rn. 5; [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 88/06, Z[X.] 2007, 322, 323 Rn.7). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der [X.] nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die [X.] Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkre-tem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner sei-nen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. 3 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 10/07 (REWIS RS 2008, 2887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2887
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