Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 164/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2884

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[X.][X.]/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-sagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Entscheidung hat das [X.] bestätigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht durchgreift. 2 Der gerügte [X.], ob bei der Glaubhaftmachung des [X.] durch den Gläubiger (§ 290 Abs. 2 [X.]) eine Gegenglaub-haftmachung des Schuldners Berücksichtigung findet, ist nicht entscheidungs-erheblich. Das [X.] ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe durch die Gläubigerin ausgegangen und hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzu-gehen - allein aus dieser Erwägung als unzulässig erachtet. Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde wäre das [X.] berechtigt und verpflich-tet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründet-heit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag mangels einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung als
3 - 4 - unzulässig zurückzuweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, [X.], 2252 Rn. 3; [X.] Z[X.] 2006, 1172). [X.] [X.]

[X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - 72 [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 T 163/07 -

Meta

IX ZB 164/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 164/07 (REWIS RS 2008, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2884

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