Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. VI ZR 69/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3818

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 27. Mai 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]. 5 Nr. 3 Verschreibt ein Arzt in der [X.] einem in [X.] wohnhaften Patienten [X.], die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, [X.] die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage aus Art. 5 Nr. 3 [X.], weil der [X.] in [X.] liegt. Denn eine ärztli-che Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Ein-willigung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. [X.], Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.]. des [X.] vom 9. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit [X.] Ge-richte für eine Arzthaftungsklage. 1 Der in [X.] wohnhafte Kläger begab sich am 27. Juli 2004 in ein Kantonsspital in der [X.]. Der beklagte Arzt diagnostizierte eine chronische Hepatitiserkrankung und empfahl eine Therapie mit zwei Medikamenten. Diese sollte sich der Kläger für sechs Monate bei wöchentlichen Kontrollen seines Hausarztes selbst verabreichen, davon eines durch Injektion mit einer Spritze, was im Rahmen einer Einweisung am 30. Juli 2004 auch einmalig im [X.] geschah. Ende November 2004 brach der Kläger die Therapie ab. 2 - 3 - Er behauptet, die Einnahme der Medikamente habe zu schweren [X.] geführt, über die er vom Beklagten nicht aufgeklärt worden sei, und verlangt deshalb - gestützt auf § 823 BGB - Schmerzensgeld und [X.]. 3 4 Das [X.] hat in einem Zwischenurteil seine internationale [X.] bejaht. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassenen Revision macht er weiterhin die Unzuständigkeit [X.] Ge-richte geltend. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2007, 453) meint, die internatio-nale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 des [X.] Übereinkommens. Der [X.] liege in [X.], weil dort in das ge-schützte Rechtsgut, nämlich Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, einge-griffen worden sei, denn die Medikamenteneinnahme sei planmäßig über einen längeren Zeitraum am Wohnsitz des [X.] erfolgt. Die Klage knüpfe nicht an einen Vertrag an, da die schädigende Einnahme der Medikamente ohne Aufklä-rung eine Körperverletzung darstelle. Art. 5 Nr. 3 sei auch dann anwendbar, wenn deliktische Ansprüche mit vertraglichen konkurrierten, und werde nicht von Art. 5 Nr. 1 verdrängt. 5 - 4 - I[X.] 6 Die Revision hat keinen Erfolg. Die [X.] Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche [X.] und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 16. September 1988 ([X.] ff., 3772; künftig: [X.]), weil mit dem Rechtsstreit Ansprüche aus uner-laubter Handlung geltend gemacht werden. Das [X.] ist in der Bundesrepublik [X.] als dem Wohnsitzstaat des [X.] am 1. März 1995 und in der [X.] als dem Wohnsitzstaat des Beklagten am 1. Januar 1992 in [X.] getreten ([X.]). Es findet im Streitfall gemäß Art. 54 b Abs. 2 a, 1. Fall [X.] Anwendung. 7 Nach Art. 2 Abs. 1 [X.] können Personen, die ihren Wohnsitz im Ho-heitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gemäß Art. 3 [X.] international zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen regelt. Eine solche stellt Art. 5 Nr. 3 [X.] dar, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des [X.] bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. 8 1. Diese Vorschrift ist in der für den Streitfall maßgebenden Fassung des [X.] von den [X.] Gerichten auszulegen. Eine Auslegungszuständigkeit 9 - 5 - des [X.] besteht nicht ([X.], Gutachten vom 7. Februar 2006 - [X.]/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede. 10 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] ist. 11 a) Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Kläger seinen [X.] auf § 823 BGB stützt. Vielmehr sind die im [X.] verwendeten Begriffe, die nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Be-deutung haben können, grundsätzlich autonom auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.]. [X.] - Slg. 1997 I, 3767, Rn. 12 - [X.]). Das gilt nach der Rechtsprechung des [X.] zum nahezu wortgleichen Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch für den Begriff "unerlaubte Handlung", der sich nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht verstehen lässt. Indessen bezieht sich hiernach der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen, wobei der Begriff "Vertrag" ebenfalls autonom zu verstehen ist und eine freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung meint ([X.], Urteile vom 17. September 2002 - [X.]. [X.]/00 - Slg. 2002 I, 7357, Rn. 19 ff. - [X.]; vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]/02 - Slg. [X.], 481, Rn. 29 - Engler). [X.] muss grundsätzlich der Kläger beibringen und jedenfalls schlüssig behaupten ([X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.]. [X.] - aaO, Rn. 29 f.). b) Das ist im Streitfall geschehen. Der Kläger macht eine [X.] geltend, denn er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Körperschadens, den er durch die ärztliche Behandlung des Beklagten 12 - 6 - erlitten habe, weil die von diesem verordneten Medikamente zu starken [X.] und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Seine Klage knüpft schon deshalb nicht an einen Vertrag an, weil er nicht vorträgt, ob er einen Vertrag abgeschlossen hat und gegebenenfalls mit wem. Seine Klage knüpft vielmehr an eine unerlaubte Handlung an, weil er dem Beklagten eine Körperverletzung vorwirft (vgl. [X.], Das Verhältnis von Vertrag und Delikt, [X.]). Dabei moniert er eine unzureichende ärztliche Aufklärung, also den Verstoß gegen eine Pflicht, die eine ärztliche Berufspflicht darstellt und entge-gen der Auffassung der Revision nicht "immer auf vertraglicher Grundlage" be-steht (vgl. Senatsurteile [X.] 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff. = [X.], 995, 998; vom 10. Juli 1954 - [X.] ZR 45/54 - NJW 1956, 1106, 1107 und vom 17. [X.] 2007 - [X.] ZR 108/06 - [X.], 999 f.). c) Die Revision erkennt selbst, dass sich die Klage nicht auf Vertrag stützt, meint aber, allein die bestehende Möglichkeit einer Anspruchskonkurrenz begründe den Vorrang des Vertragsgerichtsstandes, auch wenn die Klage aus-schließlich auf Delikt gestützt werde. Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung des [X.] keine Stütze (vgl. [X.], [X.] vom 27. September 1988, [X.]. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis; vom 27. Oktober 1998, [X.]. [X.]/97 - Slg. 1998 I, 6511 ff. - Reunion; vom 17. September 2002, [X.]. [X.]/00 - aaO - [X.] und vom 20. Januar 2005, [X.]. [X.]/02 - Slg. [X.], 481 - Engler). Soweit die Revision aus den Schluss-anträgen des Generalanwalts in der Rechtssache Kalfelis ([X.]. 189/87 - Slg. 1988, 5565, 5573; zustimmend [X.], aaO, S. 25 ff.; ähnlich [X.] WM 1989, 602, 606) Gegenteiliges folgern will, kann dem nicht gefolgt werden. Der [X.] hat nicht in diesem Sinn entschieden, sondern den [X.] auch dann für gegeben erachtet, wenn konkurrierende vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Das muss erst recht gelten, wenn die Klage - wie im Streitfall - ausschließlich auf deliktische Ansprüche [X.] - 7 - stützt ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 581, 584 m.w.[X.]). 14 Die Revision sieht auch selbst, dass der [X.] in der Rechtssache Kalfelis von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsspaltung für [X.] vertraglicher und außervertraglicher Art ausgegangen ist. Soweit sie gleichwohl meint, dass hierdurch im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz nur eine Annexkompetenz für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 [X.] verneint, aber nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genom-men werde, ob Art. 5 Nr. 3 von Art. 5 Nr. 1 [X.] verdrängt werde, kann dem nicht gefolgt werden. 3. "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] ist vorliegend der Wohnort des [X.]. 15 a) Insoweit besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Handlungs- und dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]68/02 - Slg. 2004 I, 6009, Rn. 16 - [X.]), doch kommt im Streitfall nur der [X.] in [X.]. [X.] ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschütz-ten Rechtsguts eintritt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachtei-ligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat. 16 b) Bei einer Medikamententherapie, die in der [X.] verordnet und über die dort angeblich fehlerhaft aufgeklärt wurde, liegt der [X.] in [X.], wenn das Medikament - wie zwischen Arzt und Patient bespro-chen - dort eingenommen wurde und die Nebenwirkungen dort auftraten (vgl. [X.], Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des [X.] und [X.], [X.] ff.; Sänger, Der Internist 1998, [X.], [X.]; 17 - 8 - Schlosser, [X.] 1988, 987, 989; ähnlich für [X.], Zeitschrift für Orthopädie 2005, 12 ff.). 18 Der Auffassung der Revision, bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungs-pflicht sei [X.] nicht der Ort, an dem die Gesundheitsschäden eingetreten sind, sondern der Ort, an dem der Patient sich befand, als die Aufklärungspflicht verletzt wurde, überzeugt nicht. Die Revision will sich darauf stützen, dass die "Primärverletzung" in einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bzw. die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu sehen sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass Art. 5 Nr. 3 [X.] als [X.] denjenigen Ort ansieht, an dem der [X.] (erstmals) eingetreten ist. Insoweit räumt auch die Revision ein, dass ein die Haftung auslösender Schaden bei einer Verletzung der ärztlichen Aufklä-rungspflicht erst dann eintritt, wenn die Behandlung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Diese Betrachtungsweise entspricht sowohl Wortlaut und Sinn des Art. 5 Nr. 3 [X.] als auch der ständigen Rechtsprechung des erken-nenden Senats (vgl. nur die Senatsurteile [X.] 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff., aaO; vom 17. April 2007 - [X.] ZR 108/06 - aaO, jeweils m.w.[X.]). Der gelegentlich vertretenen Auffassung, wonach eine ärztliche Heilbe-handlung ohne rechtfertigende Einwilligung in erster Linie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle und deshalb auch ohne einen vom Arzt verur-sachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung führe (vgl. [X.], [X.], 586, 588 m.w.[X.]; zur Problematik vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 823 Rn. 662, 748, m.w.[X.]), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung, die eine Haftung bereits aus der bloßen Verletzung der Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt, würde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Patienten nicht vertretbar wäre. 19 - 9 - Vielmehr ist eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten - die eine ausreichende Aufklärung voraussetzt - zwar rechtswid-rig (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2007 - [X.] ZR 108/06 - aaO, m.w.[X.]), doch führt sie zur Haftung des Arztes nur, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. Maßgeblich für den [X.] ist deshalb, an welchem Ort der Gesundheitsschaden eintritt. 20 II[X.] Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückgewiesen werden. 21 [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 O 36/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 132/06 -

Meta

VI ZR 69/07

27.05.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. VI ZR 69/07 (REWIS RS 2008, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3818

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