Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.11.2010, Az. 1 BvR 2118/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 1325

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde bei fehlender Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG - hier: Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung fiktiver Kirchensteuer als Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 136 SGB 3 aF - vgl dazu BVerfGK 5, 175


Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in der Sache dagegen, dass nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. [X.] ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ([X.] a.F.) bei der Bestimmung des Leistungsentgelts, das nach § 129 [X.] die Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes bildet und sich aus dem [X.], das heißt aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, ergibt, ein pauschaler Abzug für die [X.]nsteuer vorzunehmen war, auch wenn der Arbeitslose keiner steuererhebenden [X.] angehörte. Mit dieser Problematik hat sich das [X.] bereits mehrfach befasst (vgl. [X.] 90, 226 <236 ff.>; [X.]K 5, 175 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] der [X.] vom 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 -, juris). Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung in [X.] 90, 226 <236 ff.> hat die [X.] des [X.] im Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zuletzt ausgeführt, die fiktive Berücksichtigung der [X.]nsteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht ([X.]K 5, 175 <177 f.>).

2

2. Der im August 2009 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, der als Muslim keiner kirchensteuerbegünstigten Konfession angehörte, machte vor dem Sozialgericht erfolglos die Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes für die [X.] ab September 2003 ohne fiktive Berücksichtigung der [X.]nsteuer als pauschalem Abzugsposten geltend. Das Sozialgericht wies die Klage ohne Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ab und legte dem Ehemann der Beschwerdeführerin Verschuldenskosten nach § 192 [X.]gesetz ([X.]) in Höhe von 150 Euro auf. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wies das [X.] nach dem Tode des Ehemannes als unbegründet zurück.

3

3. Ursprünglich hat der Ehemann der Beschwerdeführerin vertreten durch den nach wie vor als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des [X.] Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG sowie von Art. 9 [X.] geltend gemacht. Nach dem Tode des Ehemannes und dem Erlass der Entscheidung des [X.]s hat der Rechtsanwalt im Namen der Beschwerdeführerin als Erbin ihres Ehemannes erneut Verfassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung auf weniger als einer halben Seite ausgeführt, sowohl das [X.] als auch das [X.] hätten Art. 9 und 14 [X.] nicht beachtet.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.]G liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G nicht ansatzweise genügt. Die lediglich kursorischen Ausführungen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unsubstantiiert. Die Begründung der ursprünglich noch im Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingelegten Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in der Wiedergabe der Begründung der beim [X.] erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Auseinandersetzung mit der unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung des [X.], insbesondere mit dem Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - ([X.]K 5, 175 ff.) der sämtliche erhobenen Grundrechtsrügen behandelt, erfolgt nicht. Die äußerst knappe Begründung der nunmehr im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerde geht auf Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.]G gar nicht ein und rügt Vorschriften der [X.], deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2118/10

17.11.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 15. Juni 2010, Az: L 9 AL 165/07 NZB, Beschluss

GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 14 MRK, Art 9 MRK, § 192 SGB, § 136 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.11.2010, Az. 1 BvR 2118/10 (REWIS RS 2010, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1325

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