Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. IV ZR 102/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7611

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Gegenstand

Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen mit natürlichem Vorsatz


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 und 2 [X.] bereits daran hat scheitern lassen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - [X.], [X.], 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am 13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des [X.] im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, [X.] 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des [X.] positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom [X.] offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim [X.] nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der [X.] nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

4

Streitwert: 24.353,11 €

Dr. [X.]                                          [X.]

                               [X.]                                              Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 102/09

13.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2009, Az: 2 U 77/05, Urteil

§ 2333 Nr 1 BGB vom 02.01.2002, § 2333 Nr 2 BGB vom 02.01.2002, § 2336 BGB vom 02.01.2002, § 2339 Abs 1 Nr 1 BGB, § 2345 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. IV ZR 102/09 (REWIS RS 2011, 7611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7611


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 102/09

Bundesgerichtshof, IV ZR 102/09, 13.04.2011.


Az. 2 U 77/05

Oberlandesgericht Köln, 2 U 77/05, 11.05.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings


Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 400/14

IV ZR 400/14

IV ZR 102/09

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