Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. IV ZR 102/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7648

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 102/09vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.

Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 und 2 [X.] bereits daran hat scheitern lassen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Ent-ziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - [X.], [X.], 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am 2 - 3 -

13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf [X.] auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes um-schrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des [X.] im Be-schluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, [X.] 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Wür-digung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dage-gen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislast-entscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des [X.] positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom [X.] offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim [X.] nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der [X.] nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz ge-handelt hat. - 4 -

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Streitwert: 24.353,11 • 4 Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 O 411/95 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 -

Meta

IV ZR 102/09

13.04.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. IV ZR 102/09 (REWIS RS 2011, 7648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7648

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IV ZR 102/09

2 U 77/05

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