Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2017, Az. XI ZB 25/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9642

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Gegenstand

Berufungsschrift: Anforderungen an die anwaltliche Unterschriftsleistung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]: 3.252.501,38 €

Gründe

I.

1

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung ihrer mit der Beklagten geschlossenen Fremdwährungsdarlehen. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2015, zugestellt am 23. November 2015, abgewiesen. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger, eine unter anderem aus den Rechtsanwälten Dr. S.      und [X.]bestehende [X.], am 22. Dezember 2015 Berufung eingelegt und diese am 25. Februar 2016 fristgerecht begründet. Sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründung sind mit einer - augenscheinlich - von derselben Person herrührenden Unterschrift versehen, die unleserlich ist, aber individuelle und unterscheidungskräftige Züge aufweist. Unter der Unterschrift befindet sich jeweils der maschinenschriftliche Zusatz: "RA Dr. S.     , Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht", von dem indes die beiden Unterschriften nicht stammen.

2

Nach Hinweis der Beklagten, dass die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und deshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger erläutert, die Unterschrift stamme von Rechtsanwalt [X.], der von den Klägern ebenfalls bevollmächtigt worden sei. Zugleich haben die Kläger vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil es ständige Praxis ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen sei, dass auch andere postulationsfähige Anwälte der Rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende Schriftsätze mit einem "falschen" Namenszusatz unterzeichnet hätten, ohne dass dies bislang beanstandet worden sei.

3

Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Die Unleserlichkeit der Unterschrift hindere allerdings die Wirksamkeit der Berufung nicht, weil es sich bei dem Schriftzug noch um eine hinreichend individuelle Unterschrift handele, die Rechtsanwalt [X.]zugeordnet werden könne. Dieser sei als zugelassener Rechtsanwalt vor allen Oberlandesgerichten postulationsfähig und auch von den Klägern ausweislich der einzelnen Prozessvollmachten bevollmächtigt worden. Die formwirksame Einlegung des Rechtsmittels scheitere aber daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt [X.]der maschinenschriftliche Zusatz "RA Dr. S.     " beigefügt gewesen sei, ohne deutlich zu machen, dass Rechtsanwalt [X.]in Vertretung für Rechtsanwalt Dr. S.     unterschrieben habe. Aufgrund dessen sei der unbedingte Wille von Rechtsanwalt Sa.  , die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Für das Gericht müsse gewährleistet sein, dass eine unleserliche Unterschrift durch einen maschinenschriftlichen Zusatz identifizierbar sei. Dies sei bei der Handhabung der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht der Fall. Hierin liege zugleich ein schuldhaftes Handeln ihrer Prozessbevollmächtigten, das ihnen zuzurechnen sei. Aufgrund dessen sei ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung fehle, verletzt die Kläger in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

6

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den [X.] bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 387 Rn. 5; vom 26. Juli 2012 - [X.]/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6 und vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 831 Rn. 6; jeweils mwN).

7

2. An diesen Grundsätzen gemessen ist vorliegend eine formgerechte Berufungsschrift eingereicht worden.

8

Wie der Senat für einen gleichgelagerten Fall bereits entschieden hat, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Berufungsschrift mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 831 Rn. 8 mwN). Des Weiteren hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser Schriftzug von Rechtsanwalt [X.]herrührt, bei dem es sich um einen bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Zwar ist dies erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist erläutert worden, so dass für das Berufungsgericht bis dahin nicht erkennbar war, welcher Rechtsanwalt unterschrieben hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN).

9

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formwirksame Einlegung der Berufung nicht daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt Sa.  der maschinenschriftliche Zusatz "RA Dr. S.    , Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" beigefügt worden ist. Dieser Zusatz macht - was der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - lediglich deutlich, dass die Berufungsschrift von diesem Rechtsanwalt erstellt worden ist. Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, "für" diesen tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als [X.] in Wahrnehmung des Mandats der Kläger auftreten und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernehmen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 831 Rn. 10 mwN).

3. Ist danach die Unterschrift unter die Berufungsschrift in diesem Sinne von Rechtsanwalt [X.]geleistet worden, durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Die Kläger haben vielmehr die Berufung rechtzeitig und formgerecht eingelegt, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht mehr zu entscheiden.

Joeres     

       

Grüneberg     

       

Maihold

       

Menges     

       

Derstadt     

       

Meta

XI ZB 25/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 28. November 2016, Az: 5 U 11/16

§ 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2017, Az. XI ZB 25/16 (REWIS RS 2017, 9642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9642

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