Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. VII ZR 149/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1996

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[X.]:[X.]:BGH:2017:211117BVIIZR149.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR
149/15
vom

21. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. November
2017 durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit
und
die Richterinnen [X.] und Borris
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin
vom 1. September 2017, den Tenor des Beschlusses des [X.]s vom 29. März 2017 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Mit der Klage begehrt die Klägerin weiteren Werklohn in
Höhe von 86.871,88

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläge-rin zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen
hat
sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde
gewandt.
Der [X.] hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin das Be-rufungsurteil gemäß §
544 Abs.
7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Klage auf Zahlung von 33.488,33

n der Nachtragsarbeiten, die nicht anhand der [X.] berechnet werden können, abgewiesen [X.]. Im Übrigen hat der [X.] die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung hat er
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des 1
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.
Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin
am 24. Mai 2016 zugestellt
worden.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 beantragt die Klägerin den [X.] wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend zu [X.] führt die Klägerin aus, dass der Betrag,
der nicht anhand der Ur-m-satzsteuer anzusetzen sei.
Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor.

II.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Voraussetzun-gen des § 319 ZPO sind nicht gegeben.
Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO liegt nur vor, wenn das vom Gericht Gewollte in der Entscheidung unrichtig oder unvollständig wiedergege-ben ist. Das ist nicht der Fall. Der [X.] wollte, wie tenoriert, die Zulassung der rag ergab sich für den [X.] aus der Differenz zwischen
der geltend gemachten Gesamt-vergütung von 1617
Abs. 2
des Urteils des

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Berufungsgerichts

e-trag hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin aus der brutto.

Eick
Halfmeier
Jurgeleit

[X.]

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
85 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 11.06.2015 -
24 [X.] -

Meta

VII ZR 149/15

21.11.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. VII ZR 149/15 (REWIS RS 2017, 1996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1996

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VII ZR 149/15

VII ZR 23/14

24 U 77/10

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