Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 29/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1404

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 321 Abs. 1, § 511 Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem [X.] nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der [X.], wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichti-gen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von [X.], Urteil vom 25. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1463). [X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 7. September 2009 gewechselten Schriftsätze durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]innen [X.], [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2008 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete samt Nebenkosten erho-ben. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin geworden zu sein, und hat im Wege der [X.] die Feststellung ihrer Vermieterstellung und der [X.] der Beklagten begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die [X.]en einen [X.] über den Zustimmungsantrag und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete geschlossen. 1 - 3 - Mit Urteil vom 26. Juni 2008 hat das Amtsgericht die weitergehende [X.] abgewiesen und der Klägerin 57% der Kosten auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands hat es nach § 313a ZPO abgesehen. Die [X.] befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf Zahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht. 2 3 Nach der am 3. Juli 2008 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Klägerin mit [X.] vom gleichen Tag Antrag auf Ergänzung des Urteils um den anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kosten-entscheidung verlangt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 hat das Amtsgericht angekündigt, zunächst den Tatbestand nach § 320 ZPO um das Anerkenntnis der Beklagten zu ergänzen und anschließend eine Entscheidung über die bean-tragte Urteilsergänzung zu treffen. Mit am 4. August 2008 (einem Montag) per Fax beim [X.] einge-gangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Ergänzung des angefochtenen Urteils um den übergangenen Feststellungsan-trag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu errei-chen. Nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 dem Er-gänzungsantrag der Klägerin entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht von nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Klägerin die Berufung in der [X.] für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das [X.] hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2008 stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Verwerfung der Berufung als unzulässig. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Die ursprünglich zulässige und begründete Berufung habe sich durch das nachträglich verkündete Ergänzungsurteil des Amtsgerichts erledigt. Das Rechtsmittel sei nicht von vornherein wegen fehlender Beschwer der Klägerin unzulässig gewesen. Zwar sei eine [X.] nicht schon dadurch beschwert, dass das Gericht nur über einen Teil ihres Begehrens entscheide. Die Klägerin sei aber deswegen durch das Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juni 2008 beschwert gewesen, weil die Unvollständigkeit der Entscheidung diese auch unrichtig [X.] habe. Denn die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage habe auch den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag erfasst. Der Wortlaut der Entscheidungsformel sei insoweit eindeutig. Auch die Auslegung des Urteils lasse nicht klar erkennen, dass der Feststellungsantrag nur verse-hentlich übergangen worden sei. [X.] sei nicht durch die Ankündigung des [X.] vom 30. Juli 2008 entfallen, eine Urteilsergänzung vornehmen zu wollen. Hierbei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehan-delt. 8 Der Klägerin habe auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beru-fung gefehlt. Denn sie habe ihr Ziel allein durch Stellung eines [X.] nicht ebenso sicher erreichen können wie mit einer zusätzlich gegen das ursprüngliche Urteil eingelegten Berufung. 9 - 5 - I[X.] 10 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Er-klärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Ent-scheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Beru-fung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 1. Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. [X.], 286, 293; [X.], Urteil vom 15. Dezember 1952 - [X.], [X.] 1953, 164, 165; [X.], [X.], 1428, unter [X.]; [X.], [X.], 972; [X.], 663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdnr. 10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321 Rdnr. 2; [X.]/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 2; [X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 321 Rdnr. 3; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 321 Rdnr. 27; [X.], 2. Aufl., § 321 Rdnr. 15; Ren-sen: in [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.[X.]). Eine [X.], deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grund-sätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Ent-scheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1979 - [X.], [X.], 840, unter [X.]; Urteil vom 5. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1463, unter 1 a; [X.], aaO; [X.]/Musielak, aaO; [X.]/Vollkommer, aaO; [X.], aaO; [X.]/ 11 - 6 - [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO, jeweils m.w.[X.]). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden [X.]. 12 a) Der Gesetzgeber hat durch die in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, § 716, § 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Ur-teil durch die Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung sowohl un-vollständig im Sinne des § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1238, un-ter II 1 a; Urteil vom 05. Februar 2003, aaO, unter 2 b, jeweils m.w.[X.]). Nach einhelliger Auffassung ist der betroffenen [X.] in diesen Fällen sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1996, aaO; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO; Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1351, [X.]. 9; [X.], [X.] 2005, 350; Musielak/Musielak, aaO; [X.]/Vollkommer, aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO, jeweils m.w.[X.]). b) Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Ergänzungsverfahren wird über die vorgenannten ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere [X.] versehentlichen Übergehens unselbständiger Entscheidungsteile - insbe-sondere von Kostenaussprüchen (hierbei ist allerdings § 99 Abs. 1 ZPO zu be-achten) - bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1996, aaO, unter II 1 b, c, m.w.N; Urteil vom 16. Dezember 2005, aaO, [X.]. 10 ff.; [X.], aaO; [X.], [X.] 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO; [X.]/Vollkommer, aaO; [X.], aaO, Rdnr. 1, 3; [X.], aaO, jeweils m.w.[X.]). Nichts anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein 13 - 7 - Hauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Un-vollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 9. November 2006 - [X.], [X.], 431), sondern darüber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags führt. Denn auch in einem solchem Fall hängen die - durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der Rechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergange-nen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar - wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorlie-gende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschließ-lich die Beschreitung des [X.] vorgesehen. Dass daneben - we-gen der Unvollständigkeit der Entscheidung - auch eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommt, führt schon angesichts der nur auf Lückenschließung gerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdrängung der allgemeinen Rechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersicht-lich, einer betroffenen [X.] beim Übergehen von [X.] mehr Rechte einzuräumen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung führenden - Übergehung eines selbständigen An-trags. Das letztgenannte Versäumnis trifft die [X.] häufig härter als die Au-ßerachtlassung von [X.]. c) Im Streitfall rief das Übergehen eines [X.] nicht nur eine Ent-scheidungslücke hervor, sondern führte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner Urteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Klägerin und damit auch den von der Beklagten anerkannten (§ 307 ZPO) Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit 14 - 8 - dieser nicht bereits durch [X.] erledigt war - bezog, ergab sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit. 15 aa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Ent-scheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende [X.]vor-bringen herangezogen werden ([X.], Urteil vom 15. Juni 1982 - [X.], NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1006, unter [X.]; Urteil vom 16. April 2002 - [X.], [X.], 1082, unter [X.] a, jeweils m.w.[X.]). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteils-formel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der [X.] erkennbar zum Ausdruck gebracht hat ([X.], Urteil vom 15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der Entscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Fest-stellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsge-richt hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht er-füllten Voraussetzungen des § 313a ZPO abgesehen. Für die [X.]en er-schloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Ansprüchen sich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit er-kennen, dass sich die Klageabweisung nicht auf den zusätzlich gestellten und anerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Darüber, über welches [X.] entschieden worden ist, können regelmäßig nicht die [X.] allein zuverlässig Aufschluss gegeben. Es ist Aufgabe des [X.] und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen [X.] zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthal-ten nur die für deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen 16 - 9 - Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den [X.]n eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erwähnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag versehentlich übergangen und deswegen keine Ausführun-gen hierzu für erforderlich gehalten hat. 17 cc) Im Streitfall lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Einschränkung der ausgesprochenen Klageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten Leistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, das Schweigen der Entscheidungsgründe könne auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigte, jedoch die hierfür erforderliche Begründung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahr-scheinlich gewesen sein, auszuschließen war diese Möglichkeit jedoch nicht (etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des [X.]). Eine einschränkende Auslegung der in der [X.] zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der von der Klägerin gestellten Anträge scheidet damit aus. Durch die nachteilige Abweichung des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung von ihren erstinstanzlichen Anträgen ist die Klägerin formell beschwert. 2. [X.] ist nicht vor Einlegung der Berufung durch die Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend im schriftlichen Verfahren über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem [X.] blieb es trotz dieser Ankündigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu ändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher ist die Beschwer der Klägerin erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils am 11. September 2008 entfallen. 18 - 10 - 3. Der Klägerin fehlte für die Berufung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. 19 20 a) Regelmäßig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das Vorhandensein eines [X.] (vgl. [X.] 57, 224, 225; [X.]/[X.], aaO, Vor § 511 Rdnr. 11). Ausnahmsweise kann das [X.] fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (vgl. [X.] 111, 168, 171). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf die betroffene [X.] jedoch nicht verwiesen werden ([X.] aaO, 171 f.; [X.], Urteil vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 1351, unter [X.]). b) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend ange-nommen, dass der Klägerin im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und ebenso sicherer Weg zur Verfügung stand (so auch [X.], aaO; aA [X.], [X.], 972, 973). Es konnte nicht ausgeschlos-sen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde, der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für eine Urteilsergänzung kein Raum sei. Auch wenn das die Ergänzung [X.] Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen wäre, hätte das Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erklärung des erstinstanz-lichen [X.]s nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungslücke ausgehen dürfen. Demgegenüber ist es für die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne Bedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen wurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung maßgebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein abweisendes Ergänzungsurteil - zu prüfen, ob der erstinstanzliche [X.] [X.] eine lückenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied [X.] - 11 - kennt die Revision, die die Klägerin allein auf § 321 ZPO und ein hiergegen er-öffnetes Rechtsmittel verweisen will. 22 Hinzu kommt, dass die Klägerin neben der Ergänzung der Urteilsformel in der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren [X.] verlangt hat. Es war nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht diesem - nach den Grundsätzen des § 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. In Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung auch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulässt (vgl. zum Meinungsstand [X.]/Vollkommer, aaO, § 319 Rdnr. 18, m.w.[X.]; vgl. [X.], [X.] gem. § 319 ZPO, 2002, [X.] ff., m.w.[X.]). Dem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung möglich gewesen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - 68 C 54/07 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2008 - 9 S 87/08 -

Meta

VIII ZR 29/09

30.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 29/09 (REWIS RS 2009, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1404

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