ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) AUTO WUCHER Hinzufügen
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Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des [X.] vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt:
"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache."
Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € ([X.]) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde.
II.
Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.
Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären [X.] entscheidet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 370, 373; vom 29. April 2013 - [X.], [X.], 2124 Rn. 10; [X.]/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis "um" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € "um" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der ([X.] von 13.700 €.
Dr. Bünger |
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Dr. Liebert |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Matussek |
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Meta
11.07.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 16. November 2022, Az: VIII ZR 436/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. VIII ZR 436/21 (REWIS RS 2023, 4779)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4779
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 105/20, 02.08.2021.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 436/21, 11.07.2023.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 436/21, 16.11.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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