Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2019, Az. B 12 KR 95/18 B

12. Senat | REWIS RS 2019, 9357

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit einer Regelung (hier: Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung auf dem Kläger ausgezahlte Direktlebensversicherungen über 106 544,86 [X.] und 72 310,10 [X.] (Bescheide vom 3.12.2014, 22.7.2016, 22.12.2016, 28.3.2017, Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.3.2018). Das [X.] hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Die Verbeitragung sei nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden (Urteil vom [X.]). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

2

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht hinreichend dargelegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ([X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ([X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in [X.]/Voelzke, [X.], 1. Aufl 2017, § 160a SGG RdNr 97). Wird - wie hier durch geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes und des [X.] - ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht an sich zu fragen. Vielmehr muss eine Rechtsfrage derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird.

5

Ungeachtet dessen ist unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des [X.], aber auch des [X.] - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden ([X.] Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; [X.] Beschluss vom 30.4.2015 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom [X.] KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Auch daran fehlt es hier.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 95/18 B

14.03.2019

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 9. März 2018, Az: S 1 KR 579/17, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2019, Az. B 12 KR 95/18 B (REWIS RS 2019, 9357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9357

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