Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. XI ZR 331/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4932

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 331/00Verkündet am:22. Januar 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Januar 2002 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das [X.] 8. Zivilsenats des [X.] 2. November 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und [X.] an den 1. Zivilsenat des [X.].Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nichterhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über [X.] des Revisionsrechtszuges dem Berufungsge-richt vorbehalten.Von Rechts [X.]:Die klagende Sparkasse macht gegen die beklagte [X.] (Beklagte zu 1) und deren Büroleiter (Beklagter zu 2)- 3 -als Gesamtschuldner [X.] geltend. Sie wirft [X.] den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insbesondere vor,sie hätten [X.] die später in Konkurs gefallene [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen falschen Jahresabschlußzum 31. Dezember 1995 erstellt. Auf dessen Grundlage habe sie [X.] Kredite gewährt und dadurch Verluste erlitten.Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage gegen den [X.] zu 2) abgewiesen, da [X.] gegen ihn unterkeinem rechtlichen Gesichtpunkt [X.] seien. Das Oberlandesge-richt hat das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung an das [X.] zurckverwiesen. [X.] Revision erstrebt der Beklagte zu 2) weiterhin die Abweisung [X.].[X.]:Die Revision des Beklagten zu 2) ist [X.]. Sie [X.]t aus ver-fahrensrechtlichen [X.] Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält,hat zur [X.] Entscheidung im wesentlichen ausge[X.]t:- 4 -- 5 -Der Rechtsstreit sei nicht nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1)sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht entscheidungsreif.Deshalb sei der Erlaß eines klageabweisenden Teilurteils nicht zulssiggewesen, so daß die Sache an das [X.] zurckzuverweisen sei.In Frage kmen [X.] unter dem Gesichtspunktder culpa in contrahendo. Die [X.] trage vor, der Beklagte zu 2) seials eine Art Gescftsleiter in smtliche Gescftsvorflle der Gemein-schuldnerin eingebunden gewesen. Er sei r deren Geschicke bestensinformiert gewesen und habe sie umfassend steuerlich und betriebswirt-schaftlich beraten. Insbesondere habe er die Kreditverhandlungen mitder [X.] [X.] die Gemeinschuldnerin ge[X.]t. Dazu habe die [X.] vorgelegt, der dies belege. Sei dieses Vorbringen richtig,so komme eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2) als Sachwalter oderVerhandlungsgehilfe in Betracht; denn er r der [X.] Vertragspartnerin der Gemeinschuldnerin besonderes persönlichesVertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen be-einflußt. Das gehe insbesondere aus den von ihm gefertigten und unter-schriebenen Schreiben der Beklagten zu 1) an die [X.] hervor. Darinseien die verschiedenen Projekte der Gemeinschuldnerin, [X.] die [X.] benötigt worden seien, als erfolgversprechend dargestellt [X.].Die [X.] habe auch deliktische Anspruchsgrundlagen schls-sig dargelegt. Seien die [X.] fehlerhaft gewesen, habedies der Beklagte zu 2) gewußt. Da ihm klar gewesen sei, daß die [X.] als Unterlage [X.] die Kreditgewrtten dienen sol-len, und die [X.] bei der Kreditgewrung auf die Richtigkeit der- 6 -[X.] vertraut habe, hafte der Beklagte zu 2) sowohl nach§ 826 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 265 b StGB.Die Sache sei deshalb zwecks Beweiserhebung an das [X.] zurckzuverweisen.[X.] Die Revision ist zulssig.a) Der Beklagte zu 2) ist durch die zurckverweisende Entschei-dung des Berufungsgerichts beschwert, da seinem Antrag auf sachlicheEntscheidung nicht entsprochen worden ist ([X.], 82, 83).b) Entgegen der Ansicht der [X.] hat der Beklagte zu 2) [X.] in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.Form [X.]. Sie beanstandet, das Berufungsgerichthabe den Rechtsstreit an das [X.] zurckverwiesen, obwohl die-ses die gegen den Beklagten gerichtete Klage zu Recht mangels Schls-sigkeit durch Teilurteil (§ 301 ZPO) abgewiesen habe. Das [X.] mit hin-reichender Deutlichkeit erkennen, [X.] die fehlerhafte Anwendung des§ 539 ZPO a.F. gert wird. Einer ausdrcklichen [X.] bedurfte es zur Bezeichnung des mit der Revision gertenVerfahrensmangels nicht ([X.]Z 18, 107, 108; [X.], Urteil vom19. Oktober 1989 - [X.], [X.], 274, 275).- 7 -2. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zu Recht.Das Berufungsurteil [X.] schon deshalb aufgehoben werden, [X.] entgegen § 543 Abs. 2 a.F., § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbe-stand [X.] und ein solcher hier auch nicht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1ZPO a.F. entbehrlich war. Obwohl das Berufungsgericht den Wert derBeschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) auf r 60.000 DM festgesetzt [X.] das Berufungsurteil [X.] revisibel gehalten hat, hat es auf die [X.] verzichtet. Es hat auch nicht auf das [X.] [X.]s und die Schriftstze der Parteien Bezug genommen.a) Nach stiger Rechtsprechung des [X.] ist einBerufungsurteil grundstzlich aufzuheben, wenn es entgegen den ge-setzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand [X.] (vgl. [X.]Z 73, 248,249 ff.; [X.], Urteile vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], vom 5. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 2368, 2369 und [X.] Februar 1999 - [X.], [X.], 871, jeweils m.w.[X.] einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden,welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so [X.] diese einer Überprfung in der Revisionsinstanz nichtzlich ist. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise nur dann ab-gesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf denfestgestellten Sachverhalt nachzuprfen, im Einzelfall erreicht [X.], weil sich der Sach- und Streitstand aus den [X.]n-den in einem [X.] die Beurteilung der aufgeworfenen Rechts[X.]agen aus-reichenden Umfang ergibt ([X.], Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.]/97, [X.], 871 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist um [X.] anzunehmen, wenn es im Berufungsurteil bereits an einer Wie-- 8 -dergabe der gestellten Antrfehlt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1998- [X.] aaO). Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich an-hand der Akten selbst ein Bild vom Sach- und Streitstand zu verschaffen([X.]Z 73, 248, 250).b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es fehlt schonan der Wiedergabe der gestellten [X.] Berufungsurteil. [X.] die [X.]s Berufungsurteils aus sich herausnicht hinreichend verstlich. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen,welches Unternehmen die Gemeinschuldnerin betrieben hat und in [X.] konkreten Gescftsvorflle der Gemeinschuldnerin der Beklagte zu2) eingebunden gewesen sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich,[X.] der Beklagte zu 2) r das gewliche Auftreten eines Abschluû-oder Verhandlungsgehilfen hinaus durch Inanspruchnahme perslichenVertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses gleich-sam in eigener Sache ttig geworden ist, so [X.] eine Eigenhaftung [X.] zu ziehen wre (vgl. dazu [X.]surteil vom 17. Oktober 1989- XI ZR 173/88, NJW 1990, 506; [X.], Urteil vom 29. Januar 1997- VIII ZR 356/95, [X.], 1431, 1432, jeweils m.w.[X.] sich das ohne einen Tatbestand nach Aktenlage beurteilen[X.], fehlt ein solches Vorbringen ebenso wie substantiierter Vortrag der[X.] zu den subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftungdes Beklagten zu 2) nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit§§ 263, 265 b StGB jedenfalls in erster Instanz, so [X.] die Zurckver-weisung der Sache jeder Grundlage [X.] -II[X.] angefochtene Urteil [X.]te daher aufgehoben (§ 564 Abs. 1ZPO a.F.) und, da der [X.] nicht selbst entscheiden kann, zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurck-verwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Dabei hat der [X.] von der Mlichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. Gebrauch gemacht.Von der Erhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hatder [X.] [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen (vgl. [X.], [X.] 1. Oktober 1986 - [X.], [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbe-stand, fehlender 2).Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann

Meta

XI ZR 331/00

22.01.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. XI ZR 331/00 (REWIS RS 2002, 4932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4932

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