Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. XII ZB 13/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4347

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[X.][X.]/05
vom 23. März 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2; Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben. [X.], Beschluß vom 23. März 2005 - [X.] 13/05 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] als Familiensenat vom 13. September 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater. Nach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein Semester Bauingenieurwesen und [X.] Philologie. Im [X.] 2002 arbei-tete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt mo-natlich im ersten Ausbildungsjahr 155 •, im zweiten Ausbildungsjahr 180 • und im dritten Ausbildungsjahr 205 •. Außerdem erhält sie ein jährliches Weih-nachtsgeld in Höhe von 77,50 • und seit dem zweiten Ausbildungsjahr vermö-genswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 •. Fahrtkosten wurden ihr - 3 - monatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 • und sodann in Höhe von 35 • erstattet. [X.] ist nach der Scheidung vom Beklagten wieder verheiratet und zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborenen Kindern unter-haltspflichtig. Sie ist neben der Kindererziehung als Zahnärztin in einer [X.] tätig und verdient nach Angaben der Klägerin monatlich 1.091 •. Der Beklagte ist außer der Klägerin auch seinen zwei in den Jahren 1992 und 1995 geborenen minderjährigen Kindern aus seiner geschiedenen zweiten Ehe unterhaltspflichtig. Seit November 2003 hat er für die Klägerin [X.] Unterhaltszahlungen mehr erbracht. Nach den Feststellungen des [X.] steht seine Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel. Die Klägerin hatte ursprünglich Stufenklage gegen den [X.] und ist inzwischen zum [X.] übergegangen. Das Amtsgericht hat ihr die für diesen Antrag begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-gen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-- 4 - sprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004 1633, 1634; [X.] Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, weil mit dem Anspruch auf Zahlung eines [X.] die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Zweifel stehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit versagt hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Pro-zeßkostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf [X.] gehört (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1635). Nach den Feststellungen des [X.] steht der Klägerin ein solcher - vorrangiger - Anspruch auf [X.] jedenfalls gegen den [X.] als ihrem Vater zu. a) Die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] ist im Gesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360 a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Andere Vorschriften, wie z.B. § 127 a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f. Abs. 1 ZPO regeln ledig-- 5 - lich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruches auf einen [X.] und können nicht als Anspruchsgrundlage für den Anspruch selbst dienen. aa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen [X.] für erfolgver-sprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (Senatsbe-schluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung findet ihren Grund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603 Abs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat. [X.]) Ob auch volljährigen Kindern ein Anspruch auf [X.] zusteht, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. BFH [X.], 791). Teilweise wird volljährigen Kindern ein Anspruch auf [X.] gegenüber ihren Eltern generell versagt. Nach der gesetzlichen Rege-lung komme für die Annahme einer solchen Verpflichtung lediglich eine analoge Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB in Betracht, was allerdings eine beson-ders enge Verbundenheit und eine daraus resultierende besondere Verantwor-tung des Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsberechtigten voraussetze. Eine solche besonders enge Beziehung bestehe zwischen Eltern und ihren volljähri-gen Kindern nicht mehr ([X.] FamRZ 1995, 1008; [X.] 1997, 32; Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 [X.]. [X.]. 429). Andererseits wird im Hinblick auf die zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, Eltern seien jedenfalls - 6 - auch den dort erfaßten volljährigen unverheirateten Kindern (sog. privilegierte Volljährige) zur Zahlung eines [X.] verpflichtet. Zwar spreche die ausdrückliche Regelung des Anspruchs auf [X.] in den §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB für eine entsprechende Be-schränkung des Anspruchs nach dem ausdrücklich erklärten Willen des [X.]. Der Anspruch lasse sich deswegen jedenfalls nicht allgemein aus § 1610 Abs. 3 BGB herleiten. Gleichwohl sei eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Kindesunterhalt möglich. Diese müsse sich aber auf privilegierte volljährige Kinder beschränken, weil zu sonstigen voll-jährigen Kindern keine entsprechend enge Verantwortung und Verbundenheit bestehe ([X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 2591 f.; [X.]/ [X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2004 Teil K [X.]. 114 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7338 S. 21). Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur leiten den Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung eines [X.] [X.] aus der Regelung zum Unterhaltsbedarf in § 1610 Abs. 2 BGB her. Der Anspruch auf [X.] sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs und deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a Abs. 4 BGB ausschließe ([X.] FamRZ 1982, 1073; [X.] FamRZ 1986, 1031; [X.] FamRZ 1990, 1141; [X.] FamRZ 1991, 347; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des [X.]. [X.]. 379; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1360 a [X.]. 29; AnwK-BGB/[X.] 1360 a [X.]. 43; wohl auch [X.]/ [X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 3054). Überwiegend wird hingegen vertreten, daß sich ein Anspruch auf [X.] eines [X.] nicht schon allgemein aus der Vorschrift über das Maß des Unterhalts in § 1610 Abs. 2 BGB ergebe. Das schließe es - 7 - allerdings nicht aus, einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung sei [X.] die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des [X.] volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbe-schluß vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 582) müsse dies im Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjäh-riger Kinder vergleichbar. Aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB über privilegierte Volljährige lasse sich keine weitere Einschränkung herleiten, weil diese Norm lediglich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und nicht den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten betreffe ([X.], 223; [X.] FamRZ 1996, 814; [X.] FamRZ 1996, 891; OLG Braunschweig OLGR 1999, 307; [X.] FamRZ 2000, 255; [X.] FamRZ 2000, 757; OLG Bremen OLGR 2001, 321; [X.] 2002, 184; [X.] FamRZ 2002, 1219; im Ergebnis ebenso BSG NJW 1970, 352 [X.]. Lange NJW 1970, 830 und [X.], 370; [X.] aaO [X.]. 107; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 [X.]. 24; [X.]/[X.] [X.]. [X.]. 5172; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 115 ZPO [X.]. 67; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV [X.]. 65 f.; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]. [X.]. 194). b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Pro-zeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der [X.] befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. - 8 - Allerdings folgt dieser Anspruch auf Zahlung eines [X.] nicht schon aus § 1610 Abs. 2 BGB, der den Anspruch auf [X.] nach dem gesamten Lebensbedarf bemißt. Denn auch das Maß des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB umfaßt grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl schuldet ein geschiede-ner Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats seinem früheren Ehegatten keinen [X.] (Senatsurteil [X.] 89, 33, 35 ff.). Obwohl auch der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 BGB den gesamten Lebensbedarf umfaßt, ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf [X.] eines Prozeßkostenhilfevorschusses zugebilligt worden. Nach dem Geset-zeswortlaut ist diese Regelung allerdings auf den Familienunterhalt (und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt) beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichte-ten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (Se-natsurteil [X.] 89 aaO, 39 f.). Daß im Verwandtenunterhalt eine Regelung zur Zahlung eines [X.] fehlt, schließt allerdings eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB für solche Fälle nicht aus, die der besonderen Unter-haltspflicht zwischen Ehegatten vergleichbar ist (Senatsunterhalt [X.] 89 aaO, 40). Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die [X.] gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 [X.]. [X.] FamRZ 2004, 1635 f.). Die dem gesetzlichen Zweck vergleichbare Situation ist jedoch nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt, sondern im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kinder wegen ihres - 9 - Alters und [X.] noch keine eigene Lebensstellung erreicht ha-ben und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten können. Das allerdings gilt für volljährige Kinder vor Erreichen einer eigenen Lebensstellung entspre-chend, zumal ihr Unterhaltsanspruch mit dem Anspruch auf Minderjährigenun-terhalt identisch ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1983 aaO; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 17 und 339). Zwar sind durch die zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern völlig gleichge-stellt worden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der [X.] Schulausbildung befinden. Das kann eine Beschränkung des [X.] auf [X.] auf diese privilegierten Volljährigen aber nicht rechtfertigen. Denn § 1603 BGB verhält sich nicht zum Unterhaltsbedarf, sondern betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kommt so-mit erst im Mangelfall zum Tragen ([X.]/[X.] aaO [X.]. 5172). Das Gesetz enthält deswegen mit der unvollständigen Regelung des § 1610 BGB eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende An-wendung des § 1360 a Abs. 4 BGB geschlossen werden kann, wenn die [X.] derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist. Das ist hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljäh-riger Kinder dann der Fall, wenn sie wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen. Das Berufungsgericht hat die noch in Berufsausbildung befindliche volljährige Kläge-rin somit zu Recht auf einen Anspruch auf [X.] gegen ihre Eltern verwiesen. - 10 - Zwar besteht der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschus-ses, der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen läßt, nur für solche Rechtsstrei-tigkeiten, die persönliche Angelegenheiten des Unterhaltsberechtigten betreffen (vgl. insoweit Dose aaO [X.]. 110 f.). Um eine solche Angelegenheit handelt es sich allerdings bei der hier beabsichtigten Klage auf Kindesunterhalt (vgl. [X.] vom 18. Dezember 1959 - [X.]/59 - FamRZ 1960, 130). c) Auch sonst hält die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durch-setzung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Klägerin den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Ob der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, konnte das [X.] hier dahinstehen lassen. Zwar schuldet der Beklagte der Klägerin nur dann einen [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig [X.]. Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf [X.] eines [X.] denen der Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - [X.] 2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364). Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinrei-chende Erfolgsaussicht, entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines [X.]; dann fehlt es aber auch an der hinreichenden Erfolgsaus-sicht für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen hinreichende Erfolgsaussicht vor, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeß-kostenvorschuß zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozessko-stenhilfe entfallen läßt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen [X.] "zwei-felsfrei gegeben". Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende angemessene - 11 - Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit [X.] vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] auch der Billigkeit. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt aber schon dann, wenn [X.] ein unterhaltspflichtiger Elternteil des volljährigen Kindes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 13/05

23.03.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. XII ZB 13/05 (REWIS RS 2005, 4347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4347

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