Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZR 166/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5751

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 17. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1612 b Abs. 5 a) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der [X.] Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die [X.] ab Oktober 2003. 1 Der am 9. September 1985 geborene Kläger ist der eheliche [X.] des [X.]; seine Eltern leben getrennt. Der Kläger ist Schüler, erzielt kein eige-nes Einkommen und lebt - wie seine am 15. September 1988 geborene [X.] - im Haushalt seiner Mutter. 2 Der Beklagte erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monat-lich 1.487 •, die Mutter des [X.] ein solches in Höhe von 1.177,81 •. Die Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt nach der 4. Altersstufe der [X.] der [X.] Tabelle schuldet. Entsprechend hat sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung [X.] - 3 - ses Unterhalts, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (350 • - 77 • = 273 •), verpflichtet. Seit Oktober 2003 zahlt er an den Kläger entsprechenden Unterhalt in Höhe von monatlich 273 •. 4 Das Amtsgericht hat die Klage auf weiteren Unterhalt in Höhe des abge-setzten hälftigen Kindergeldes von monatlich 77 • für die [X.] ab Oktober 2003 abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückge-wiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Kläger weiterhin zusätzlichen Unterhalt in dieser Höhe. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem Kläger lediglich Kindesunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes schulde. Eine (anteilige) Verrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar sei. Das ergebe sich schon daraus, dass § 1612 b Abs. 5 BGB sich an einem Vomhun-dertsatz nach der [X.] orientiere. Diese gelte nach § 1612 a Abs. 1 und 3 BGB allerdings ausschließlich für minderjährige Kinder. An dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ändere sich auch nichts dadurch, 6 - 4 - dass die [X.] Tabelle neben den in § 1612 a Abs. 3 BGB geregelten drei Altersstufen eine vierte Altersstufe für die [X.] ab dem 18. Lebensjahr vor-sehe. 7 Soweit dies zur Folge habe, dass das im Haushalt der Eltern lebende Kind in den ersten fünf Einkommensstufen der [X.] Tabelle mit der Vollendung seines 18. Lebensjahres weniger Unterhalt erhalte als zuvor, [X.] sich daraus keine Rechtfertigung, von dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Soweit dem entgegengehalten werde, dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung des § 1612 b Abs. 5 BGB nicht beabsichtigt habe, überzeuge dies ebenfalls nicht. Aus § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB könne kein umfassendes gesetzliches Gleichstellungsgebot für pri-vilegierte volljährige Kinder entnommen werden. Denn der Gesetzgeber habe damit gerade keine generelle Bestimmung geschaffen, wonach volljährige [X.] unter bestimmten Voraussetzungen minderjährigen Kindern stets gleichzu-stellen seien. Die Gleichstellung sei nach dem Gesetz vielmehr nur für die ge-steigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) und für den Rang des [X.] (§ 1609 Abs. 1 BGB) angeordnet. Eine analoge Anwen-dung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder scheide [X.] aus. [X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 8 - 5 - 1. Der Unterhaltsanspruch des [X.] gegen den [X.] ist zur Hö-he jedenfalls auf den sich aus der 4. Altersstufe der [X.] der [X.] Tabelle ergebenden Betrag begrenzt. 9 10 a) Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechts-sinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzie-hung des Kindes umfassende - Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen [X.] ein erhöhter [X.]-bedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Berücksichtigung des [X.] und zugleich für eine Gleichbewertung von Betreu-ungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiter-hin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, nicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen [X.], sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 34/03 - [X.], 99, 100 m.w.N. = [X.] 164, 375, 378). Diesen Anspruch des volljährigen [X.] auf Barunterhalt hat das Berufungsgericht nicht ermittelt, da es das Einkommen der Mutter unberücksichtigt gelassen hat. b) Das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des [X.] für die hier relevante [X.] ab Oktober 2003 (Volljährigkeit des [X.]) aber im [X.] - 6 - nis zu Recht auf höchstens 350 • monatlich begrenzt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet ein seinem volljährigen Kind unterhalts-pflichtiger Elternteil trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider [X.] gegebenenfalls höheren [X.] höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der [X.] Tabelle ergibt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 34/03 - [X.], 99, 100 = [X.] 164, 375, 378; vgl. dazu auch Ziff. 13.1.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der [X.]e). Entsprechend sind sich die Parteien darüber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines [X.] lediglich Unterhalt nach der [X.] der 4. Altersstufe, also in Höhe von monatlich 350 •, schuldet. 2. Soweit das [X.] nur das hälftige Kindergeld auf den Un-terhaltsanspruch des [X.] gegen den [X.] angerechnet hat, lässt auch dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] erkennen. 12 Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des [X.] und den §§ 62 ff. [X.] dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die [X.] gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der glei-chen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern steht grundsätzlich auch das Kindergeld beiden Eltern anteilig zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 [X.] nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Der interne Ausgleich unter den Eltern erfolgt im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-natsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 34/03 - [X.], 99, 100, 101 = [X.] 164, 375, 382). 13 - 7 - Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die [X.] aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld dann, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, unter-haltsrechtlich allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, ohne Rücksicht dar-auf, wer öffentlich-rechtlich als [X.] bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird. Wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Bar- und [X.] (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) führt dies beim [X.] regelmäßig zur hälftigen Aufteilung des Kindergeldes auf die Eltern. Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen Kind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm - jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistung - nicht allein zugerechnet würde. Auch wenn die Eltern ihren volljährigen Kindern unterschiedliche Anteile auf den Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im Verhältnis des anteilig geschuldeten [X.] in Betracht. Um den unter-schiedlichen Beiträgen der Eltern zum [X.]bedarf des volljährigen [X.] gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten ([X.] anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-lastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 34/03 - [X.], 99, 101 f. m.w.N. = [X.] 164, 375, 383; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 BT-Drucks. 16/1830 S. 9, 28 ff.). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähri-ges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schul-ausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung eine eigene Wohnung unterhält. Denn in beiden Fällen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. 14 - 8 - Im Rahmen der Bedürftigkeit des [X.] hätte das Berufungsgericht deswegen von einem nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Unter-haltsbedarf des [X.] das volle Kindergeld absetzen müssen. Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften dann beide Eltern entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Abzug des (hier: notwendigen) Selbstbehalts (Senatsurteil vom 13. April 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1039, 1041; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 6. Aufl. § 2 [X.]. 440 ff., 447). 15 3. Selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbezie-hung des Einkommens der Mutter des [X.] würde der Beklagte dem Kläger somit jedenfalls keinen höheren Barunterhalt schulden, als sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Altersstufe 4 der [X.] Tabelle ergibt. Das wäre ein Unterhalt nach der [X.], der sich für die hier rele-vante [X.] ab Oktober 2003 auf monatlich 350 • belief. Weil die Unterhaltslast des [X.] wegen seiner höheren Einkünfte jedenfalls diejenige der Mutter des [X.] übersteigt, wirkt sich die anteilige Entlastung durch das Kindergeld mindestens hälftig zugunsten des [X.] aus. Der monatliche [X.] des [X.] gegen den [X.] übersteigt deswegen - vorbehaltlich einer Anrechnung des Kindergeldes dem Grunde nach - die anerkannten und gezahlten 273 • (350 • - 77 •) jedenfalls nicht. Der Kläger ist durch die rechts-fehlerhafte Unterhaltsberechnung des [X.]s deswegen jedenfalls nicht beschwert. 16 4. Schließlich ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon [X.], dass das Kindergeld ungekürzt auf den Unterhaltsbedarf des [X.] anzurechnen ist. Dem steht § 1612 b Abs. 5 BGB nicht entgegen. 17 - 9 - a) Zwar unterbleibt nach § 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des [X.]geldes, wenn das Existenzminimum des Kindes gefährdet ist. Die Vorschrift schrieb in der von Juli 1998 bis Dezember 2000 geltenden Fassung vor, [X.]geld nicht anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Kindesunterhalt in Höhe des [X.] nach der [X.] zu zahlen. Durch das [X.] in der Erziehung und zur Änderung des [X.] vom 2. November 2000 ([X.]) hat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin geändert, dass Kindergeld schon insoweit nicht auf den geschuldeten [X.] angerechnet wird, als der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, 135 % des [X.] (abzüglich des hälftigen Kindergeldes, vgl. [X.]/ [X.] aaO § 2 [X.]. 509) zu leisten. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist somit vorrangig zur Sicherung des [X.] eines minderjährigen Kindes zu verwenden, bevor es ihm für andere aus der [X.] hervorgehende Kosten (z.B. für die Ausübung eines Um-gangsrechts, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) verbleibt. 18 b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob diese Vorschrift stets auch auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder oder jedenfalls auf den Anspruch privilegierter Volljähriger im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB an-wendbar ist. 19 aa) Teilweise wird vertreten, der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt werden. Sonst verringere sich der Unterhaltsanspruch im Mangelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres sogar, weil dann das [X.] nicht mehr durch vorrangige Verwendung des Kindergeldes [X.] werde. Solches habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; für privilegierte volljährige Kinder laufe eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den [X.] - 10 - terhaltsanspruch minderjähriger Kinder sogar dem gesetzlichen Gleichstel-lungsgebot aus § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB offenkundig zuwider. Mit der Neu-fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 habe der Gesetzgeber nur eine Änderung bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Regelbetra-ges vornehmen und nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beschränken wol-len (Weinreich/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b [X.]. 74; [X.][X.] Der [X.]. [X.]. 3393; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 3265; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV [X.]. 1112; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 797; [X.]/Hen-rich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1612 b BGB [X.]. 14 a; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts 9. Aufl. [X.]. 834; Bäumel/[X.]/Poppen Unterhaltsrecht § 1612 b BGB [X.]. 9; OLG Bremen OLGR 2002, 154; [X.] 2002, 331; [X.] [8. [X.]] FamRZ 2001, 1727). [X.]) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur stellen demgegen-über entscheidend auf den Wortlaut des § 1612 b Abs. 5 BGB ab. Eine Siche-rung des Existenzminimums in Höhe von 135 % des [X.] sei nur bei minderjährigen Kindern denkbar, weil das Gesetz keine [X.] für voll-jährige Kinder kenne (vgl. § 1612 a Abs. 1 und 3 BGB). Privilegierte volljährige Kinder stelle das Gesetz lediglich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des [X.] (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Rangverhältnisse (§ 1609 Abs. 1 BGB) den minderjährigen Kindern gleich. Diese Gleichstellung gelte aber nicht generell, insbesondere nicht für die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), für die Verwirkung (§ 1611 Abs. 2 BGB), für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 645 ZPO) und für die Zwangsvollstreckung (§ 850 d Abs. 2 lit. a ZPO). Auch sei die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB mit der anteiligen [X.]pflicht beider Eltern ge-21 - 11 - genüber volljährigen Kindern nur schwer vereinbar. Schließlich müsse die [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden, was einer analogen Anwendung auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder entgegen stehe ([X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 515 c; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 88; [X.]/[X.] BGB 66. Aufl. § 1512 b [X.]. 13; AnwK-BGB/[X.] § 1612 b [X.]. 17; [X.]/[X.]. [X.]. 152 a; [X.]/[X.] Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b [X.]. 10 a.E.; [X.]/[X.] § 1612 b [X.]. 21; [X.] FamRZ 2004, 1132; [X.] [7. Senat für Familien-sachen] [X.] 2003, 142; [X.] FamRZ 2003, 1685 und [X.] FamRZ 2003, 180). c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. 22 aa) § 1612 b Abs. 5 BGB, der eine Gefährdung des Existenzminimums minderjähriger Kinder verhindern will, ist nach seinem Wortlaut nicht auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder anwendbar. Denn er stellt als Maßstab für das Unterbleiben einer Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt in Höhe von 135 % des [X.] nach der [X.] ab. We-der die [X.] noch deren gesetzliche Grundlage in § 1612 a Abs. 1 und 3 BGB sehen jedoch einen Regelbetrag für volljährige Kinder vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Praxis den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, soweit sie noch bei einem Elternteil leben, nach einer eigens geschaffe-nen 4. Altersstufe der [X.] Tabelle bemisst. Wie schon ausgeführt, geht diese Rechtsprechung darauf zurück, dass sich der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen und bei den Eltern wohnenden volljährigen Kindes nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemisst. [X.] festgesetzte [X.] kann diese Rechtsprechung allerdings nicht ersetzen, weswegen sie auch nicht für eine Auslegung des [X.] werden kann. 23 - 12 - [X.]) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch volljähriger [X.] auch nicht entsprechend anwendbar. 24 25 Den Gesetzesmotiven lässt sich ein Wille für eine umfassende Anwend-barkeit dieser Vorschrift nicht entnehmen. Die Einführung des § 1612 b Abs. 5 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz zum 1. Juli 1998 ging einher mit der Streichung des [X.] minderjähriger Kinder. Zuvor galt der in § 1615 f Abs. 1 BGB vorgesehene [X.] für nicht aus einer Ehe hervorgegan-gene Kinder nach § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. zugleich als Mindestbedarf minderjähriger ehelicher Kinder. Nach Wegfall des [X.] minderjähri-ger Kinder will § 1612 b Abs. 5 BGB der Gefährdung ihres Existenzminimums entgegenwirken, was für eine Beschränkung auch dieser Vorschrift auf den [X.] spricht. Wenn der Gesetzgeber anderes beabsichtigte, hätte er dies - angesichts der schon zuvor nicht unstreitigen Rechtslage - jedenfalls in den Motiven zu der am 1. Januar 2001 in [X.] getre-tenen Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB ausdrücklich ausgesprochen. Das ist jedoch nicht der Fall. Gegen eine analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf den Un-terhaltsanspruch volljähriger Kinder spricht auch, dass der Gesetzgeber privile-gierte volljährige Kinder im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vollstän-dig den minderjährigen Kindern gleichgestellt hat. Eine Gleichbehandlung sieht das Gesetz nur hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) und hinsichtlich des Rangs des Unterhaltsanspruchs (§ 1609 Abs. 1 BGB) vor. Andere Vorschriften, wie insbesondere § 1606 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB zur anteiligen Haftung der Eltern und § 1611 Abs. 2 BGB zum Aus-schluss der Verwirkung, sind hingegen ausdrücklich auf den [X.] minderjähriger Kinder beschränkt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine vollständige Gleichstellung privilegierter volljähriger Kinder mit minderjäh-26 - 13 - rigen Kindern herbeiführen wollte. Solches lässt sich gegen den Willen des [X.] auch nicht im Wege der Analogie erreichen. 27 Eine analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte Voll-jährige würde in Fällen, in denen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des [X.] Kindes anteilig aufbringen, zu Wertungswidersprüchen führen, wenn - mit dem [X.] - auf jeden Unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt wür-de. Weil ein einzelner Elternteil in solchen Fällen regelmäßig weniger als 135 % des [X.] der ersten Einkommensgruppe zahlt, würde das [X.] selbst dann nicht entlasten, wenn beide Eltern gemeinsam mehr als 135 % leisten (vgl. [X.] FamRZ 2003, 180, 183). Einer analogen Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB stehen zudem ver-fassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar ist die Vorschrift nach der Recht-sprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 f.) und des [X.] (FamRZ 2003, 1371, 1372 ff. = [X.] 108, 52) noch verfassungsgemäß. Gegen eine analo-ge Anwendung über den Wortlaut hinaus spricht allerdings, dass die Regelung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist ([X.] FamRZ 2003, 1370, 1375). 28 Schließlich führt die Unanwendbarkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, insbesondere nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruchs mit Errei-chen der Volljährigkeit. Wenn - wie nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Senats - das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes in vollem Umfang anzurechnen ist, geht das einher mit einem Anspruch des Kindes auf [X.] des Kindergeldes. Während - vorbehaltlich der [X.] - 14 - keit des § 1612 b Abs. 5 BGB - dem minderjährigen Kind neben dem [X.] insoweit nur das (darauf entfallende) hälftige Kindergeld zusteht, kann das volljährige Kind neben dem Barunterhalt Herausgabe des vollen Kindergel-des verlangen. Der Anspruch auf [X.] des Kindergeldes stockt deswegen in beiden Fällen den Barunterhalt wieder auf den [X.] auf, der bei voll-jährigen Kindern höher ist als bei Minderjährigen. Zudem wird mit der neueren Rechtsprechung des Senats erreicht, dass auch bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer erst für den Unterhaltsbedarf verwendet werden muss und damit einer Gefährdung des Existenzminimums entgegenwirkt. Nur für den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften die [X.]pflichtigen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis ist damit nichts anderes erreicht, als es §1612 b Abs. 5 BGB nach gegenwärtigem Recht für minderjährige Kinder [X.], nämlich die Sicherung des Existenzminimums. 5. Soll auch für volljährige Kinder das Existenzminimum gesichert wer-den, wird es entscheidend darauf ankommen, in welchem Verhältnis der [X.] (hier: bis zu 1.300 •) in der vierten Alterstufe der [X.] Tabelle (hier: 327 •) zu dem in § 1612 a des [X.] eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vorgesehenen Min-destunterhalt minderjähriger Kinder, der ebenfalls das Existenzminimum sichern soll, steht. 30 Zwar trägt die [X.] Tabelle dem bislang noch nicht hinreichend Rechnung, weil der Unterhaltsbedarf privilegierter Volljähriger nach der ersten Einkommensgruppe der vierten Altersstufe (hier: 327 •) das in § 1612 b Abs. 5 BGB für jüngere Kinder geschützte Existenzminimum (135 % des jeweiligen [X.]; hier: 384 •) nicht erreicht. Das verhilft dem Kläger hier jedoch nicht zum Erfolg. Denn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haftet der Beklagte dem Kläger nur auf 66 % seines [X.], weil er 31 - 15 - nach Abzug des notwenigen Selbstbehalts über Einkünfte in Höhe von monat-lich 647 • (1.487 • - 840 •) verfügt, während sich die Verteilungsmasse der Mutter des [X.] auf 338 • (1.178 • - 840 •) beläuft. Das - auf der Grundlage der höchsten Altersstufe der [X.] - geschützte Existenzmi-nimum eines minderjährigen Kindes von monatlich 384 • (135 %) ist durch die monatlichen Zahlungen des [X.] zuzüglich des von der Mutter geschulde-ten Anteils gedeckt. Denn der Beklagte schuldet davon nur einen Anteil von 66 %, also monatlich 253 •. Weil der Beklagte auf seinen Anteil des [X.]s sogar 273 • anerkannt hat und auch regelmäßig zahlt, ist damit auch dem ggf. höheren Existenzminimum des bei seiner Mutter lebenden volljährigen [X.] genügt. Hahne [X.] Dose Zugleich für die urlaubsabwesenden Ri[X.] [X.] und Prof. Dr. [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 101 F 68/04 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 UF 2116/04 -

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XII ZR 166/04

17.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZR 166/04 (REWIS RS 2007, 5751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5751

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