Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 215/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5099

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 12. Februar 2009 in dem erledigten Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 567 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Das [X.] wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende [X.] jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet. [X.], [X.]uss vom 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 12. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.379,67 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der beteiligte [X.] (fortan: [X.]) beantragte am 3. Mai 2007 wegen rückständiger Steuern in Höhe von 95.430,40 • die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat dem Antrag entgegen. Der von dem Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige regte mit Schreiben 1 - 3 - vom 10. Mai 2007 Sicherungsmaßnahmen an. Am selben Tag bestellte das Insolvenzgericht ihn zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter. [X.] erklärte das [X.] nach Ausgleich der Forderung den Insolvenz-antrag für erledigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bezifferte seine Vergütung als Sachverständiger auf 2.759,33 •. Durch [X.]uss vom 26. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht sinngemäß die Kosten des Eröffnungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen die-sen [X.]uss hat das [X.] sofortige Beschwerde eingelegt, der das [X.] nicht abgeholfen hat. Das [X.]gericht hat das Rechtsmittel als [X.] verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich das [X.] gegen die mit der Kostenaufhebung verbundene hälftige Auferlegung der Gerichtskosten. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. 3 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das [X.]gericht davon ausgegan-gen, dass die von dem Insolvenzgericht nach Erledigung getroffene Kostenent-scheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Diese von Amts wegen nachzuprüfende (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZB 369/02, [X.], 198) Annah-me des [X.] trifft zu. Die Anfechtbarkeit von Kostenentschei-dungen im Insolvenzeröffnungsverfahren ergibt sich aus § 4 [X.] in Verbindung mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.] ZB 131/07, [X.], 2285 Rn. 7). Im Blick auf die Höhe der von dem [X.] - 4 - ständigen beanspruchten Vergütung wird der [X.] des § 567 Abs. 2 ZPO von über 200 • erreicht. 2. Das [X.]gericht hält das [X.] indes nicht für beschwert, weil es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit genieße und deshalb durch die angefoch-tene Kostenaufhebung (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) nicht belastet [X.]. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht. 5 a) Das [X.]gericht meint: Die Folgenlosigkeit der angegriffenen Kosten-grundentscheidung könne das [X.] nicht durch eine Beschwer kompensieren, die es daraus ableite, dass die [X.] gegen die Schuldne-rin nur die Hälfte der Kosten festsetzen dürfe, die diese bei alleiniger Kostentra-gung insgesamt zu übernehmen gehabt hätte. Dies ergebe sich aus einer Be-trachtung der eingeschränkten Beschwerdebefugnis der [X.] in den [X.], in denen nicht das [X.], sondern der [X.] oder ein anderes [X.] Pro-zesspartei sei. In einem solchen Fall könne das [X.] weder in seiner Funktion als Partei noch in der als [X.] Beschwerde einlegen. Rechtsmittel der [X.] seien nur in den von den [X.]n im Einzelnen geregelten Fällen statthaft, die regelmäßig die Höhe der festzusetzenden Kosten beträfen. Demgegenüber sei der [X.] regelmäßig die Berufung auf eine Beschwer infolge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts abgeschnitten. 6 b) Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. 7 aa) Der Hinweis der Vorinstanz auf die beschränkten Beschwerdemög-lichkeiten des [X.] führt nicht weiter, weil das [X.] hier die Beschwerde als allgemeiner Finanzfiskus und gerade nicht als [X.] betrieben hat. 8 - 5 - bb) Die Beschwer des beteiligten [X.]es entfällt jedenfalls hinsichtlich der Verteilung der gerichtlichen Auslagen (§ 1 Nr. 1 lit. d, § 3 Abs. 2, § 23 Abs. 3) nicht aufgrund der Befreiung von den Gerichtskosten. 9 (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind der [X.] und die Länder im sachli-chen Anwendungsbereich der Vorschrift von den Kosten befreit. Dem liegt der Grundsatz der Kostenkompensation zugrunde. [X.] und Länder genießen Kos-tenfreiheit, weil sie als Träger der [X.] den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben ([X.], [X.]. v. 27. Oktober 1981 - [X.], [X.], 164; [X.], 496, 499). Kos-tenfreiheit bedeutet indes nur die Freiheit von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen im Sinne des § 1 GKG (vgl. [X.], GKG 10. Aufl. § 2 Rn. 8). Die Beteiligung eines Kostenbefreiten am gerichtlichen Verfahren hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung von Gerichtskosten. Diese entste-hen "absolut"; sie werden von dem Kostenbefreiten nur nicht erhoben ([X.]. [X.] 1993, 183; [X.], [X.] 38. Aufl. § 2 GKG Rn. 20; [X.]/Winter/Hellstab, GKG § 2 Rn. 25). Hierdurch wird unnötiger Verwaltungsaufwand verhindert, der entstände, wenn letztlich Zahlungen an die eigene Kasse oder an die eines anderen öffentlichen Rechtsträgers vorgenom-men würden, obgleich sich für den Fiskus im Ergebnis ein Vermögensvorteil nicht erzielen ließe ([X.]. [X.] aaO; [X.] aaO, § 2 Rn. 1). 10 (2) Danach kann im Streitfall die Beschwer des beteiligten [X.]es durch die angefochtene Kostenentscheidung nicht bezweifelt werden. Die Kostenbe-freiung betrifft nur das im Gerichtskostengesetz geregelte Verhältnis des befrei-ten [X.] zur Staatskasse, nicht jedoch das Verhältnis zur nicht kostenbefreiten Partei. Ginge es um gerichtliche Gebühren, zeigte sich die le-diglich haushaltstechnische Bedeutung des § 2 Abs. 1 GKG darin, dass der 11 - 6 - [X.] zwischen der Justiz- und der Finanzkasse zu unterbleiben [X.], weil die Gebühren entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Finanzfiskus nicht zu erheben wären. Die persönliche Kostenfreiheit des [X.]es hat aber keinen Einfluss auf die - hier dem [X.] durch die Kostenentscheidung beschnittene - Möglichkeit, den [X.] auf die vollen Gerichtsgebühren in [X.] zu nehmen. Im Streitfall hindert die Kostenentscheidung das beteiligte [X.] daran, die bei ihm als Träger der Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren und Auslagen des Sachverständigen, die nach § 23 Abs. 3 GKG grundsätzlich der Schuldner des Insolvenzverfahrens allein zu tragen hat, bei diesem in An-satz zu bringen. Danach würde, wenn das [X.]gericht Recht hätte, die durch die Gerichtskostenfreiheit nicht berührte Verteilung der gerichtlichen Auslagen durch das Insolvenzgericht der Nachprüfung im grundsätzlich eröffneten Rechtsmittelzug unter Hinweis auf die "Gerichtskostenfreiheit" entzogen. Dieses Ergebnis erscheint widersinnig. II[X.] Der angefochtene [X.]uss kann deshalb keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem [X.]-gericht Gelegenheit, über die sofortige Beschwerde sachlich zu entscheiden 12 - 7 - und die im ersten Beschwerdeverfahren unterlassene Ermessensentscheidung (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen. [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2007 - 533 IN 1293/07 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 827/07 -

Meta

IX ZB 215/07

12.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 215/07 (REWIS RS 2009, 5099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5099

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