Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2011, Az. II ZR 234/06

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10123

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Gegenstand

Gerichtskosten: Erstreckung der landesrechtlichen Gebührenbefreiung für das Diakonische Werk der evangelischen Kirche auf Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof


Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Klägerin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des [X.] - zu einem Siebtel zurückzuzahlen.

2

Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine [X.] nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).

3

Die Klägerin ist vor den Gerichten des [X.] nicht kostenbefreit. Dass sie entsprechend der dem [X.] vorgelegten Bescheinigung als Mitglied des [X.] der [X.] einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in [X.] angeschlossen sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des [X.] Landesjustizkostengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor dem [X.]gerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 644 Rn. 4).

4

Für den [X.] gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Verfahren vor dem [X.] vom 24. Dezember 1883 ([X.] 1884, I, 1, [X.]) fort ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 [X.] öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie unterhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1 Nr. 3 [X.] sind Kirchen, Pfarreien, [X.], [X.] und [X.] kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat, Kaplanei und [X.] näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebührenfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaften als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund dieser Einschränkungen ist vor dem [X.]gerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kirchengut von Gerichtskosten befreit ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

[X.]                                 Caliebe                                  Drescher

                          Born                                    Sunder

Meta

II ZR 234/06

25.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 27. September 2006, Az: 4 U 74/06

§ 2 Abs 5 Nr 1 GKG, § 7 Abs 1 Nr 4 JKostG BW, § 1 Nr 1 RGGebFrhV, § 1 Nr 3 RGGebFrhV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2011, Az. II ZR 234/06 (REWIS RS 2011, 10123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10123

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 11/16

VIII ZR 11/16

II ZR 83/09

II ZR 83/09

II ZR 234/06

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