Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. II ZR 234/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10124

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/06 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] wird [X.]. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: Der [X.] ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskos-ten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Kläge-rin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom 7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen. 1 Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zu-rückzuzahlen, soweit eine [X.] nach der gerichtlichen Kosten-entscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). 2 Die Klägerin ist vor den Gerichten des [X.] nicht kostenbefreit. Dass sie entsprechend der dem [X.] vorgelegten Bescheinigung als Mitglied des [X.] der [X.] einem anerkannten Spit-zenverband der freien Wohlfahrtspflege in [X.] angeschlossen sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des [X.] [X.] - 3 - tengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor dem [X.]gerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes ([X.], [X.] vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 644 Rn. 4). Für den [X.] gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Ver-fahren vor dem [X.] vom 24. Dezember 1883 ([X.] 1884, I, 1, [X.]) fort ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 [X.] öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie un-terhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1 Nr. 3 [X.] sind Kirchen, Pfarreien, [X.], [X.] und [X.] kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat, Kaplanei und [X.] näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebüh-renfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und [X.] als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trä-gern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund die-ser Einschränkungen ist vor dem [X.]gerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von [X.] von Gerichtskosten befreit ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von 4 - 4 - Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnah-men übersteigen. [X.] [X.] Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 20 O 664/04 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -

Meta

II ZR 234/06

25.01.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. II ZR 234/06 (REWIS RS 2011, 10124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10124

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II ZR 234/06

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