Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. III ZR 145/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5561

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 145/07 Verkündet am: 14. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] des [X.]n das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung des [X.]n gegen das [X.] Zi-vilkammer des [X.] vom 23. Juni 2006 - 15 O 54/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] verurteilt wird, dem Kläger das Eigentum und den Besitz an dem im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten [X.] zu übertragen. Der [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an einem Ferienhausgrundstück auf [X.]/[X.]. 1 - 3 - Die Parteien waren geschäftlich und familiär miteinander verbunden. Der [X.] ist der Bruder der Zeugin [X.], der inzwischen geschiedenen Ehe-frau des [X.]. Der [X.] erwarb im Jahr 1990 von dem [X.]das streitgegenständliche Grundstück. Zunächst schloss er am 2. März 1990 einen privatschriftlichen Vertrag mit dem Zeugen, in dem der Kaufpreis mit 89.900 DM angegeben war. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, sollte für die [X.] und Abwicklung des noch abzuschließenden notariellen Vertrags ein Honorar von 5.000 DM zustehen. Der Kaufpreis sollte vom [X.]n auf einem Konto der Kanzlei des [X.] hinterlegt werden. Am 22. März 1990 überwies der [X.] 35.000 DM auf das Konto der Kanzlei des [X.]. Am 26. März 1990 schloss er mit dem [X.]in [X.] einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Es wurde ein Gesamtkaufpreis von 67 Mio. Lire verein-bart. In dem Vertrag bestätigte der Zeuge wahrheitswidrig, dass er den [X.] von dem [X.]n bereits in [X.] erhalten habe. [X.] überwies der [X.] erst am 30. August 1990 eine zweite Kaufpreisrate von 48.565 DM auf das Konto der Kanzlei des [X.]. Am 17. Oktober 1990 überwies der Kläger 41.282,50 DM an den [X.]n als hälftige Kaufpreis-rückerstattung. 2 Der Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Grundstück und macht geltend, dass der [X.] dieses nur in seinem Auftrag als Treuhänder für ihn erworben habe. 3 Das [X.] hat über die behauptete [X.] zwischen den Parteien Beweis erhoben und den [X.]n zur Übertragung des Grundstücks verurteilt. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.]n das landge-richtliche Schlussurteil teilweise abgeändert und den [X.]n verurteilt, dem Kläger lediglich hälftiges Miteigentum und hälftigen Mitbesitz an dem streitge-genständlichen Grundstück einzuräumen. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla-ge weiter, soweit sie durch das Berufungsgericht abgewiesen wurde. Mit der [X.] möchte der [X.] die vollständige Klageabweisung errei-chen. 6 Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Der [X.] bleibt der Erfolg versagt. 7 [X.] Das Berufungsgericht bejaht zwar in Übereinstimmung mit dem [X.] - dem Vorbringen des [X.] folgend - eine Abrede zwischen den [X.], dass der [X.] das Grundstück treuhänderisch für den Kläger habe er-werben wollen. Es meint jedoch, diese Vereinbarung sei nachträglich dahin [X.] worden, dass der [X.] sich nur auf einen hälftigen Mitei-gentumsanteil bezogen habe. 8 - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision - im Gegensatz zu denen der [X.] - nicht stand. 9 1. Die Klage ist zulässig. 10 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit der deut-schen Gerichte nicht gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO als ausgeschlossen ange-sehen (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 72, 73). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen, ist jedoch vom [X.] selbständig zu prüfen und nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. [X.]Z, 154, 306, 308 f). 11 b) Im Gegensatz zur Auffassung des [X.]n ist der Klageantrag in der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Form hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn das dem Klageantrag stattgebende Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat ([X.]Z 125, 41, 44). [X.] bestimmt ist ein auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichteter Klageantrag (vgl. [X.]Z aaO), sofern - wovon hier [X.] ist - das Grundstück hinreichend bezeichnet ist. Es kommt im Gegen-satz zur Auffassung des [X.]n nicht darauf an, dass im Klageantrag ange-geben wird, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist. Ein [X.] Urteil fingiert nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der [X.] in der für ihre Wirksamkeit notwendigen Form (vgl. [X.], 409, 411 f; [X.], 880; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 894 Rn. 15; Hk-ZPO/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 894 Rn. 8). Soweit eine dem § 894 ZPO entsprechende Vollstreckung des Urteils in [X.] nicht möglich sein sollte, 12 - 6 - bleibt dem Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zu stel-len (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 894 Rn. 5, 18). 2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums und des Besitzes an dem streitgegenständlichen Grundstück gegen den [X.]n aus § 667 BGB zu. 13 a) Nicht durchgreifend sind die im Rahmen der [X.] vorge-brachten Angriffe des [X.]n gegen die Beweiswürdigung des [X.], dass die Parteien 1990 eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach der [X.] das streitgegenständliche Grundstück für den Kläger treuhände-risch erwerben sollte. 14 Diese Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-letzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat ([X.] vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2003, 3693, 3694 m.w.[X.]). [X.] Rechtsfehler zeigt die [X.] nicht auf. Sie setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 15 aa) [X.] ist die Auffassung des [X.]n, die Feststellungen des Berufungsgerichtes seien nicht hinreichend, um eine [X.] zwi-schen den Parteien anzunehmen, weil insbesondere nicht festgestellt worden sei, unter welchen Voraussetzungen der Kläger das Grundstück herausverlan-gen könne. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit des [X.] gehört jedoch nicht zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Auftragsverhältnisses. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede, so beur-16 - 7 - teilt sich die Fälligkeit des Anspruchs aus § 667 BGB nach den Umständen des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.]/04 - ZIP 2005, 1742, 1743); andernfalls kann der Gläubiger die Herausgabe sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). [X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch auf die Zeugenaus-sagen der Zeugen [X.]und [X.]für seine Überzeugungsbildung abgestellt, denn die Aussagen waren keineswegs unergiebig. Insbesondere die Zeugin [X.]hat eine Treuhandvereinbarung der Parteien bestätigt, wenn auch nähere - hier nicht streitentscheidende - Modalitäten des Treuhandverhältnisses in ihrer Gegenwart nicht erörtert wurden. 17 cc) Die Mehrdeutigkeit der Zahlungsvorgänge zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht gesehen und in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht verkannt, wonach sich [X.] in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schwei-gen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Senatsurteil [X.]Z 53, 245, 256). Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter aus einer Gesamtschau der Beweise eine Überzeugung bildet, soweit die Schluss-folgerung nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist und die [X.] gewürdigt wurden. Dass auch andere Schlussfolgerungen mög-lich sind und der [X.] solche zieht, begründet keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler. 18 - 8 - dd) Widersprüchlich ist die Beweiswürdigung auch nicht deshalb, weil dem Kläger nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten und noch nicht zurückerstatteten Kaufpreises zusteht. Wie der [X.] zutref-fend mit der [X.] ausführt, ist der Kläger selbst von einem ent-sprechenden Rückzahlungsanspruch des [X.]n ausgegangen, was einer [X.] nicht entgegen steht (vgl. § 670 BGB). Hätte der [X.] [X.] erhoben, womit er in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist ([X.], Urteil vom 1. Februar 1993 - [X.]/92 - NJW-RR 1993, 774, 776 m.w.[X.], siehe auch Urteil vom 24. November 2006 - [X.] 6/05 - NJW 2007, 1269, 1273), hätte seine Berufung teilweise Erfolg gehabt. 19 ee) Die Beweiswürdigung beruht weder auf einer unvollständigen Würdi-gung der vorgetragenen Tatsachen, noch war es geboten, die Beweisaufnahme erster Instanz zu wiederholen. 20 (1) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des [X.]n, das Berufungsgericht [X.] Zweifel an den Feststellungen des [X.]s im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben und deshalb die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wiederholen müssen. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur neuen Tatsachenfeststellung, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz begründen. Eine neue Feststellung der Tatsachen stellt es dabei dar, wenn die in erster Instanz erhobenen Beweise eigenständig durch das Be-rufungsgericht gewürdigt werden ([X.], Beschluss vom 5. April 2006 - [X.] - [X.], 946 = [X.], 949). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in [X.] Instanz erhobener Beweise erfordern, was im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichtes steht und für den Zeugenbeweis aus § 525 Satz 1, § 398 21 - 9 - Abs. 1 ZPO folgt (vgl. [X.]Z 158, 269, 275; [X.], Beschluss vom 5. April 2006 aaO.; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl, § 529 Rn. 8). Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein, wenn z.B. das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders [X.] will als die Vorinstanz ([X.], Beschluss vom 5. April 2006 aaO m.w.[X.]). Hier hat das Berufungsgericht die Beweise erster Instanz vollständig und umfassend neu gewürdigt und damit nicht nur die Feststellungen erster Instanz übernommen, sondern neue getroffen. Gleichwohl bedurfte es keiner erneuten Vernehmung der in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen. Das [X.] hat die Zeugenaussagen nicht anders als das [X.] gewür-digt. Weitere Umstände, die das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme verpflichten, zeigt der [X.] nicht auf; solche sind auch nicht erkennbar. 22 (2) Soweit die [X.] weiter geltend macht, das Berufungsge-richt habe den Tatsachenstoff im Hinblick auf den Vortrag des [X.]n zum gemeinsamen Urlaub 1992 und der Tragung der Unterhaltskosten des [X.]s nicht vollständig geprüft, greift dies nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat nach § 564 ZPO ab. 23 b) Die [X.] zwischen den Parteien ist entgegen der [X.] des [X.]n nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht eingehalten wurde. 24 - 10 - Die [X.], die sich aus der Pflicht des [X.]n zum Erwerb des Grundstücks ergab, ist ohne Belang, weil der Formmangel nach entspre-chender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt ist, denn der [X.] ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden. Die [X.] ist auf den Erwerb eines im Ausland liegenden Grundstücks entspre-chend anzuwenden, wenn nach dem maßgeblichen ausländischen Recht das Eigentum übergegangen ist (vgl. [X.]Z 73, 391, 398). 25 Dass der [X.] aufgrund der [X.] gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung [X.] verpflichtet ist, [X.] keine [X.] der Vereinbarung nach § 313 Satz 1 BGB a.F., da diese Herausgabepflicht auf Gesetz beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 - [X.] - NJW 1996, 1960). 26 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarerer Wür-digung angenommen, dass der [X.] sich nicht auf die Formunwirksamkeit nach § 242 BGB berufen kann, soweit eine [X.] aus der Verpflich-tung des [X.] zum Erwerb des Grundstücks folgt. Der Formzwang hinsicht-lich der Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers dient nicht dem Schutz des Beauftragten. Es ist nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn ein Be-auftragter das mit den Mitteln des Auftraggebers erworbene Eigentum unter Berufung auf die allein dem Schutz des Auftraggebers dienende Formvorschrift für sich behalten könnte (vgl. [X.]Z 85, 245, 251 f). Es bedarf jedoch stets [X.] wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996 aaO). 27 - 11 - Im vorliegenden Fall hat der [X.] das Grundstück jedenfalls zu erheblichen Teilen mit den Mitteln des [X.] erworben, denn er hat 41.282,50 DM von ihm erhalten. Hintergrund der Treuhandvereinbarung war die seinerzeitige persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit der Parteien. Der Kläger gesteht dem [X.]n bei Übereignung des Grundstücks einen An-spruch auf Erstattung des noch nicht zurückgezahlten Kaufpreisanteils zu. Es wäre insoweit mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn der [X.] nunmehr das Grundstück insgesamt behalten dürfte. 28 c) Den Angriffen der Revision hält jedoch die Auffassung des Berufungs-gerichts nicht stand, die Parteien hätten zeitlich später die ursprüngliche Treu-handvereinbarung dahingehend geändert, dass nur die Verschaffung des hälfti-gen Miteigentums und Mitbesitzes durch den [X.]n geschuldet sei. 29 Das Berufungsgericht hat damit seiner Prüfung einen Sachverhalt zu-grunde gelegt, den keine Partei behauptet hat. Dies verstößt gegen § 286 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 507). Beide Parteien haben eine nachträgliche Änderung des [X.], dass nur der hälftige [X.] treuhänderisch erfolgen sollte, nicht vorgetra-gen. Insbesondere der [X.], der für eine solche nachträgliche Vereinba-rung darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, hat stets in Abrede ge-stellt, überhaupt eine [X.] mit dem Kläger getroffen zu haben. 30 Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht damit [X.], dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme sich ergebenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition stützen können (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 2177, 2178). Der Zeuge [X.] 31 - 12 - hat zwar, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, ausgesagt, dass der [X.] ihm gegenüber nach Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck ge-bracht habe, er habe in das "Grundstück in Richtung von [X.]" einsteigen wollen. Dieser Aussage ist der [X.] jedoch ausdrücklich entgegengetreten und hat sie sich deshalb gerade nicht - auch nicht hilfsweise - zu Eigen [X.]. Auch die Abrechnung zwischen den Parteien und die darauf folgende Rücküberweisung des hälftigen Kaufpreises durch den Kläger sagen ausdrück-lich nichts über eine Abänderungsvereinbarung aus. Auch diese können allen-falls als Indiz dafür herangezogen werden, dass zwischen den Parteien nach-träglich eine Änderungsvereinbarung geschlossen worden sein könnte. 32 Das Berufungsgericht misst diesen Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft eine Indizwirkung zu, die sie nicht haben können (vgl. [X.]Z 158, 269, 273; [X.], Urteil vom 22. Januar 1991 - [X.] - NJW 1991, 1894, 1895). 33 Dabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass beide Parteien eine nachträgliche Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt haben und der [X.] der Zeugenaussage des [X.] entgegengetreten ist. 34 - 13 - 3. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 35 [X.] [X.] Ri'in [X.] [X.] ist wegen

Urlaubsabwesenheit gehindert zu unter- schreiben [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 08.05.2007 - [X.]/06 -

Meta

III ZR 145/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. III ZR 145/07 (REWIS RS 2008, 5561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5561

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