Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2014, Az. 3 AZR 116/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 1472

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Gegenstand

Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung


Leitsatz

1. Die im Rahmen der Anpassungsprüfung- und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag.

2. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen Unternehmen einheitlich 2 vH.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012 - 20 Sa 41/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2010.

2

Der im Juli 1943 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1999 bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. August 2003 bezieht er laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. zunächst 2.176,23 [X.] monatlich. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] für die Betriebsrenten der insgesamt 2.466 Versorgungsempfänger führt die Beklagte gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. Zum 1. Januar 2007 passte die Beklagte die Betriebsrente des [X.] auf 2.300,49 [X.] an.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie ist eine 100-prozentige Tochter der [X.] (heute: [X.]), mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Die [X.] ist wiederum eine 100-prozentige Tochter der [X.], die einen Konzernabschluss nach [X.] Recht aufstellt, in den die Beklagte einbezogen ist. Die [X.] ist in den weltweiten [X.] eingebunden, dessen Leitung der [X.] in R, [X.], [X.] obliegt.

4

Die Beklagte vermarktet ausschließlich Produkte und Dienstleistungen des Markennamens „K“ auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie (Consumer Digital Group), der Kinotechnik ([X.]) und der Druckindustrie ([X.]). Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 in ein sog. Kommissionärsmodell einbezogen und vertreibt die Produkte und Dienstleistungen in eigenem Namen auf fremde Rechnung. Hierfür erhält sie von der Prinzipalin, der [X.], [X.] - einer Schwestergesellschaft - eine umsatzbezogene Vergütung, die sich im Geschäftsjahr 2007 auf [X.] der erzielten Verkaufserlöse belief, im [X.] auf [X.], im [X.] auf [X.] und im Jahr 2010 auf 14,0 vH. Durch dieses Kommissionärsmodell sollen ua. die Risiken der Bestandsführung und des [X.] auf die [X.] übertragen werden.

5

In den Geschäftsjahren 2007 bis 2011 belief sich das Eigenkapital der [X.] durchgängig auf 129.636.504,00 [X.]. Aufgrund des mit der [X.] bestehenden [X.] führte die Beklagte sämtliche [X.] an die [X.] ab.

6

Die Mitarbeiterzahl der [X.] reduzierte sich von 861 Arbeitnehmern im Jahr 2003 auf 470 Arbeitnehmer im Jahr 2010, worin jedoch ein Zugang von 100 Mitarbeitern von einer Schwestergesellschaft enthalten ist. Am Ende des Jahres 2011 waren noch 451 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2012 reduzierte sich diese Anzahl auf 400 Mitarbeiter. Der Personalabbau wurde von Interessenausgleichen und Sozialplänen in den Jahren 2009 bis 2012 begleitet.

7

Ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen und verstärkt durch die Finanzkrise 2008 befindet sich der [X.] seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In den Jahren 2004 bis 2007 wurde der Konzern umstrukturiert und im Zuge der Digitalisierung der Fotografie fast die gesamte Produktpalette ausgetauscht. Der Konzern wandte sich von bestehenden Geschäftsfeldern in der Medizintechnik ab und erschloss neue Geschäftsfelder im Bereich der graphischen Industrie. Der Anpassungsprozess führte weltweit zu einem Arbeitsplatzabbau, wofür über 4 Mrd. US-Dollar aufzubringen waren. Bei rückläufigen Umsätzen betrug der weltweite Verlust 205 Mio. US-Dollar im [X.], 727 Mio. US-Dollar im [X.], 232 Mio. US-Dollar im [X.] und 687 Mio. US-Dollar im Jahr 2010. Für das [X.] wurde zuletzt ein Verlust von 400 - 600 Mio. US-Dollar im operativen Bereich veranschlagt. Die Belegschaft wurde konzernweit von 51.100 Mitarbeitern im Jahr 2005 auf knapp 20.250 Mitarbeiter im [X.] und 18.800 Mitarbeiter Ende des Jahres 2010 reduziert. Der Aktienkurs der [X.]o. verringerte sich von 35 US-Dollar im Jahr 2005 auf 4,22 US-Dollar am 31. Dezember 2009 und sank in der Folgezeit auf deutlich unter 1 US-Dollar. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten keine Dividendenauszahlungen an Aktionäre. Die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft wurde von den Rating-Agenturen als hoch spekulativ bzw. anfällig für Zahlungsverzögerungen eingestuft. Am 19. Januar 2012 beantragte die [X.]o. das Insolvenzverfahren in den [X.] nach „Chapter 11“.

8

Die Beklagte verweigerte zum 1. Januar 2010 eine Anpassung der Betriebsrenten unter Hinweis auf ihre eigene schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechte wirtschaftliche Lage des [X.]s.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 124,23 [X.] begehrt. Er hat geltend gemacht, die Anpassungsentscheidung sei fehlerhaft. Die wirtschaftlichen Probleme des [X.] Mutterkonzerns würden sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der [X.] auswirken. Maßgeblich seien vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. Die Beklagte habe stets Gewinne erzielt, die weder aufgrund der Konzernverflechtungen noch des [X.] zu relativieren seien. Die Beklagte könne sich nicht auf eine unzureichende Eigenkapitalrendite berufen. Sie stelle zu Unrecht auf das Betriebsergebnis anstatt auf den Jahresüberschuss ab. Im Übrigen seien die Zahlen der Jahre 2008 bis 2010 unzutreffend. Die Beklagte habe durchgehend eine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.478,44 [X.] brutto nebst jährlichen Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 124,23 [X.] brutto seit dem ersten Tag eines jeden Monats des Zeitraums vom 1. Februar 2010 bis zum 1. Mai 2012 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Mai 2012 über die monatliche Betriebsrente iHv. 2.300,49 [X.] brutto hinaus weitere 124,23 [X.] brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Anpassung der Betriebsrente sei zu Recht unterblieben. Der [X.] habe sich im Anpassungszeitpunkt in einer schweren wirtschaftlichen Krise befunden, die nachfolgend zur Einleitung des Insolvenzverfahrens nach „[X.]“ in den [X.] geführt habe. Seit Jahren habe der [X.] aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen Verluste in Millionenhöhe bei rückläufigen Umsatzzahlen und drastisch sinkendem Personalbestand erwirtschaftet. Sie sei aufgrund der finanziellen, technischen, organisatorischen und sonstigen Verflechtungen im Konzern von der wirtschaftlichen Entwicklung im [X.] unmittelbar abhängig. Dessen schwierige wirtschaftliche Lage habe sich direkt auf sie ausgewirkt und zu einem erheblichen Personalabbau sowie zu Kürzungen der variablen Vergütungen und unterlassenen Gehaltserhöhungen geführt. Ohne das Kommissionärsmodell hätte sie jedenfalls seit dem [X.] Verluste ausgewiesen, die auf die Schwestergesellschaft in der [X.] verlagert worden seien. Durch das Kommissionärsmodell seien Gewinne bei ihr garantiert, aber zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht maßgeblich, weil die vereinbarte Vergütung nicht mit marktbezogenen Umsatzerlösen gleichgesetzt werden könne.

Im Übrigen sei auch ihre eigene wirtschaftliche Lage schlecht. In den Jahren 2007 bis 2009 sei ihre Eigenkapitalrendite rückläufig gewesen. Bei einem gleich bleibenden Eigenkapital von 129.636.504,00 [X.] und ohne Berücksichtigung von Sondereffekten habe sie im [X.] als Betriebsergebnis 16.817.917,00 [X.] erreicht, im [X.] nur 3.976.571,00 [X.] und im [X.] 13.282.618,00 [X.]. Allerdings sei das Betriebsergebnis 2009 um einen Sondereffekt iHv. 9.100.000,00 [X.] aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung durch den Prinzipal zu korrigieren. Hieraus ergebe sich eine Eigenkapitalrendite im [X.] von [X.], im [X.] von [X.] und im [X.] von 3,23 vH. Mit Ausnahme des Jahres 2007 lägen diese Werte unterhalb einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die nicht auf der Basis der Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand, sondern des Zinssatzes nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung zuzüglich eines Risikozuschlags zu berechnen sei; dieser müsse höher als mit [X.] angesetzt werden. Ihre Prognose habe sich in den Folgejahren auch bestätigt. [X.] habe ein Gewinn von 7.282.586,00 [X.] erwirtschaftet werden können; dies habe zu einer Eigenkapitalrendite iHv. 5,5[X.] geführt, die nicht angemessen sei.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. iHv. 3.302,60 [X.] brutto zuzüglich Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung für die rückständigen Beträge von Januar 2010 bis April 2012 sowie dem Klageantrag zu 2. hinsichtlich künftiger Leistungen in Höhe eines monatlichen Differenzbetrags von 117,95 [X.] brutto ab Mai 2012 entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] im Wesentlichen zurückgewiesen. Die monatliche Differenz hat es mit lediglich 117,44 [X.] brutto ermittelt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist unbegründet. [X.]ie Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.

I. [X.]ie Revision ist zulässig. Zugunsten des [X.] kann von einem verspäteten Eingang der Revisionsbegründung ausgegangen werden. Jedenfalls ist dem Wiedereinsetzungsantrag der [X.] gegen die Versäumung der [X.] zu entsprechen.

1. Nach § 233 ZPO ist einer [X.], die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [X.]ie gemäß § 74 Abs. 1 [X.]tz 3 ArbGG bis zum 11. April 2013 verlängerte [X.] hat die Beklagte versäumt, wenn man auf den Eingang des Originals der Revisionsbegründung abstellt und davon ausgeht, ein Fax sei vorab nicht eingegangen. [X.]as Original der Revisionsbegründung ist erst am 12. April 2013 und somit nach Ablauf der [X.] beim [X.] eingegangen.

2. Ein Verschulden an der Versäumung der [X.] trifft jedoch weder die Beklagte noch ihren Prozessbevollmächtigten, dessen schuldhaftes Verhalten der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre. [X.]ieser hat die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er durfte darauf vertrauen, dass die von ihm am 11. April 2013 fertiggestellte Revisionsbegründung nebst einer Anlage entsprechend seiner Anweisung noch am selben Tag vollständig an das Revisionsgericht per Telefax übermittelt wurde. [X.]ie Mitarbeiterin [X.] hat dazu an Eides statt versichert, sie habe am 11. April 2013 um 14:32 Uhr die Revisionsbegründung an das [X.] gefaxt und um 14:39 Uhr einen Sendebericht ausgedruckt, wonach ein Fax an das [X.] gesendet wurde, dessen Übertragung 6 Minuten und 21 Sekunden gedauert habe. [X.]ie Zahl der übermittelten Seiten sei darin mit 16 angegeben und ein Vermerk „OK“ sei aufgedruckt gewesen. [X.]ie eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin [X.] lässt den Schluss zu, dass die mögliche Versäumung der Frist zur Begründung der Revision nicht auf eigenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] beruht, insbesondere nicht auf mangelhafter Büroorganisation oder fehlender Überwachung des Büropersonals.

3. [X.]er Wiedereinsetzungsantrag ist ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt worden (§§ 234, 236, 237 ZPO). [X.]ie Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom nicht rechtzeitigen Eingang der Revisionsbegründung beantragt worden. [X.]er Antrag gibt die Tatsachen an, welche die Wiedereinsetzung begründen. [X.]iese sind durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin [X.] glaubhaft gemacht. [X.]ie versäumte [X.] ist durch die Einreichung des Originals der Revisionsbegründung innerhalb der Antragsfrist vorgenommen worden.

II. [X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben der Klage im noch rechtshängigen Umfang zu Recht entsprochen.

1. [X.]ie Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Jan[X.]r 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]as bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. [X.]iese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. August 2003 - am 1. August 2006 und am 1. August 2009 vorzunehmen gewesen.

b) Allerdings hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Jan[X.]r eines Jahres gebündelt und die Anpassung der Betriebsrente des [X.] erstmalig zum 1. Jan[X.]r 2007 geprüft. [X.]araus ergab sich für den Kläger der 1. Jan[X.]r 2010 als weiterer Prüfungstermin.

aa) [X.]er gesetzlich vorgeschriebene [X.]rei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. [X.]ie den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der [X.]rei-Jahres-[X.]raum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN).

bb) [X.]er Kläger bezieht seit dem 1. August 2003 eine Betriebsrente. [X.]iese wurde zum 1. Jan[X.]r 2007 angepasst. Hieraus leitet sich der weitere [X.] 1. Jan[X.]r 2010 ab.

2. [X.]ie sich aus § 16 Abs. 1 [X.] ergebende Verpflichtung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente um den Kaufkraftverlust anpasst (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). [X.]er Kaufkraftverlust im hier maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. August 2003 (Rentenbeginn) bis zum 1. Jan[X.]r 2010 ([X.]) beträgt - berechnet auf der Grundlage des am [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex (Basis 2005) - 11,13 vH ([107,8 [Wert [X.]ezember 2009] : 97,0 [Wert Juli 2003] - 1] x 100). [X.]anach könnte der Kläger eine Anpassung seiner bisherigen Betriebsrente iHv. 2.300,49 [X.] monatlich auf 2.418,44 [X.] ([X.] iHv. 2.176,23 [X.] x 1,1113) monatlich und damit eine um 117,95 [X.] (2.418,44 [X.] - 2.300,49 [X.]) monatlich höhere Betriebsrente verlangen. [X.]iesen Wert hatte das Arbeitsgericht zutreffend berechnet. [X.]as [X.] hat einen monatlichen [X.]ifferenzbetrag iHv. lediglich 117,44 [X.] ermittelt. [X.]a der Kläger gegen das Berufungsurteil weder Revision noch [X.] eingelegt hat, ist die Klageabweisung hinsichtlich des den Betrag von 117,44 [X.] monatlich übersteigenden [X.]ifferenzbetrags iHv. 0,51 [X.] rechtskräftig.

3. § 16 Abs. 1 [X.] sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber bei der [X.] neben den Belangen der Versorgungsempfänger auch seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigt.

a) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 [X.] ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 39). [X.]abei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. [X.]ies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] 50/05 - Rn. 55).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. [X.]ie wirtschaftlichen [X.]aten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 20; 11. [X.]ezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 41 mwN).

b) [X.]a für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. [X.]as gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 21; 11. [X.]ezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 54).

c) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. [X.]ie Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, weshalb es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten [X.] auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. [X.]emnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. [X.]emzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 30).

d) [X.]ie angemessene Eigenkapitalverzinsung bestimmt sich nach einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist.

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 42 mwN). Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. [X.]emgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach [X.] aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. [X.]ies ist bei den nach den [X.] des Handelsgesetzbuchs erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 39 mwN). [X.]avon ausgehend sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis zu bestimmen (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 42 mwN).

Allerdings sind im Hinblick auf das erzielte Betriebsergebnis die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. [X.]ies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. [X.]arüber hinaus sind wirtschaftliche [X.]aten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 43 mwN).

bb) Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. [X.]azu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 55 mwN). [X.]a sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem [X.]urchschnittswert auszugehen. [X.]as Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 139, 252).

cc) [X.]as Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 44 mwN). [X.]asselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 45 mwN).

dd) [X.]ie angemessene Eigenkapitalverzinsung bestimmt sich nach einem [X.] und einem Risikozuschlag.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s entspricht der [X.] der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. [X.]er Risikozuschlag beträgt [X.] (vgl. nur [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 24; 11. [X.]ezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 43 mwN). Mit dieser Rechtsprechung hat der [X.] - wie es seine Aufgabe ist (vgl. [X.] 9. April 1998 - 1 BvR 415/87 - zu II 2 a der Gründe) - den unbestimmten Rechtsbegriff „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“ in § 16 Abs. 1 [X.] konkretisiert. [X.]er [X.] hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 146/99 - zu II 2 c der Gründe).

(2) Gründe der Rechtssicherheit stehen dagegen, diese in langjähriger Rechtsprechung des [X.]s erfolgte Konkretisierung zu ändern. Überwiegende Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen nicht.

(a) [X.]er [X.] für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist - entgegen der Rechtsansicht der [X.] - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des [X.] (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 ([X.]I S. 1102) erlassenen [X.] zu bestimmen ([X.] [X.] Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5304).

[X.]er [X.] hat den Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand als Vergleichsmaßstab herangezogen, weil nur dieser es ermöglicht, den erforderlichen Vergleich zu einer sicheren Anlagemöglichkeit vorzunehmen. [X.]ie Zinssätze nach der [X.] bieten dagegen keinen passenden Vergleichsmaßstab für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens (so auch [X.]/[X.] NZA 2014, 350, 353). [X.]iese Zinssätze, die monatlich von der [X.] festgelegt werden, dienen der Berechnung der Rückstellungen von [X.] und damit der Bestimmung der dadurch tatsächlich zu erwartenden Belastungen. Sie besitzen aber keine Aussagekraft für die Frage, welche Eigenkapitalrendite einem Unternehmen als angemessen zuzubilligen ist.

Für eine Heranziehung des Zinssatzes der [X.] kann zwar angeführt werden, dass dieser einfach festzustellen ist und es sich damit um eine transparente Bezugsgröße handelt. [X.]ies gilt jedoch gleichermaßen für die Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand. Zwar werden diese seit dem [X.] nicht mehr im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik [X.]eutschland wiedergegeben. Allerdings werden die Werte in den Monatsberichten der [X.] ausgewiesen, die [X.]. im [X.] (unter www.bundesbank.de) zur Verfügung gestellt werden. [X.]amit bleibt der Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand für die [X.] leicht feststellbar.

(b) Auch der Risikozuschlag ist weiterhin mit [X.] anzusetzen. [X.]ieser Wert ist auch im heutigen Marktumfeld nach Auffassung des [X.]s noch angemessen und berücksichtigt das unternehmerische Risiko hinreichend ([X.] 21. Jan[X.]r 2014 - 12 [X.] 704/13 - zu I 1 c bb (2) der Gründe unter Berufung auf [X.]/[X.] BB 2013, 1067, 1070). [X.]er Risikozuschlag stellt einen Ausgleich für das erhöhte Risiko einer Investition in Unternehmen dar. Im Verhältnis zum [X.]satz ist er erheblich, auch wenn es insoweit entsprechend der Wirtschaftslage zu Schwankungen kommt. Gerade in [X.]en geringer Renditen der Anleihen der öffentlichen Hand und niedriger Inflation ist ein Risikozuschlag iHv. [X.] angemessen.

ee) [X.]ie Beklagte ist - entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Ansicht - nicht berechtigt, allein wegen des bei ihr erfolgten [X.] eine Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern. Ein Arbeitsplatzabbau lässt nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens schließen. Ist der Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten Ertragslage, so rechtfertigt es bereits diese bei Vorliegen der dafür entwickelten Voraussetzungen, die Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Ist er hingegen lediglich Teil einer auf die Verbesserung der Ertragslage gerichteten Unternehmenspolitik, gibt es keinen Grund, ihn bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des [X.]s zu berücksichtigen.

e) [X.]er Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält.

aa) [X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass [X.]chvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. [X.]ieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 50 mwN).

bb) [X.]ie handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung der erzielten Betriebsergebnisse. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der [X.]chvortrag der [X.]en ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. [X.]avon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

4. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] steht danach der Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zum 1. Jan[X.]r 2010 nicht entgegen. [X.]ie Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen. [X.]ie Beklagte durfte am [X.] 1. Jan[X.]r 2010 nicht davon ausgehen, dass ihr in der [X.] bis zum nächsten [X.] am 1. Jan[X.]r 2013 die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

a) Ausgehend von den von der [X.] geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die [X.] und 2008 sowie des nicht testierten Jahresabschlusses für das [X.] hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - durchgehend eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. [X.]ies gilt auch für das auf den [X.] 1. Jan[X.]r 2010 folgende Geschäftsjahr 2010.

aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 20.099.319,00 [X.]. [X.]aneben erwirtschaftete sie außerordentliche Erträge iHv. 12.767.173,00 [X.]; sie hatte außerordentliche Aufwendungen iHv. 1.264.502,00 [X.] und folglich ein außerordentliches Ergebnis iHv. 11.502.671,00 [X.] erreicht. [X.]arüber hinaus fielen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 493.144,00 [X.] sowie sonstige Steuern iHv. 45.445,00 [X.] an. [X.]amit erzielte die Beklagte ein Jahresergebnis von insgesamt 31.063.401,00 [X.], das aufgrund des [X.] mit der [X.] vollständig an diese abgeführt wurde. Aus diesen Werten ergibt sich - unter [X.] des außerordentlichen Ergebnisses und der Nichtberücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - ein Betriebsergebnis iHv. 20.053.874,00 [X.]. [X.]as (durchschnittliche) Eigenkapital der [X.] belief sich im Geschäftsjahr 2007 auf 129.636.504,00 [X.]. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 15,47 vH. [X.]iese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. [X.]ie Anleihen der öffentlichen Hand erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 vH.

bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 9.013.427,00 [X.]. Unter Berücksichtigung von sonstigen Steuern iHv. 2.745,00 [X.] ergab sich ein Betriebsergebnis iHv. 9.010.682,00 [X.]. [X.]as (durchschnittliche) Eigenkapital der [X.] belief sich unverändert auf 129.636.504,00 [X.]. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 6,95 vH. [X.]iese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4,0 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,0 vH.

cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf 18.392.597,52 [X.]. Hinzu kamen sonstige Steuern iHv. 9.489,24 [X.]. [X.]araus errechnet sich für das Geschäftsjahr 2009 ein Betriebsergebnis iHv. 18.383.108,28 [X.]. Es kann dahinstehen, ob von diesem Wert ein Abzug iHv. 9.100.000,00 [X.] vorzunehmen ist, wie das [X.] angenommen hat. Unter Berücksichtigung dieses Betrags belief sich das Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2009 auf 9.283.108,28 [X.]. Hieraus errechnet sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital im Geschäftsjahr 2009 iHv. 129.636.504,00 [X.] eine Eigenkapitalverzinsung von 7,16 vH. [X.]iese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 3,1 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,1 vH.

dd) In dem auf den [X.] am 1. Jan[X.]r 2010 folgenden Geschäftsjahr 2010 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.282.586,08 [X.] und hatte außerordentliche Aufwendungen iHv. 3.344.280,00 [X.] zu erbringen. [X.]arüber hinaus fielen sonstige Steuern iHv. 9.059,84 [X.] an. [X.]araus ergibt sich nach Abzug der außerordentlichen Aufwendungen ein Betriebsergebnis iHv. 7.273.526,24 [X.]. [X.]as (durchschnittliche) Eigenkapital der [X.] belief sich auf 129.636.504,00 [X.]. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 5,61 vH. [X.]iese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2010 eine Umlaufrendite von 2,4 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 vH.

b) Auf den von der [X.] vorgetragenen Personalabbau kommt es nicht an. Wie oben unter Rn. 44 ausgeführt, hat ein Personalabbau für sich genommen keine hinreichende Aussagekraft für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.

5. [X.]ie Beklagte kann sich auch nicht auf die schlechte wirtschaftliche Lage des [X.] berufen. [X.]ies hat das [X.] zu Recht erkannt.

a) Finanzielle, technische, organisatorische oder sonstige Verflechtungen können sich auf die wirtschaftliche Lage des [X.] auswirken. Ob und inwieweit sich durch Entwicklungen außerhalb des Unternehmens dessen wirtschaftliche Lage verschlechtern kann, hängt dabei zum einen davon ab, in welchem Umfang das Unternehmen derartigen Einflüssen ausgesetzt ist. Zum anderen kommt es darauf an, wie rasch und effektiv der [X.] auf negative Entwicklungen außerhalb seines Unternehmens reagieren kann. [X.]iese Überlegungen gelten auch für Verflechtungen in einem Konzern (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 17, [X.]E 129, 292). Unerheblich ist es, ob die Abhängigkeit von anderen Konzernunternehmen auf einem besonderen Finanzierungssystem, einer weitgehenden Arbeitsteilung und Spezialisierung, dem Fehlen eigener personeller, organisatorischer oder technischer Ressourcen oder auf anderen Gründen beruht (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 19, aaO). Entscheidend für eine Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage eines anderen Unternehmens bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist, dass zwischen diesem und dem [X.] derart enge Verbindungen und Abhängigkeiten bestehen, die die Prognose rechtfertigen, die schlechte wirtschaftliche Lage werde sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage des [X.]s auswirken und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 20, aaO).

b) [X.]as [X.] hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf die allgemein schlechte Lage im Konzern berufen. Sie habe sowohl in der [X.] vor dem [X.] als auch in der [X.] danach im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als Kommissionärin Gewinne erwirtschaftet und an die [X.] iHv. über 31,063 Mio. [X.] (2007), über 9,383 Mio. [X.] (2008), über 18,556 Mio. [X.] (2009), über 3,929 Mio. [X.] (2010) und über 5,527 Mio. [X.] (2011) abgeführt. [X.]aran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. [X.]urch das Kommissionärsmodell würden mit dem operativen Geschäft einhergehende Verluste oder Gewinne auf die [X.] verlagert. [X.]as Kommissionärsgeschäft sei seit dem Jahr 2001 Unternehmenszweck der [X.], mit welchen sie bis einschließlich 2008 [X.]. auch die Anpassung der Betriebsrenten als [X.]in erwirtschaftet habe.

Zwar habe die Beklagte betont, eine Insolvenz der [X.] würde unmittelbar auf sie durchschlagen. Ohne K-Produkte gäbe es keine Geschäftstätigkeit, die von ihr ausgeübt werden könnte; ein Scheitern des im Jan[X.]r 2012 eingeleiteten und auf [X.]nierung ausgelegten Verfahrens nach „Chapter 11“ würde zur Einleitung einer Insolvenz nach „Chapter 7“ führen und unmittelbar auf die Beklagte durchschlagen. [X.]amit habe die Beklagte allerdings lediglich die abstrakte Gefahr beschrieben, die sich weder zum [X.] noch im [X.]punkt der Entscheidung der Berufungskammer zu einer konkreten Gefahr verdichtet habe. [X.] verlässliche Aussagen ließen sich vermutlich erst im Frühjahr 2013 treffen, wenn die nächste Anpassungsprüfung für den Kläger anstehe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass zum [X.] keine konkrete Gefahr bestanden habe, es werde bis zum nächsten [X.] keine zu vertreibenden K-Produkte und [X.]ienstleistungen mehr geben. Bei Einleitung eines Verfahrens nach „Chapter 11“ sei von einer [X.]nierung und Restrukturierung auszugehen.

Nicht absehbar sei zudem gewesen, dass ein Patentrechtsstreit im Vorfeld der Veräußerung zum [X.] führen würde. Ebenso wenig sei absehbar gewesen, dass von der [X.] weitere Geschäftsbereiche veräußert werden würden, womit eine weitere Umsatz- und Personalreduzierung einhergegangen sei. [X.]iese späteren und unerwarteten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse könnten erst bei späteren Anpassungsprüfungen berücksichtigt werden. [X.]ie Beklagte habe auch nicht vorgetragen, zur Abwendung der Insolvenz des [X.] Mutterunternehmens in ein [X.]nierungskonzept eingebunden gewesen zu sein. Ein Kapitaltransfer an die [X.] habe nicht stattgefunden. [X.]ies habe die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Ein [X.]nierungsbeitrag für die [X.] durch Einschnitte bei den Betriebsrenten könne folglich nicht geleistet werden.

c) [X.]ie von der Revision hiergegen geführten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. [X.]ie Beklagte zeigt keinen Rechtsfehler in der Würdigung des [X.]s auf.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das [X.] in der angefochtenen Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass ein sog. „[X.]urchschlagen“ der Krise des Konzerns dessen drohende Liquidierung voraussetze.

bb) [X.]en von der [X.] gehaltenen [X.]chvortrag zu einem möglichen „[X.]urchschlagen“ der wirtschaftlichen Lage des Konzerns hat das [X.] gewürdigt und für nicht ausreichend angesehen. In der Revision beschränkt sich die Beklagte darauf, geltend zu machen, sie habe ausreichend vorgetragen, worin die Ursache für die Krise des Konzerns liege, wie sich diese Krise bis zum [X.] entwickelt und auf die Beklagte ausgewirkt habe. [X.]azu habe sie auf ihre eigene wirtschaftliche Lage hingewiesen. Bereits vor dem [X.] habe sich ihre Lage negativ entwickelt und sie habe Personal abgebaut. Eine Trendwende sei nicht absehbar gewesen. [X.]amit setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des [X.]s, ohne jedoch einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, das [X.] hätte die nach dem [X.] eingetretenen Entwicklungen berücksichtigen müssen, verkennt die Revision, dass dies nur dann geboten gewesen wäre, wenn diese Entwicklungen am [X.] bereits vorhersehbar gewesen wären, denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der [X.]. Im Übrigen ist der von der [X.] insoweit gehaltene Vortrag in der Revision auf ihre eigene wirtschaftliche Lage zugeschnitten und nicht auf die wirtschaftliche Lage des [X.].

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Wischnath    

        

    C. Reiter    

                 

Meta

3 AZR 116/13

11.11.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Mai 2012, Az: 18 Ca 8798/11, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB vom 25.05.2009, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2014, Az. 3 AZR 116/13 (REWIS RS 2014, 1472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1472

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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