Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 AZR 686/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 10015

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Umstrukturierungsmaßnahmen


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2016 - 4 [X.]/15 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab dem 1. Januar 2013 zu der bis dahin geschuldeten Betriebsrente von 3.405,40 [X.] einen weiteren monatlichen Bruttobetrag von 202,18 [X.] zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 13. August 2015 - 15 Ca 8768/14 - insoweit abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7 zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten in der [X.]evisionsinstanz noch über eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2013.

2

[X.]ie Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. [X.]ie Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] für die Betriebsrenten ihrer insgesamt etwa 2.500 Versorgungsempfänger führt sie gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. [X.]er - ehemals bei der [X.] beschäftigte - Kläger bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente iHv. zunächst 3.256,93 [X.] monatlich. Seit dem 1. Januar 2010 steht ihm aufgrund der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des [X.] eine Betriebsrente iHv. 3.405,40 [X.] monatlich zu.

3

[X.]ie Beklagte ist eine 100-prozentige Tochter der [X.], mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Bei der [X.] handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der [X.], die einen Konzernabschluss nach [X.] [X.]echt aufstellt, in den die Beklagte einbezogen ist. [X.]ie [X.] ist in den weltweiten [X.] eingebunden, dessen Leitung der [X.] (im [X.]) in [X.], [X.], [X.] obliegt.

4

Ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen und verstärkt durch die Finanzkrise 2008 befindet sich der [X.] seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In den Jahren 2004 bis 2007 wurde der Konzern umstrukturiert und im Zuge der [X.]igitalisierung der Fotografie fast die gesamte Produktpalette ausgetauscht. [X.]er Konzern wandte sich von bestehenden Geschäftsfeldern in der Medizintechnik ab und erschloss neue Geschäftsfelder im Bereich der grafischen Industrie. [X.]er Anpassungsprozess führte weltweit zu einem umfangreichen Arbeitsplatzabbau und einer damit einhergehenden [X.]eduzierung der Mitarbeiter. [X.]er Aktienkurs der [X.] verringerte sich erheblich. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten keine [X.]ividendenauszahlungen an Aktionäre. [X.]ie Kreditwürdigkeit der Gesellschaft wurde von den [X.]atingagenturen als hoch spekulativ bzw. anfällig für Zahlungsverzögerungen eingestuft.

5

Am 19. Januar 2012 beantragte die [X.] das Insolvenzverfahren in den [X.] nach „[X.]“. [X.]as Verfahren, das im September 2013 beendet wurde, führte zu einem weiteren Stellenabbau auf etwa 7.000 Mitarbeiter weltweit. Im September 2013 veräußerte die [X.] die beiden Geschäftsbereiche „[X.]“ und „P“. [X.]iese Umstrukturierungsmaßnahmen wurden bereits im Jahr 2012 eingeleitet.

6

[X.]ie Beklagte vermarktet ausschließlich Produkte und [X.]ienstleistungen des Markennamens „K“ auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie, der Kinotechnik und der [X.]ruckindustrie. Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 in ein sog. Kommissionärsmodell einbezogen und vertreibt die Produkte und [X.]ienstleistungen in eigenem Namen auf fremde [X.]echnung. Hierfür erhält sie von der Prinzipalin, der E K S.A.[X.].L. G - einer Schwestergesellschaft - eine umsatzbezogene Vergütung. [X.]ie Mitarbeiterzahl der [X.] reduzierte sich von 861 Arbeitnehmern im Jahr 2003 auf 191 Arbeitnehmer Ende 2013. [X.]er Personalabbau wurde von Interessenausgleichen und Sozialplänen in den Jahren 2009 bis 2012 begleitet.

7

[X.]ie Beklagte verweigerte eine Anpassung der Betriebsrenten zum 1. Januar 2013 unter Hinweis auf ihre eigene schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechte wirtschaftliche Lage des [X.]s.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die [X.]evision von Bedeutung - eine Erhöhung seiner Betriebsrente um monatlich 202,18 [X.] ab dem 1. Januar 2013 begehrt. Er hat geltend gemacht, die Anpassungsentscheidung der [X.] entspreche nicht billigem Ermessen. [X.]ie Schwierigkeiten des [X.] Mutterkonzerns würden sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der [X.] auswirken. Maßgeblich seien vielmehr deren wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. [X.]ie Beklagte habe durchgehend eine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie habe stets Gewinne erzielt, die weder aufgrund der Konzernverflechtungen noch des [X.] zu relativieren seien. [X.]as Kommissionärsmodell ermögliche der [X.], die Eigenkapitalrendite zulasten der Betriebsrentner zu manipulieren.

9

[X.]er Kläger hat - soweit für die [X.]evision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu der derzeit gezahlten Betriebsrente von 3.405,40 [X.] brutto ab Januar 2013 einen weiteren monatlichen Bruttobetrag von 202,18 [X.] zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ihre schlechte wirtschaftliche Lage lasse die begehrte Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. Januar 2013 nicht zu. [X.]ie Eigenkapitalrendite sei in den vergangenen Jahren rückläufig gewesen. Bei der im [X.]ahmen der Anpassungsprüfung zu treffenden Prognoseentscheidung seien auch die Kosten zu berücksichtigen, die im Fall einer Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftverlust durch eine von ihr zu leistende Einmalzahlung an die [X.]ückdeckungsversicherung entstünden.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. [X.]er Kläger begehrt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist begründet. [X.]as [X.] hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang zu Unrecht stattgegeben. [X.]ie Klage ist insoweit unbegründet.

I. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013.

1. [X.]ie Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2013 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]as bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. [X.]iese wäre daher - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. April 2007 - am 1. April 2010 und am 1. April 2013 vorzunehmen gewesen.

b) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. [X.]araus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2013 als Prüfungstermin.

aa) [X.]er gesetzlich vorgeschriebene [X.]rei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. [X.]ie Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. [X.]ie den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der [X.] allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 21. April 2015 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

bb) [X.]er Kläger bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der [X.]e ergibt sich - ohne unzulässige Verzögerung beim ersten [X.] - damit der 1. Januar 2010 und in der Folgezeit der 1. Januar 2013.

2. [X.]ie Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2013 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen nach § 16 Abs. 1 [X.]. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] entgegen.

a) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

aa) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. [X.]abei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. [X.]ies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 158, 165).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. [X.]ie wirtschaftlichen [X.]aten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 158, 165).

bb) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. [X.]emnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. [X.]eshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 158, 165).

cc) [X.]a für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. [X.]ies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. [X.]ie Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 158, 165).

dd) [X.]ie angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. [X.]er [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. [X.]er Risikozuschlag beträgt [X.] (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 158, 165).

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind nicht ausgehend von den nach internationalen [X.] erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 158, 165). Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. [X.]ies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. [X.]arüber hinaus sind wirtschaftliche [X.]aten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 158, 165).

(2) Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. [X.]azu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.]. [X.]a sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem [X.]urchschnittswert auszugehen. [X.]as Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.]E 158, 165).

(3) [X.]as Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. [X.]asselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 158, 165).

ee) [X.]er Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. [X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 158, 165).

Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. [X.]avon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 158, 165).

b) [X.]anach entspricht die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2013 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen.

aa) [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] stand ausweislich der von der [X.] geprüften und testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 2010 bis 2012 einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] entgegen.

(1) [X.]ie Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2010 ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.282.586,08 Euro. Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 9.059,84 Euro ergibt sich ein Betriebsergebnis iHv. 7.273.526,24 Euro. [X.]as (durchschnittliche) Eigenkapital der [X.] belief sich auf 129.636.504,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 5,61 vH. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2010 eine Umlaufrendite von 2,4 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung [X.].

(2) Im Geschäftsjahr 2011 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] auf 5.529.027,00 Euro. Unter Berücksichtigung angefallener sonstiger Steuern iHv. 1.994,00 Euro beträgt das Betriebsergebnis 5.527.033,00 Euro. [X.]anach ergibt sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital von 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,26 vH. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2011 eine Umlaufrendite von 2,4 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung [X.].

(3) Im Geschäftsjahr 2012 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5.389.459,28 Euro. [X.]as nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 4.149,83 Euro erwirtschaftete Betriebsergebnis beträgt 5.385.309,45 Euro. Hieraus errechnet sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital von 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,15 vH. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 vH.

bb) Ausgehend hiervon hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen, die wirtschaftliche Lage der [X.] habe einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2013 nicht entgegengestanden. [X.]as [X.] hat darauf abgestellt, dass die Beklagte im [X.]urchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die die durchschnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren übersteigt. [X.]amit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ in § 16 Abs. 1 [X.] verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem [X.] erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. [X.] 7. Juni 2016 - 3 [X.] - Rn. 41).

cc) [X.]ies war vorliegend nicht der Fall. [X.]ie Beklagte erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2010 zwar eine Eigenkapitalrendite, die 1,21 Prozentpunkte über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von [X.] lag. [X.] erreichte sie jedoch keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Ihre Eigenkapitalrendite lag vielmehr um 0,14 Prozentpunkte unter der von den öffentlichen Anleihen erzielten Umlaufrendite zuzüglich des zweiprozentigen [X.]. Im Geschäftsjahr 2012 erzielte die Beklagte zwar wieder eine angemessene Eigenkapitalrendite. [X.]iese lag jedoch lediglich um 0,85 Prozentpunkte und damit nur geringfügig oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung und überstieg im Vergleich zum Geschäftsjahr 2010 die angemessene Eigenkapitalverzinsung nur noch in deutlich geringerem Maße. Angesichts dieser unbeständigen Entwicklung und der sich stetig verschlechternden Betriebsergebnisse durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage trotz der in den Jahren 2010 und 2012 erreichten angemessenen Eigenkapitalverzinsungen nicht positiv stabilisieren würde und sie in der [X.] bis zum nächsten [X.] am 1. Januar 2016 nicht die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen würde.

dd) [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] in dem auf den [X.] folgendem Geschäftsjahr 2013 hat die Prognose der [X.] zum [X.] 1. Januar 2013 nicht entkräftet.

[X.]ie Beklagte erzielte im Jahr 2013 - nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.846,77 Euro - ein Betriebsergebnis iHv. 2.007.154,39 Euro. Ihr (durchschnittliches) Eigenkapital betrug nach der Veräußerung der beiden Geschäftsbereiche „P“ und „[X.]“ 77.154.047,50 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 2,60 vH. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2013 eine Umlaufrendite von 1,3 vH. Zuzüglich des [X.] von [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 vH. [X.]amit lag die Eigenkapitalrendite der [X.] trotz der Herabsetzung des Eigenkapitals [X.] im Jahr 2013 unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung.

ee) Etwas anderes folgt - entgegen der in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des [X.] - auch nicht daraus, dass die der wirtschaftlichen Stabilisierung der [X.] dienende Veräußerung der beiden Geschäftsbereiche „P“ und „[X.]“ bereits vor dem [X.] eingeleitet wurde. Solche Umstrukturierungsmaßnahmen sind darauf angelegt, die Betriebsergebnisse langfristig zu steigern. Ob die damit verfolgte unternehmerische Zielsetzung bereits in der kurzen [X.]spanne bis zum nächsten [X.] zu einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung führt, bleibt ungewiss. [X.]ie bloße Planung solcher Maßnahmen ist daher für sich genommen nicht geeignet, eine auf der Grundlage der bisherigen Betriebsergebnisse aufgestellte negative Prognose zu erschüttern. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] - wie vom Kläger angeregt - bedarf es deshalb nicht.

ff) Auf die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung auch die Kosten berücksichtigen dürfte, die ihr im Fall einer Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftverlust durch eine von ihr zu leistende Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung entstünden, kam es nach alledem nicht an.

3. [X.]ie Beklagte schuldet dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 826 BGB (vgl. dazu [X.] 15. September 2015 - 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 152, 285) keine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2013.

a) [X.]er für die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Kläger (zur [X.]arlegungs- und Beweislast vgl. etwa [X.] 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 26 mwN) hat vorgetragen, die vom Konzern jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres festgelegten und von der [X.] an die Beklagte geleisteten Kommissionsraten orientierten sich nicht an den Gegebenheiten des Marktes, sondern seien das Ergebnis bilanzpolitischer Überlegungen. Es werde dabei nicht nur um steuerrechtliche Aspekte gehen, sondern angesichts der großen Anzahl der Pensionäre und der mit [X.] verbundenen erheblichen Kosten auch um die Vermeidung von Anpassungen.

b) [X.]amit ist der Kläger der ihm obliegenden [X.]arlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Er hat lediglich behauptet, das sog. [X.] berge die Gefahr eines Missbrauchs, und entsprechende Vermutungen geäußert, nicht jedoch hinreichend substantiiert Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Betriebsergebnisse hierdurch tatsächlich zulasten der Betriebsrentner manipuliert worden sind. [X.]ies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Hinblick auf das mit einer ausländischen Schwestergesellschaft durchgeführte [X.] die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben nicht in Zweifel zieht.

II. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 686/16

26.04.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 13. August 2015, Az: 15 Ca 8768/14, Urteil

§ 16 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 AZR 686/16 (REWIS RS 2018, 10015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10015

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