Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019, Az. 3 AZR 616/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 11222

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2017 - 15 Sa 3/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2014.

2

[X.]ie Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. [X.]ie Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] für die Betriebsrenten ihrer insgesamt etwa 2.500 Versorgungsempfänger führt sie gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. [X.]er - ehemals bei der [X.] beschäftigte - Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente iHv. 6.844,81 [X.] monatlich.

3

[X.]ie Beklagte ist eine 100-prozentige Tochter der [X.], mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Bei der [X.] handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der [X.], die einen Konzernabschluss nach [X.] [X.]echt aufstellt, in den die Beklagte einbezogen ist. [X.]ie [X.] ist in den weltweiten [X.] eingebunden, dessen Leitung der [X.] (im Folgenden [X.]) in [X.], [X.], [X.] obliegt.

4

Ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen und verstärkt durch die weltweite Finanzkrise 2008 befindet sich der [X.] seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In der Folge wurde der Konzern umstrukturiert und im Zuge der [X.]igitalisierung der Fotografie fast die gesamte Produktpalette ausgetauscht. [X.]er Konzern wandte sich von bestehenden Geschäftsfeldern in der Medizintechnik ab und erschloss neue Geschäftsfelder im Bereich der graphischen Industrie. [X.]er Anpassungsprozess führte weltweit zu einem umfangreichen Arbeitsplatzabbau und einer damit einhergehenden [X.]eduzierung der Mitarbeiter. [X.]er Aktienkurs der [X.] verringerte sich erheblich. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten keine [X.]ividendenauszahlungen an Aktionäre. [X.]ie Kreditwürdigkeit der Gesellschaft wurde von den [X.]ating-Agenturen als hoch spekulativ bzw. anfällig für Zahlungsverzögerungen eingestuft.

5

Am 19. Januar 2012 beantragte die [X.] das Insolvenzverfahren in den [X.] nach „[X.]“. [X.]as Verfahren, das im September 2013 beendet wurde, führte zu einem weiteren Stellenabbau weltweit. Im September 2013 veräußerte die [X.] die beiden Geschäftsbereiche „[X.]“ und „P“. [X.]iese Umstrukturierungsmaßnahmen wurden bereits im Jahr 2012 eingeleitet.

6

[X.]ie Beklagte vermarktet ausschließlich Produkte und [X.]ienstleistungen des Markennamens „K“ auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie, der Kinotechnik und der [X.]ruckindustrie. Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 in ein sog. Kommissionärsmodell einbezogen und vertreibt die Produkte und [X.]ienstleistungen in eigenem Namen auf fremde [X.]echnung. Hierfür erhält sie von der Prinzipalin, der E K S.A.[X.].L. G - einer Schwestergesellschaft - eine umsatzbezogene Vergütung.

7

[X.]ie Mitarbeiterzahl der [X.] reduzierte sich aufgrund von [X.]estrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 2003 bis Ende 2014 von über 800 Mitarbeitern auf weniger als 200 Mitarbeiter. [X.]er Personalabbau wurde von Interessenausgleichen und Sozialplänen in den Jahren 2009 bis 2012 begleitet.

8

[X.]ie Beklagte verweigerte eine Anpassung der Betriebsrenten zum 1. Januar 2014 unter Hinweis auf ihre eigene schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechte wirtschaftliche Lage des [X.]s.

9

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassungsentscheidung der [X.] entspreche nicht billigem Ermessen. [X.]ie Schwierigkeiten des [X.] Mutterkonzerns würden sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der [X.] auswirken. Maßgeblich seien vielmehr deren wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. [X.]ie Beklagte habe durchgehend eine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie habe stets Gewinne erzielt, die weder aufgrund der Konzernverflechtungen noch des [X.] zu relativieren seien.

[X.]er Kläger hat - soweit für die [X.]evision von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Januar 2014 zu der derzeit gezahlten monatlichen Betriebsrente von 6.844,81 [X.] brutto einen weiteren monatlichen Bruttobetrag iHv. 430,36 [X.] zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner [X.]evision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie zulässige Klage ist unbegründet.

I. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2014.

1. [X.]ie [X.] war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2014 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]as bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. [X.]iese wäre daher - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Oktober 2010 - am 1. Oktober 2013 vorzunehmen gewesen.

b) Allerdings hat die [X.] alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. [X.]araus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2014 als Prüfungstermin.

aa) [X.]er gesetzlich vorgeschriebene [X.]rei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. [X.]ie Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. [X.]ie den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der [X.] allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

bb) [X.]er Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der [X.]e ergibt sich - ohne unzulässige Verzögerung - der 1. Januar 2014 als [X.].

2. [X.]ie Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2014 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen nach § 16 Abs. 1 [X.]. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] entgegen.

a) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

aa) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. [X.]abei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. [X.]ies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. [X.]ie wirtschaftlichen [X.]aten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

bb) [X.]ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des [X.]s wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. [X.]emnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. [X.]eshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN).

cc) [X.]a für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. [X.]ies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. [X.]ie Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

dd) [X.]ie angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. [X.]er [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. [X.]er Risikozuschlag beträgt 2 [X.] (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind nicht ausgehend von den nach internationalen [X.] erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen. Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. [X.]ies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. [X.]arüber hinaus sind wirtschaftliche [X.]aten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN).

(2) Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. [X.]azu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.]. [X.]a sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem [X.]urchschnittswert auszugehen. [X.]as Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

(3) [X.]as Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. [X.]asselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN).

(4) [X.]ie angemessene Eigenkapitalverzinsung bestimmt sich nach einem [X.] und einem Risikozuschlag.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s entspricht der [X.] der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. [X.]er Risikozuschlag beträgt 2 [X.]. Mit dieser Rechtsprechung hat der [X.] den unbestimmten Rechtsbegriff „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“ in § 16 Abs. 1 [X.] konkretisiert. [X.]er [X.] hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.]E 149, 379).

(b) Gründe der Rechtssicherheit stehen dagegen, diese in langjähriger Rechtsprechung des [X.]s erfolgte Konkretisierung zu ändern. Überwiegende Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen nicht.

(aa) [X.]er [X.] für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist - entgegen der Auffassung der [X.] - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des [X.] (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 ([X.]I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (ausführlich hierzu [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 40 bis 42, [X.]E 149, 379).

(bb) Entgegen der Auffassung des [X.] ist für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung nicht auf die Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen mit einer Laufzeit von lediglich drei Jahren abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN) darf eine Anpassung der Betriebsrenten die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährden. Im Wettbewerb behaupten und damit auch Arbeitsplätze sichern, kann sich ein Unternehmen nur, wenn es langfristig Gewinne abwirft (vgl. bereits [X.] 23. April 1985 - 3 [X.] - zu III 3 der Gründe, [X.]E 48, 284), also auch auf längere Sicht eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet und nicht lediglich für einen [X.]raum bis zum nächsten [X.]. Hierfür liefern gerade festverzinsliche Wertpapiere mit einer langfristig erzielbaren Verzinsung einen geeigneten Anhaltspunkt (vgl. auch [X.]/[X.] 1998, 1725).

ee) [X.]er Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. [X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. [X.]avon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN).

b) [X.]anach entspricht die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2014 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, billigem Ermessen.

Allerdings hat das [X.] rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass die [X.] in den Jahren 2011 bis 2013 eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung iHv. 3,68 [X.] erzielt hat und diese hinter den durchschnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren zurückblieb. [X.]amit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ in § 16 Abs. 1 [X.] verkannt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem [X.] erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN).

aa) [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] stand ausweislich des von der [X.] geprüften und testierten Jahresabschlusses für das [X.] und des in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen 2012 und 2013 ausgewiesenen und vom Kläger nicht bestrittenen Zahlenwerks einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] entgegen. [X.]ie [X.] hat lediglich im Geschäftsjahr 2012 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet.

(1) [X.]ie [X.] erzielte im Geschäftsjahr 2011 ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5.529.027,00 [X.]. Unter Berücksichtigung angefallener sonstiger Steuern iHv. 1.994,00 [X.] beträgt das Betriebsergebnis 5.527.033,00 [X.]. [X.]anach ergibt sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital von 129.636.504,00 [X.] eine Eigenkapitalverzinsung von 4,26 [X.]. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im [X.] eine Umlaufrendite von 2,4 [X.]. Zuzüglich des [X.] von 2 [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 [X.].

(2) Im Geschäftsjahr 2012 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] auf 5.389.459,28 [X.]. [X.]as nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 4.149,83 [X.] erwirtschaftete Betriebsergebnis beträgt 5.385.309,45 [X.]. Hieraus errechnet sich bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital von 129.636.504,00 [X.] eine Eigenkapitalverzinsung von 4,15 [X.]. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 [X.]. Zuzüglich des [X.] von 2 [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 [X.].

(3) Im Geschäftsjahr 2013 erzielte die [X.] ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 2.010.001,16 [X.]. [X.]as nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.846,77 [X.] erwirtschaftete Betriebsergebnis belief sich auf 2.007.154,39 [X.]. Ihr (durchschnittliches) Eigenkapital betrug nach der Veräußerung der beiden Geschäftsbereiche „P“ und „[X.]“ 77.154.047,50 [X.]. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 2,60 [X.]. [X.]ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2013 eine Umlaufrendite von 1,3 [X.]. Zuzüglich des [X.] von 2 [X.] betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 [X.].

bb) [X.]anach erzielte die [X.] in den Geschäftsjahren 2011 und 2013 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. In 2013 lag die Eigenkapitalrendite der [X.] sogar 0,7 Prozentpunkte unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, obwohl das Eigenkapital herabgesetzt wurde. [X.]ie von der [X.] im Geschäftsjahr 2012 erwirtschaftete angemessene Eigenkapitalrendite lag lediglich um 0,85 Prozentpunkte und damit nur geringfügig oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Außerdem blieb die erreichte Eigenkapitalrendite im Jahr 2012 iHv. 4,15 [X.] hinter der im Geschäftsjahr 2011 erzielten Eigenkapitalrendite iHv. 4,26 [X.] sogar um 0,11 Prozentpunkte zurück. Angesichts dieser unbeständigen Entwicklung und der sich stetig verschlechternden Betriebsergebnisse durfte die [X.] am 1. Januar 2014 davon ausgehen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage nicht positiv stabilisieren würde und sie in der [X.] bis zum nächsten [X.] am 1. Januar 2017 nicht die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen würde.

cc) [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] in dem auf den [X.] folgendem Geschäftsjahr 2014 hat ihre Prognose zum [X.] 1. Januar 2014 nicht entkräftet. Zwar erwirtschaftete die [X.] im Geschäftsjahr 2014 bei einem (durchschnittlichen) Eigenkapital iHv. 24.671.591,00 [X.] und einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 2.796.450,06 [X.] eine Eigenkapitalrendite iHv. 11,34 [X.]. [X.]emgegenüber erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2014 eine Umlaufrendite von 1 [X.], sodass zuzüglich des [X.] von 2 [X.] die angemessene Eigenkapitalverzinsung lediglich 3 [X.] betrug. Maßgeblich für diese - erstmals nach mehreren wirtschaftlich schlechten Geschäftsjahren - erzielte hohe Eigenkapitalrendite war dabei die Herabsetzung des Eigenkapitals im Zusammenhang mit der Veräußerung der beiden Geschäftsbereiche „[X.]“ und „P“. Ohne diese Maßnahmen hätte die [X.] auch im Geschäftsjahr 2014 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

[X.]ie Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2014 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Verkauf der beiden Geschäftsbereiche bereits im September 2013 erfolgte und sie zum [X.] vorhersehen konnte, dass das Eigenkapital von 129.636.504,00 [X.] auf 24.671.591,00 [X.] und damit auf weniger als ein Fünftel herabgesetzt ist. Eine bloße Verringerung des Eigenkapitals genügt nicht, die auf der über einen langen [X.]raum beständig schlechten wirtschaftlichen Lage gründende negative Einschätzung der [X.] zu entkräften. Solche Maßnahmen besagen für sich genommen nichts über die künftige Eigenkapitalrendite.

[X.]arüber hinausgehende Umstände, die zum [X.] für die [X.] vorhersehbar waren, und die den Schluss nahelegen, die Unsicherheiten über die Wirkung der eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung seien überwunden, sind weder ersichtlich, noch hat das [X.] entsprechende Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 vorträgt, die beiden veräußerten Geschäftsbereiche „[X.]“ und „P“ seien defizitär, deshalb sei die negative wirtschaftliche Entwicklung der [X.] nach deren Veräußerung beendet, war der Rechtsstreit - ungeachtet dessen, dass es sich um neues und damit unbeachtliches Vorbringen in der Revisionsinstanz handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens an das [X.] zurückzuverweisen. Selbst wenn man zugunsten des [X.] unterstellte, die beiden Geschäftsbereiche seien defizitär, lässt das Zahlenwerk in den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2011 bis 2014 nicht erkennen, dass sie in einem so hohen Maße unrentabel waren, dass ihr Verkauf zu einer wirtschaftlichen Erholung und Stabilisierung der [X.] führte. [X.]ie [X.] erzielte in den Jahren 2011 und 2012 ein Betriebsergebnis von 5.527.033,00 [X.] bzw. 5.385.309,45 [X.]. [X.]emgegenüber verzeichnete sie im Geschäftsjahr 2013 lediglich ein Betriebsergebnis von 2.007.154,39 [X.], also weniger als die Hälfte gegenüber den beiden Vorjahren. Trotz der Veräußerung der Geschäftsbereiche steigerte die [X.] ihr Betriebsergebnis in 2014 lediglich auf 2.796.450,06 [X.] und damit nur etwa auf die Hälfte der Betriebsergebnisse der Jahre 2011 und 2012. Wären die Geschäftsbereiche „[X.]“ und „P“ für die schlechte wirtschaftliche Lage der [X.] maßgeblich verantwortlich gewesen, hätte es nahegelegen, dass nach ihrem Verkauf das Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2014 deutlich höher ausgefallen wäre.

dd) Auch das weitere Vorbringen des [X.] gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] ist für die Anpassungsprüfung nicht der Kenntnisstand der [X.] Anfang Mai 2014 zugrunde zu legen, weil sie die Anpassung der Betriebsrente zu diesem [X.]punkt abgelehnt habe. Unabhängig vom [X.]punkt, zu dem der versorgungspflichtige Unternehmer die Anpassungsentscheidung tatsächlich trifft, ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Nur so kann verhindert werden, dass die Einbeziehung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens in die [X.] von der - zufälligen - Wahl des [X.] über eine Anpassung abhängt und sich der Arbeitgeber durch eine pflichtwidrige Verzögerung der Anpassungsentscheidung einen Rechtsvorteil verschafft (vgl. [X.] 17. Oktober 1995 - 3 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 81, 167). [X.]ie wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] wirkt sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers dann aus, wenn diese Veränderungen zum [X.] bereits vorhersehbar waren (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

(2) Soweit der Kläger - erstmals in der Revision - geltend macht, die Einbeziehung der [X.] in das sog. Kommissionärsmodell berge die Gefahr, dass die Betriebsergebnisse zulasten der Betriebsrentner manipuliert worden seien, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag in der Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigt werden kann (§ 559 ZPO). [X.]enn dieses Vorbringen gebietet keine andere Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der [X.]. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s an (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 58, [X.]E 158, 165).

ee) Auf die Frage, ob die [X.] bei ihrer Prognoseentscheidung auch die Kosten berücksichtigen dürfte, die ihr im Fall einer Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftverlust durch eine von ihr zu leistende Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung entstünden, kommt es nach alledem nicht an.

II. Vermeintliche Ansprüche aufgrund einer unzulässig manipulierten Eigenkapitalrendite sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

1. Soweit das [X.] über einen Anspruch des [X.] wegen einer Manipulation der Eigenkapitalrendite entschieden hat, ist dies rechtsfehlerhaft und zu korrigieren.

a) [X.]as [X.] hat einen Anspruch des [X.] auf eine höhere Betriebsrente aufgrund einer unzulässig manipulierten Eigenkapitalrendite abgelehnt. Es hat angenommen, die vom Kläger behauptete Manipulierbarkeit der Eigenkapitalrendite durch die von der [X.] und der [X.] vereinbarten Provisionssätze werde nicht durch objektive Tatsachen gestützt. [X.]er Kläger hat seinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente jedoch weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz auf eine Manipulation der Eigenkapitalrendite durch eine [X.] unangemessen niedrige Kommissionsrate gestützt.

b) [X.]as Urteil ist daher insoweit - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 15 mwN).

aa) [X.]er [X.] nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. etwa [X.] 15. April 2014 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 151, 235).

bb) [X.]er Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. [X.]er Lebenssachverhalt umfasst das Ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehört oder gehört hätte (vgl. etwa [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 15).

cc) [X.]anach hat das [X.] über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht Gegenstand des Verfahrens war. [X.]enn die Geltendmachung einer unzulässigen Manipulation der Eigenkapitalrendite zur Vermeidung von Betriebsrentenanpassungen durch die Festlegung einer zu geringen Kommissionsrate einerseits und die Behauptung einer Anpassungspflicht aufgrund der wirtschaftlichen Lage iSd. § 16 Abs. 1 [X.] andererseits sind unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände.

2. Soweit der Kläger erstmals in der Revision seinen Anspruch jedenfalls hilfsweise damit begründet, die Einbeziehung der [X.] in das sog. Kommissionärsmodell berge die Gefahr eines Missbrauchs, weil mit der Festlegung der Höhe der Kommissionsrate die Vermeidung einer Betriebsrentenanpassung bezweckt werde, handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung (ausführlich hierzu vgl. [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 20 bis 22 mwN).

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 616/17

22.01.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 6. Dezember 2016, Az: 16 Ca 3035/16, Urteil

§ 16 BetrAVG, § 308 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019, Az. 3 AZR 616/17 (REWIS RS 2019, 11222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11222

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