Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. XI ZB 12/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3441

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB
12/12

vom

19.
August 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
August 2014 durch [X.] [X.],
[X.]
Ellenberger
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Anträge des Prozessbevollmächtigten der [X.] zu [X.] und [X.] festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
16 Abs.
2 [X.] unabhängig von der Feststellung der Voraus-setzungen der Vorschrift in den jeweiligen Ausgangsverfahren ein-getreten sind, und die Anträge, die Entscheidung über die Kosten des [X.] in Bezug auf die [X.] zu [X.] und [X.] auszusetzen, werden zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die [X.] zu [X.] und [X.] waren Beigeladene des [X.] [X.]/06 vor dem [X.]. Sie sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den am 16.
Mai 2012 erlassenen [X.] beigetreten. Mit Schriftsätzen vom 21.
November 2013 und 26.
Februar 2014 teilte ihr Prozessbevollmächtigter mit, dass die [X.] verstorben sind. Wer Erbe sei, könne er nicht nachweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der [X.] zu [X.] und [X.] ist der Auffassung, das Rechtsbeschwerdegericht habe in analoger Anwendung des §
246 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO den Zeitpunkt zu markieren, ab dem die verstorbe-nen [X.] nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihre Rechte im Mus-1
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-
terverfahren im Sinne von §
16 Abs.
2 [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 1.
November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]; vgl. §
27 [X.]) wahrzunehmen. Zudem sei die Entscheidung über die Kosten des [X.] im Verhältnis zu den verstorbenen Beigetre-tenen auszusetzen, weil den unbekannten Erben Gelegenheit gegeben werden müsse, ihre Haftung wegen der Kosten des Verfahrens auf den Nachlass zu beschränken, §
780 Abs.
1 ZPO.
Der Prozessbevollmächtigte der [X.] zu [X.] und [X.] bean-tragt

dementsprechend

festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
16 Abs.
2 [X.] unabhängig von der Feststellung der Voraussetzungen der Vorschrift in den Ausgangsverfahren mit dem Tag des Eingangs der Anträge beim [X.], hilfsweise mit Zustellung des begehrten Feststel-lungsbeschlusses eingetreten sind. Zugleich beantragt er, die Entscheidung über die Kosten des [X.] im Verhältnis zu den Beige-tretenen zu [X.] und [X.], jedenfalls für den Fall des Unterliegens, auszuset-zen. Die [X.] ist dem entgegengetreten.

II.
Die Anträge haben keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen sind.
1. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindung eines Beigeladenen an den rechtskräftigen [X.] gemäß §
16 Abs.
2 [X.] ausge-schlossen ist, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht dafür zuständig, gemäß §
16 Abs.
2 [X.] Feststellungen dazu zu treffen, ob eine Partei nach rechtskräftigem Abschluss des [X.] in ihrem Rechtsstreit mit Einwendungen
ge-3
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-
4
-
gen den [X.] gehört wird. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Pro-zessgericht nach Fortsetzung des Ausgangsprozesses (KK-[X.]/
[X.], 1.
Aufl., §
15 Rn.
106).
2. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auch nicht in Bezug auf die Kos-ten im Verhältnis zu den [X.] zu [X.] und [X.] analog §
246 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO auszusetzen.
a) Für eine Aussetzung der Kostenentscheidung analog §
246 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO fehlt es

unabhängig davon, wie der Senat in der Sache [X.] wird

bereits an einer Regelungslücke.
Die Aussetzung des Verfahrens hat gemäß §
246 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn in der Person einer Partei ein Unterbrechungsgrund im Sinne der §§
239, 241, 242 ZPO vorliegt, das Verfahren aber infolge der anwaltlichen Vertretung gemäß §
246 Abs.
1 Halbs.
1 ZPO nicht unterbrochen ist (Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
246 Rn.
1
f.). Die Sonderregelung des §
11 Abs.
2 Satz
1, Satz
2 Fall
2 [X.] bestimmt abweichend hiervon, dass
das Musterverfahren im Interesse eines ungestörten Fortgangs des [X.] durch Bestimmung eines neuen Musterklägers fortgesetzt wird, sofern der Musterkläger stirbt, wenn der Pro-zessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des [X.] beantragt. Die Vorschrift verhält sich zwar nicht zu den Rechtsfolgen, die im Falle des Todes eines Beigeladenen im Muster-
oder Rechtsbeschwerdeverfah-ren eintreten. Jedoch entspricht es allgemeinen, auch im Muster-
und Rechts-beschwerdeverfahren geltenden Regeln des Zivilprozessrechts (§
9 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
3 Abs.
1 EGZPO), dass eine Unterbrechung oder Aus-setzung des Verfahrens nach Wesen und Rechtswirkungen der einfachen Streithilfe nicht erfolgt und damit eine Kostenentscheidung zu Lasten des 6
7
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-
5
-
Streithelfers nicht gehindert ist, wenn ein Unterbrechungsgrund lediglich in der Person eines Streithelfers vorliegt ([X.], Beschluss vom 27.
Januar 2000

I
ZR 159/99, juris; [X.], Urteil vom 15.
April 2003

11
U 190/01, juris Rn.
3
f., 11; OLG
Düsseldorf, [X.] 1985, 504). Das gilt für das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes in der Person eines Beigeladenen entsprechend
(KK-[X.]/Vollkommer, 2.
Aufl., §
13 Rn.
37). Denn die Rechtsstellung eines Beigeladenen im Musterverfahren gleicht der Rechtsstellung eines

unselb-ständigen

Streithelfers (Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2012

XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
27).
b) Zudem ist für eine Aussetzung der Kostenentscheidung analog §
246 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO nach Sinn und Zweck der Regelung kein Raum. Die [X.] dient dem Schutz des Prozessbevollmächtigten. Die Aussetzung soll ihm Gelegenheit geben, Rücksprache mit den Erben zu halten und Instruktionen für den Fortgang des Verfahrens einzuholen (Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
246 Rn.
1).
Gemessen hieran ist eine Aussetzung der Kostenentscheidung analog §
246 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht gebo-ten, um einem Erben die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß §
780 Abs.
1 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §
15 [X.] zu ermöglichen. Die Anordnung des für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung (zur Abgrenzung zu Eigenschulden, Senatsbeschluss vom 13.
Januar 2004

XI
ZR 35/01, juris Rn.
2 und [X.], Ur-teil vom 5.
Juli 2013

V
ZR 81/12, [X.], 555 Rn.
6, 12
ff.) ist für den [X.] lediglich rechtlich vorteilhaft. Der Prozessbevollmächtigte kann die Einrede
9
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-
6
-
daher ohne eigenes Risiko erheben, ohne dass es hierzu einer Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Rücksprache mit den Erben bedarf.

[X.]

Ellenberger

Matthias

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2006 -
3/7 OH 1/06 -

O[X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
23 [X.]/06 -

Meta

XI ZB 12/12

19.08.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2014, 3441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3441

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XI ZB 12/12

II ZB 6/09

I ZB 73/14

II ZB 7/09

II ZB 29/12

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