Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. II ZB 7/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1813

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 7/09

vom

22. Oktober
2013

in dem Musterverfahren

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober
2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und die Richterin
Caliebe
sowie die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
beschlossen:

Auf die Erinnerung des [X.]s wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 26.
Juni 2013 ([X.] 780013125404) aufgehoben.
Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch den Kostenbe-amten neu anzusetzen.

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23.
April 2013 ([X.], 1165)
hat der Senat über
die Musterrechtsbeschwerde des [X.]s entschieden. Eine Entschei-dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist bislang nicht ergan-gen. Der [X.] verfolgt im Ausgangsverfahren in der Hauptsache einen Anspruch in Höhe von 6.036

verfah-rens
hat der Senat auf 5.481.662,92

Der [X.] hat gegen den [X.] am 22.
Mai 2013 Ge-richtsgebühren
aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] Streitwert in Höhe von 89.780

, die Gegenstand der Kos-tenrechnung vom 26.
Juni 2013 ([X.] 780013125404)
sind. Hierge-1
2
-
3
-

gen richtet sich die Erinnerung des [X.]s, der der [X.] nicht abgeholfen hat.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
1. Die Erinnerung ist nach §
66 Abs.
1 Satz
1 [X.] statthaft und formge-recht eingelegt (§
66 Abs.
5 Satz
1 [X.]). Über die Erinnerung entscheidet nach §
66 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
139 Abs.
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2012

II
ZB 6/09, [X.], 92 Rn.
4; Beschluss vom
16.
Mai 2008

II
ZR 215/07, juris Rn.
2; Beschluss vom
30.
Januar 2008

II
ZB 34/07, juris Rn.
2).
2. Die Erinnerung ist begründet und führt zur Aufhebung des Kostenan-satzes. Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gem. §
71 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels am 7.
Mai 2009 geltenden Recht (im Folgenden: [X.] aF) erhoben.
Die Gerichtsgebühren sind fällig

6 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
aF). Der [X.] schuldet die Gerichts-gebühren nach §
22 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
4 Satz
2,
§
51a Abs.
2 [X.] aF jedoch nur nach Maßgabe der ihm zurechenbaren Teile des [X.].
a) Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
aF, für das die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der [X.] fällig wird
(vgl.
auch [X.], [X.], 13.
Aufl., §
6 Rn.
2).
Das Musterfest-stellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug überge-ordneten [X.] geführt ([X.] in KK-[X.], Einl. Rn.
23)
und ist damit ebenso wie die nach §
7 Abs.
1 [X.] aF

8 Abs.
1 [X.])
ausgesetzten
Ausgangsverfahren
eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach §
3 3
4
5
6
-
4
-

Abs.
1 EGZPO ([X.], Beschluss vom 16.
Januar 2008

W
([X.]) 26/07, juris Rn.
7; Wolf/[X.] in [X.], [X.], Einleitung Rn.
15). Nach altem wie nach neuem Kostenrecht
gilt das erstinstanzliche Musterverfah-ren als Teil des ersten Rechtszugs des [X.] (Vorbemerkung
1.2.1 KV Anlage
1 [X.]).
Daher fallen lediglich Auslagen des [X.] an, die gem. §
9 Abs.
1 [X.] aF bzw. §
9 Abs.
1 Satz
2 [X.] nF erst mit rechtskräftigem Abschluss des [X.] fällig werden. Die Haftung des [X.]s nach §
22 Abs.
1
[X.] für die Auslagen ist nach §
22 Abs.
4 Satz
1 [X.] ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks.
15/5091,
S.
35).

Demgegenüber fallen für das Rechtsbeschwerdeverfahren die [X.] nach Nr.
1821 KV Anlage
1 [X.] aus dem Wert an, der der Summe der in sämtlichen nach §
7 Abs.
1 [X.]
aF bzw. §
8 [X.]
ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen entspricht. Aus §
22 Abs.
4 Satz
2 [X.] ergibt sich, dass der Rechtsbeschwerdeführer
als Schuldner nach §
22 Abs.
1 Satz
1 [X.] angesehen wird
([X.] in KK-[X.], §
19 Anh.
I

§
51a
[X.] Rn.
13). Daraus folgt, dass das [X.] selbst bürgerliche Rechtsstreitigkeit
nach §
22 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist.
b) Der [X.] schuldet die Verfahrensgebühren nach §
22 Abs.
1
Satz
1, §
51a Abs.
2, §
47 Abs.
1
Satz
1 [X.] aF jedoch nur aus einem Wert
von 6.036

Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zurechenbaren Teile des [X.]. Maßgeblich sind
insoweit die Höhe der im Hauptsache-verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des [X.] sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2012

II
ZB 6/09, [X.], 92 Rn.
7; BT-Drucks.
15/5091, S.
35). Im Streitfall richten sich die Verfahrensgebühren nach dem
Wert des Hauptanspruchs,
den der [X.] im Ausgangsverfah-ren verfolgt.
7
8
-
5
-

3. Der [X.] hat den Kostenansatz entsprechend zu berichti-gen. Dass vor einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (vgl. §
29 Nr.
1 [X.])
nach Maßgabe der §
22 Abs.
1, Abs.
4 Satz
2, §
51a
Abs.
2 [X.]
aF (§
51a Abs.
3 [X.] nF)
nur ein Teil der Gerichtsgebühren vom [X.] und der auf seiner Seite [X.] gedeckt werden kann, hat der [X.] mit der Haftungsbeschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (BT-Drucks. 15/5091, S.
35).

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2009 -
20 Kap 1/08 -

9

Meta

II ZB 7/09

22.10.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. II ZB 7/09 (REWIS RS 2013, 1813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1813

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II ZB 7/09

XI ZR 51/10

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