Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. XI ZB 17/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5140

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917BXIZ[X.]7.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
19. September 2017

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 2, 13, 15, 20, 22
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3
[X.] § 157 D
a)
Jedes [X.] im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.] bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des [X.].
b)
Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für je-des [X.], das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.
c)
Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen [X.] kommt grundsätz-lich keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.
d)
In der [X.] kann das Musterverfahren nicht um neue [X.] erweitert werden.
-
2 -

e)
Das [X.], die Fehlerhaftigkeit einer [X.] "ins-besondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im [X.] nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hin-reichend bestimmt.
f)
Weder die [X.] noch einzelne Beigeladene können [X.], die durch den Vorlagebeschluss des [X.] oder den Erweite-rungsbeschluss des [X.] Verfahrensgegenstand des [X.] geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein [X.] ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
[X.], Beschluss vom 19. September 2017 -
XI ZB 17/15 -
O[X.]

[X.]

-
3 -

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
September 2017
durch den Vizepräsidenten Prof. [X.], den [X.] Dr. [X.] sowie
die [X.]innen [X.], Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des [X.] und des [X.] zu 2 gegen den [X.] des [X.] [X.] vom 22.
April 2015 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zur Un-richtigkeit bzw. Unvollständigkeit des [X.]s hinsichtlich der im "[X.]
3"
in den Buchstaben a bis r aufgelisteten [X.] sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr"
im [X.] des [X.]s richten.
Auf die [X.] des [X.] und des [X.] zu 2 wird der vorbezeichnete [X.] aufge-hoben, soweit das [X.] die [X.] 17 und 18 zurückgewiesen hat.
Insoweit ist der [X.] des [X.] vom 7.
Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9.
Februar 2015 gegenstandslos.
Im Übrigen werden die [X.] des [X.] und des [X.] zu 2
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] des [X.] [X.] vom 7.
Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9.
Februar 2015 auch hinsichtlich der
[X.] 15 und 16 ge-genstandslos ist.
Die Gerichtskosten des [X.] und die außerge-richtlichen Kosten der [X.] tragen der [X.], der -
4 -

Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die [X.] zu 1 bis 85 wie folgt:
-
[X.]:

18,2 %
-
Rechtsbeschwerdeführer zu 2:

0,24 %
-
Beigetretene zu 1:

0,85 %
-
Beigetretener zu 2:

0,40 %
-
Beigetretener zu 3:

2,24 %
-
Beigetretener zu 4:

0,56 %
-
Beigetretene zu 5:

13,3 %
-
Beigetretener zu 6:

1,43 %
-
Beigetretener zu 7:

0,98 %
-
Beigetretener zu 8:

0,17 %
-
Beigetretene zu 9:

0,17 %
-
Beigetretener zu 10:

0,17 %
-
Beigetretener zu 11:

4,50 %
-
Beigetretener zu 12:

0,94 %
-
Beigetretener zu 13:

0,54 %
-
Beigetretene zu 14:

0,18 %
-
Beigetretener zu 15:

0,35 %
-
Beigetretene zu 16:

0,19 %
-
Beigetretener zu 17:

0,19 %
-
Beigetretener zu 18:

0,28 %
-
Beigetretener zu 19:

0,34 %
-
Beigetretener zu 20:

0,73 %
-
Beigetretener zu 21:

0,96 %
-
Beigetretener zu 22:

1,09 %
-
Beigetretene zu 23:

0,15 %
-
Beigetretene zu 24:

0,58 %
-
Beigetretene zu 25:

0,55 %
-
Beigetretener zu 26:

1,41 %
-
5 -

-
Beigetretener zu 27:

1,41 %
-
Beigetretene zu 28:

2,60 %
-
Beigetretener zu 29:

0,49 %
-
Beigetretene zu 30:

0,27 %
-
Beigetretener zu 31:

0,27 %
-
Beigetretener zu 32:

0,45 %
-
Beigetretener zu 33:

0,49 %
-
Beigetretener zu 34:

0,49 %
-
Beigetretene zu 35:

0,32 %
-
Beigetretener zu 36:

0,32 %
-
Beigetretene zu 37:

0,70 %
-
Beigetretener zu 38:

0,72 %
-
Beigetretener zu 39:

1,19 %
-
Beigetretener zu 40:

1,17 %
-
Beigetretene zu 41:

0,12 %
-
Beigetretener zu 42:

0,25 %
-
Beigetretene
zu 43:

0,85 %
-
Beigetretener zu 44:

0,65 %
-
Beigetretene zu 45:

2,30 %
-
Beigetretener zu 46:

0,29 %
-
Beigetretene zu 47:

0,57 %
-
Beigetretener zu 48:

2,32 %
-
Beigetretener zu 49:

0,94 %
-
Beigetretener zu 50:

2,90 %
-
Beigetretener zu 51:

2,08 %
-
Beigetretene zu 52:

0,47 %
-
Beigetretener zu 53:

0,47 %
-
Beigetretener zu 54:

5,30 %
-
Beigetretener zu 55:

1,04 %
-
Beigetretene zu 56:

0,12 %
-
6 -

-
Beigetretener zu 57:

0,12 %
-
Beigetretener zu 58:

0,25 %
-
Beigetretener zu 59:

1,52 %
-
Beigetretene zu 60:

0,23 %
-
Beigetretener zu 61:

0,23 %
-
Beigetretener zu 62:

0,33 %
-
Beigetretener zu 63:

0,55 %
-
Beigetretene zu 64:

0,29 %
-
Beigetretener zu 65:

0,47 %
-
Beigetretener zu 66:

0,62 %
-
Beigetretener zu 67:

0,94 %
-
Beigetretener zu 68:

0,73 %
-
Beigetretene zu 69:

0,17 %
-
Beigetretener zu 70:

0,48 %
-
Beigetretener zu 71:

1,41 %
-
Beigetretene zu 72:

0,25 %
-
Beigetretener zu 73:

0,25 %
-
Beigetretene zu 74:

0,47 %
-
Beigetretene zu 75:

0,28 %
-
Beigetretene zu 76:

0,19 %
-
Beigetretene zu 77:

0,49 %
-
Beigetretener zu 78:

1,57 %
-
Beigetretene zu 79:

0,35 %
-
Beigetretener zu 80:

0,35 %
-
Beigetretene zu 81:

2,90 %
-
Beigetretene zu 82:

0,59 %
-
Beigetretener zu 83:

0,16 %
-
Beigetretene zu 84:

0,28 %
-
Beigetretener zu 85:

0,28 %
-
7 -

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetre-tenen zu 1 bis 85 selbst.
Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 11.746.233,86

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.], des [X.] zu 2 und der [X.] zu 1 bis 85 auf 2.131.444,89

[X.] auf 11.746.233,86

Gründe:

A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) über die Unrichtigkeit des bei [X.] des "X

Zertifikat"
herausgegebenen [X.]s
sowie über das Bestehen einer vertraglichen Haftungsgrundlage.

[X.] trat
Herr K.

mit der [X.], einer in [X.] ansässigen Geschäftsbank, in Kontakt, um sie zur Emission eines Zertifikats zu veranlassen, das mittels eines Index auf die Wertentwicklung eines von Herrn K.

verwalteten Portfolios von Hedgefonds bezogen sein sollte.
Diesem Vorschlag
entsprechend emittierte
die [X.] am 31.
März
2006 50.000 Stück der auf den Inhaber lautenden
Schuldverschrei-bung
"X

Zertifikat"
(im Folgenden: Schuldverschreibung) zu ei-1
2
3
-
8 -

nem Nennwert von je 1.000

Die Rückzahlung sollte am 29.
Januar 2016
fällig sein und von der Entwicklung
des "X

Referenz-Index"
(im Folgen-den: Index) abhängen, der die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft K

G.

Ltd.
a[X.]ildete, die
wiederum in 20 bis 40 Zielfonds investieren sollte. Die K

G.

Ltd. wurde von der X

GmbH (im Folgenden: [X.]) verwaltet, deren Handeln von Herrn K.

bestimmt wurde.
Der Emission lag ein [X.] zugrunde, in dem unter anderem
Angaben zum [X.]ösungsbetrag
(Anhang A), eine Beschreibung des Index ([X.]), Angaben zu Kosten und Gebühren (Anhang D), die Anleihebedingun-gen (Anhang F) und Risikohinweise (Anhang
G) enthalten waren.
Im Konditio-nenblatt heißt
es
auf Seite 2:
"Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesem [X.] und bestätigt, daß sie mit angemessener Sorgfalt über-prüft hat, daß die in diesem [X.] enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, de-ren Auslassung
die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen [X.]. Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberich-ten oder anderen öffentlich verfügbaren
Informationsquellen entnommen. Es kann nicht zugesichert werden, daß alle Ereignisse, die vor dem [X.] dieses
[X.]s
eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der [X.]) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine [X.] [X.] solcher Ereignisse oder die [X.] oder das Unterlassen der [X.] von wesentlichen zukünftigen Er-eignissen, welche den Index betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken."

4
-
9 -

Im Anhang D des [X.]s (Seite 40) wird eine "Emissionsge-bühr"
in Höhe von 0,4% jährlich angegeben sowie eine "Laufende Gebühr"
in Höhe von 0,8% jährlich jeweils bezogen auf den Nennwert. Der entsprechende Betrag sollte
vom Indexstand abgezogen werden.
Die [X.] begab die Schuldverschreibung
an
ihre
institutionel-len
Geschäftspartner B.

Bank AG und
E.

S.A., die diese im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben.

Ebenfalls auf Initiative des Herrn K.

legte die [X.] im [X.] 2006 den X

Sub Trust

später umbenannt in K

Sub Trust

auf, deren einzige Investorin sie war. Der K

Sub Trust wurde ebenfalls durch die von Herrn K.

kontrollierte
Investmentmanagerin verwaltet. Die [X.] begab
[X.]
und Hebelzertifikate, die jeweils von der Wertentwicklung des K

Sub Trust abhingen. Zur Ver-waltung des K

Sub Trust vereinbarte die [X.] mit Herrn K.

Anlagerichtlinien. Für die Rückzahlung der [X.] übernahm die [X.] eine Garantie.
Durch strafbare Handlungen, u.a. das Fälschen von Depot-
und Konto-auszügen,
hatte Herr K.

eine deutlich bessere finanzielle Situation und tat-sächlich nicht erzielte Gewinne der von ihm verwalteten Fondsgesellschaften vorgetäuscht.
Zudem hielt sich Herr K.

nicht an die beim K

Sub Trust vereinbarten Anlagerichtlinien, sondern leitete die von der [X.] gezahlte Investitionssumme in andere von ihm beherrschte
Unternehmen. Mit rechtskräftigem Urteil des [X.] Würzburg
vom 22.
Juli 2011 wurde Herr K.

wegen Betrugs -
unter anderem zu Lasten der [X.] im Zusammenhang mit dem K

Sub Trust
-, wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung
zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit dem K

Sub Trust erlitt die [X.] einen Schaden in Höhe von etwa 133 .
5
6
7
8
-
10 -

Die Fondsgesellschaften und die Investmentmanagerin sind zwischen-zeitlich insolvent. Die [X.] teilte mit, dass die Schuldverschreibung
wertlos
sei.

Seit dem [X.] erhoben zahlreiche Anleger beim [X.] Schadensersatzklage
gegen die [X.]. Im Musterverfah-ren vor dem [X.] [X.] haben die Anleger geltend gemacht, zwischen ihnen und der [X.] sei ein Vertragsverhältnis "sui generis"
zustande gekommen, dessen Pflichten die [X.] durch Verwenden des in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften [X.]s und durch Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit verletzt habe. Zudem haben sie sich zur Begründung der Haftung der [X.] darauf berufen, ein zwischen der [X.] und den institutionellen [X.] zustande gekommener Vertrag, der den Erwerb der Schuldver-schreibung in eigenem Namen und auf Rechnung der Zweiterwerber zum [X.] gehabt habe, habe Schutzwirkung
zugunsten
der Zweiterwerber
ent-faltet. Aus diesem Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter sei die [X.] verpflichtet gewesen, die Zweiterwerber über die Fehlerhaftigkeit des [X.]s zu unterrichten. Schließlich haben sie der [X.] vorgeworfen, sie durch das Verwenden des [X.]s im Sinne des §
826 [X.] sittenwidrig vorsätzlich geschädigt,
gegen §
264a StGB verstoßen und Beihilfe im Sinne des §
830 [X.] zur
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-gung durch Herrn K.

geleistet zu haben.
Das [X.] hat das mit Vorlagebeschluss des [X.] vom 27.
September 2013 eingeleitete Musterverfahren durch zwei
Beschlüsse
vom 7.
Januar 2015

berichtigt am 9.
Februar 2015

und 11.
Februar 2015 er-weitert. Mit dem letzten [X.] hat das [X.] das auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen des [X.]s (Unterpunkte a bis r) gerichtete [X.] 3
auf Antrag des [X.] durch Einfügen des Wortes "insbesondere"
vor der Auflis-9
10
11
-
11 -

tung dahingehend erweitert, dass das [X.] "einzeln und/oder kumu-lativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen".
Mit [X.] vom 22.
April
2015 hat das [X.] die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den [X.] haben der [X.] und ein Beigeladener
Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur [X.] sind 85 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des
[X.] beigetreten.

Der [X.], der
weitere Rechtsbeschwerdeführer zu 2
und die [X.] wenden sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dagegen, dass das [X.] die Fehlerhaftigkeit des [X.]s verneint ([X.] 3) und dem zwischen den institutionellen [X.] und der [X.] zustande gekommenen Vertrag keine Schutzwirkung
zu-gunsten der Anleger beigemessen hat ([X.] 14 bis 18). Soweit das [X.] das Zustandekommen eines
Vertrags "sui generis"
zwi-schen der [X.] und den Anlegern sowie die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der [X.] verneint hat, wird dies von den [X.] nicht angegriffen.
Mit ihrem Hauptantrag verfolgen der [X.], der
Rechtsbeschwer-deführer zu 2
und die [X.]
das [X.] 3 in der Fassung des [X.]
des [X.] vom 11.
Februar 2015 und die [X.] 14 bis 18 weiter. Sie beantragen festzustellen, dass das [X.] "insbesondere"
durch die in den Unterpunkten a
bis r aufgelis-teten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Aussagen enthält
([X.]), dass ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im [X.] und auf
Rechnung des [X.] zum Gegenstand hat, Schutzwirkung
zugunsten des [X.] entfaltet
([X.] 14), dass das Verwenden des [X.]s eine Verletzung der aus dem [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten dar-12
13
14
-
12 -

stellt
([X.] 15), dass ein unterbliebener Hinweis der [X.] gegenüber den [X.] auf die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des [X.]s nach Erwerb der Schuldverschreibung durch die [X.] eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
resultierenden Schutzpflichten darstellt
([X.] 16), dass Ansprüche aus Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resul-tierenden Schutzpflichten
der Regelverjährung des [X.] unterliegen
([X.]) sowie in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekt-haftung stehen
und die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für die Verlet-zung dieser Schutzpflichten geltende Regelverjährung des [X.] sperrt
(Fest-stellungsziel 18).
Mit dem zum [X.] 3 (Fehlerhaftigkeit des [X.]s) gestellten Hilfsantrag erstreben die [X.] für den Fall, dass der [X.] die bisherige Formulierung für nicht ausreichend bestimmt erachtet, die Feststellung, dass das [X.] unrichtige oder unvollständige [X.] enthält, "nämlich"
(statt insbesondere) durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeführten Aussagen,
und darüber hinaus gesondert die Feststellung, dass das [X.] unvollständige Angaben enthält, indem nicht darüber in-formiert wird, dass
-
seit Anfang November 2005 zwischen K.

und der [X.] Gespräche über die Emission kapitalgarantierter [X.] (sog. [X.]) durch die [X.] ge-führt worden sind, wobei die kapitalgarantierten [X.] mittels eines Index auf ein Referenzportfolio bezogen werden soll-ten, das wiederum die X

GmbH/K.

verwalten sollten;
-
zur Verwaltung des vorbezeichneten [X.] ein von K.

zu verwaltender Sub-Trust eingerichtet werden sollte;
15
-
13 -

-
im Februar 2006 mit der K

GmbH/K.

eine Vereinba-rung zur Verwaltung eines Sub-Trusts zustande gekommen ist, auf-grund derer K.

die Anlageentscheidungen frei treffen konnte;
-
sämtliches von der K

I.

Ltd. und der
K

G.

Ltd. zu [X.] Kapital zum Kauf von Finanzprodukten der [X.] verwendet werden sollte.
Der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2
und die Beigetrete-nen sind der Ansicht, das [X.] habe den Antrag zum [X.] ("insbesondere
durch folgende Aussagen") zutreffend dahin
ausge-legt, dass auch zu prüfen sei, ob das [X.] -
über die in den [X.] bis r konkret zitierten Aussagen hinaus -
auf Grundlage des vom [X.] oder den Beigeladenen gehaltenen Vortrags in sonstiger Weise un-richtig und/oder unvollständig sei.
Auf Grundlage dieses Verständnisses habe das [X.] aber die Feststellung treffen müssen, dass das Konditi-onenblatt von Anfang an unvollständig gewesen sei, weil
über Interessenkon-flikte
der [X.], einschließlich der Interessenkonflikte
aus Provisi-onseinnahmen,
nicht aufgeklärt worden sei. Es hätten Angaben über Interes-senverflechtungen zwischen der [X.] und den
von Herrn K.

beherrschten Unternehmen, die im Rahmen des [X.] hätten tätig werden sollen, gefehlt. Sollte das Bestimmtheitsgebot es erfordern, den Grund der Fehlerhaftigkeit des [X.]s nicht nur in den [X.] zu nennen, sondern im [X.] konkret
auszuformulie-ren, trage dem der Hilfsantrag Rechnung. Dieser sei im bislang gestellten Hauptantrag als "Minus"
enthalten gewesen. Unterstellt,
die im Hilfsantrag ge-nannten Feststellungen könnten auf Grundlage des bislang gestellten Antrags zum [X.] 3 nicht getroffen werden, [X.] die [X.] eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Hätte
das [X.] auf das Erfordernis, [X.] im Antrag auszuformulieren, [X.]
-
14 -

sen, hätte der [X.] einen [X.] gemäß § 15 [X.] entsprechend dem nun formulierten Hilfsantrag gestellt.

B.
Die [X.] des
[X.] und des Rechtsbeschwerde-führers zu 2
haben,
soweit sie zulässig sind, nur in geringem
Umfang Erfolg.
Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vertrag zwischen dem
Ersterwerber und der [X.] keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zukommt. Die Rechtsbeschwer-den führen nur insoweit zur Aufhebung des [X.]s,
als sie sich da-gegen wenden, dass
das [X.]
zu ihren Lasten
Feststellungen getroffen hat, auf die es aufgrund dessen
nicht mehr ankommt.
Ohne Erfolg machen die [X.] geltend, dass das [X.] keine Feststellungen zu einem
[X.] wegen unterbliebener Darstellung der Interessenkonflikte der
[X.] getroffen hat. Ein solches Feststel-lungsziel ist nicht Gegenstand des [X.].

I.
Das [X.] [X.] hat zur Begründung des [X.] ([X.], 1105 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Vertrag "sui generis"
sei zwischen den Erwerbern der
[X.] und der [X.]
nicht zustande gekommen. [X.] vertragliche Ansprüche der Anleger ergäben sich auch nicht aus dem Bege-bungsvertrag, weil Vertragspartner nur die ersten Abnehmer, also die institutio-nellen Geschäftspartner der [X.] geworden seien. Entgegen der Ansicht des [X.] sei zu dieser vertraglichen Konstruktion kein weite-17
18
19
-
15 -

rer, zusätzlicher Vertrag mit den Anlegern als Zweiterwerber der [X.] hinzugekommen. Die Rechtswirkungen des [X.] seien auch nicht automatisch mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen auf die Zweiterwerber übertragen worden ([X.] 1).
Die Aussagen im [X.] seien nicht unrichtig. Die Angaben, aus denen der [X.] eine Unrichtigkeit des [X.]s herleite, hätten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts den Kenntnissen der [X.]n entsprochen. Diese habe im [X.] mehrfach deutlich gemacht, dass diese Informationen von ihr nicht überprüft worden seien, son-dern sie nur das wiedergegeben habe, was ihr von der indexbildenden Stelle mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund
enthalte das [X.] nicht die Aussage der [X.], dass die genannten Angaben richtig seien. Dass in der Folge die Vorgaben nicht eingehalten worden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien. Ausschlaggebend sei allein der Zeitpunkt der [X.] des Prospekts. Auch im Hinblick auf die mit Beschluss vom 11.
Februar 2015
erweiterte Fassung des Feststellungs-ziels sei keine Feststellung zu treffen. Das [X.] sei auch nicht durch etwaige Auslassungen unrichtig, da keine weiteren Angaben vorzunehmen ge-wesen seien. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Entge-gen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten und im [X.] vom 9.
März 2015 vertieften Ansicht des [X.] gebe das [X.] auch die Zahlung der "Laufenden Gebühr"
in Höhe von 0,8% nicht deshalb un-richtig wieder, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass diese die B.

Bank erhalte. In Anbetracht der offenen Formulierung habe sich für den Anleger nicht aufdrängen müssen, dass diese an die [X.] fließe, so dass insoweit auch kein Irrtum habe ausgelöst werden können. Dass die B.

Bank die Gebühr erhalten habe, führe auch nicht im Hinblick auf die Ausführun-gen auf Seite 1 und 2 des [X.]s zu einer Unrichtigkeit. Mit dem dor-tigen Hinweis ("Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Darge-legten, ist, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, 20
-
16 -

welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeutung sind.") seien nur Personen gemeint, die ein wirtschaftliches Interesse
an dem Angebot selbst
hätten,
nicht aber solche, die ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb hätten ([X.] 3).

Ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des [X.] zum Gegenstand habe, entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des
[X.].
Die Annahme eines [X.]s mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, wenn dem letztlich [X.] eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner
zu-stünden. Das
sei hier der Fall. Nach dem Vortrag des [X.] hätten dem Erwerb der Schuldverschreibungen Anlageberatungs-
bzw. [X.] zugrunde gelegen. Aus diesen hätten sich ebenfalls Informationspflich-ten ergeben, die es den Anlegern hätten ermöglichen sollen, die wirtschaftli-chen Folgen ihrer Investition abzuschätzen. Soweit der [X.] in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen habe, dass der jeweilige Zeich-nungsvorgang auf der Grundlage einer Anlageberatung
oder jedenfalls Anlage-vermittlung
erfolgt sei, setze er sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch
([X.] 14).
Da der [X.] entfalte, komme es nicht mehr darauf an, ob
die [X.] durch das Verwenden des [X.]s ([X.]) bzw. das Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit ([X.] 16) gegenüber den [X.] beste-hende
Schutzpflichten verletzt
hätte. Die Feststellung,
dass Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzpflichten der Regelverjährung des [X.] unterlägen, sei nicht zu treffen. Für spezialgesetzliche [X.] nach §
13 [X.] i.[X.]. § 46 [X.] habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten, die mit [X.] des Prospekts begonnen und mithin im Jahr 2009 geendet habe.
Eine längere Frist nach bürgerlichem Recht würde den 21
22
-
17 -

Sinn dieser Regelung, Rechtssicherheit
zeitnah herbeizuführen, konterkarieren ([X.] 17). Aus diesem Grund sei auch nicht festzustellen, dass [X.] aus der Verletzung von Schutzpflichten in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden und die spezialgesetzliche Regel-verjährung die für Ansprüche aus Verletzung der Schutzpflichten geltende Re-gelverjährung des [X.] nicht sperre. Außerdem fehle es an entsprechenden Schutzpflichten ([X.]
18).
Die [X.] habe die Zweiterwerber durch Verwenden
des Kon-ditionenblatts auch nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt

826 [X.]). Es fehle jedenfalls
an einem dahingehenden Vorsatz ([X.] 10 und 19). Sie habe durch Verwenden des [X.]s auch keine unrichtigen
vorteilhaften
Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen (§
264a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insoweit fehle es bereits
an der Darlegung des er-forderlichen Vorsatzes. Zudem sei das [X.] bezogen auf den maß-geblichen Zeitpunkt der [X.] nicht unrichtig ([X.] 11). Ebenso wenig habe die [X.] durch Verwenden des Konditionen-blatts gemäß §
830 [X.] objektiv
Beihilfe zu einer gegenüber den [X.]n seitens des Herrn K.

begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schä-digung geleistet ([X.] 20).
23
-
18 -

II.
Diese Ausführungen halten, soweit sie mit den
[X.] zu-lässig angegriffen wurden
und keine gegenstandslos gewordenen Feststel-lungsziele betreffen, rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die [X.]
des [X.]
und des [X.] zu 2
sind überwiegend zulässig.
Soweit sie die Feststellung von [X.] des [X.]s erstreben ([X.] 3),
sind sie teilweise un-zulässig.
a) Die [X.] sind rechtzeitig eingelegt und begründet [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.].
§
575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). [X.] gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.], die der Rechtsbeschwerde des [X.]
zur Unterstützung beigetreten sind (§
20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]).
Das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird vom [X.] als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§
21 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
b) Die [X.] formulieren einen ordnungsgemäßen Rechts-beschwerdeantrag

20 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
575 Abs.
3 Nr.
1 ZPO). Der Antrag benennt mit den [X.]n 3 und 14 bis 18 die [X.] Teile des [X.]s und lässt erkennen, welche Abänderungen [X.] werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014

XI
[X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 54 zu § 15 [X.] aF und vom 22. November 2016

XI
[X.], [X.], 327 Rn. 44, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).
Die "insbesondere"-Formulierung des [X.] zum [X.] 3 steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr.
2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels

wie hier

in bestimmter Weise erkennbar wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2017

III
ZB 77/16, juris Rn. 8 f.). Genügt die Formulierung eines [X.]s den an einen bestimmten Antrag zu stel-24
25
26
27
-
19 -

lenden Anforderungen nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmit-tels, sondern zur Unzulässigkeit des [X.]s.
Dem [X.] zum [X.] 3 kann -
trotz der selektiven Begründung (dazu sogleich unter c) -
nicht entnommen werden, dass bestimmte [X.], die das [X.] verneint hat, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Die [X.] verfol-gen mit dem Hauptantrag
unverändert die erstinstanzliche Fassung weiter und machen geltend, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen"
sei umfassend zu prüfen, ob das [X.] im Hinblick auf die im [X.] aufgeführten Aussagen oder auf Grundlage des Vortrags des [X.] oder der Beigeladenen in sonstiger Weise fehlerhaft sei.
c) Den Angriff gegen die Zurückweisung der im [X.] 3
zu-sammengefassten Anträge
zur Fehlerhaftigkeit des [X.]s begrün-den die [X.] jedoch nur damit, es hätte die Unvollständigkeit des [X.]s festgestellt werden müssen, weil Interessenkonflikte der [X.]
aus dem Vertrieb der auf den K

Sub Trust bezogenen [X.] und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden [X.]. Hinsichtlich aller weiteren
[X.], die von der Zurückweisung der Anträge zum [X.]
3
erfasst sind, sind die [X.] da-her mangels ordnungsgemäßer
Begründung unzulässig (§ 20 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

[X.])
Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitge-genständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die [X.] grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entschei-dung erstrecken, hinsichtlich derer
eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (zur Berufung: [X.], Urteile vom 5. Dezember 2006 -
VI [X.], NJW-RR 28
29
30
-
20 -

2007, 414 Rn. 10, vom 23. Juni 2015 -
II ZR 166/14, [X.], 1679 Rn.
11 und vom 14. März 2017 -
VI [X.], [X.], 822 Rn. 14; zur Revision: [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2008 -
II ZR 1/07, [X.], 951 Rn. 21 f. und vom 25. Mai 2011 -
IV ZR 17/10, NJW-RR 2011, 1536 Rn.
5).
[X.]) Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Begründung der [X.] und Beitritte nur,
soweit sie geltend macht, das Oberlan-desgericht hätte
auf Grundlage der Formulierung "insbesondere
durch folgende Aussagen"
die Unvollständigkeit des [X.]s deshalb feststellen [X.], weil Interessenkonflikte der [X.]
aus dem Vertrieb der auf den K

Sub Trust bezogenen [X.] und Hebelzertifi-kate nicht dargestellt worden seien. Zur Zurückweisung der Feststellungsanträ-ge hinsichtlich weiterer [X.] fehlt jegliche Angabe von [X.] im Sinne des §
575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Ausführungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen, um die [X.] auch insoweit ordnungsgemäß zu begründen. Bei dem
unter der Bezeichnung
"Feststellungs-ziel 3"
zusammengefassten
Begehren,
die Unrichtigkeit des [X.]s in mehrfacher Hinsicht festzustellen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen, alle gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand, sondern jeweils um unter-schiedliche Streitgenstände.

(1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des [X.]gesetzes vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des "[X.]s"
mit den im Einzelnen im Vor-lage-
oder [X.] formulierten Fragen, die in der bis zum 1.
November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden:
[X.] aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs.
1 [X.] aF), gleichgesetzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, [X.]). Fortan wird der Streitgegenstand eines [X.] durch
das in
§ 2 Abs. 1 Satz
1 [X.] legaldefinierte [X.] bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§
6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
[X.])
formuliert
hat oder das
durch einen Erwei-31
32
-
21 -

terungsbeschluss (§ 15 Abs. 1
[X.]) zum Gegenstand des Musterverfah-rens geworden ist ([X.]sbeschluss vom 22.
November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 103; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., [X.]. Rn. 71 und §
22 Rn.
6; KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 2 Rn. 81; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen [X.] unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] ausgesetzten Verfahren zu klären (§
22 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes [X.]
im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.], also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer [X.] oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin
einen eigenständigen Streitgegenstand des [X.]
(zum zivilprozessualen [X.] vgl. [X.]surteil vom 5. Juli 2016 -
XI [X.], [X.], 1831 Rn.
24 mwN).

(2) Soll -
wie hier -
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer
Kapital-marktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften
oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das Begehren im Musterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine [X.] fehlerhaft ist (aA KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 2 Rn. 27 und Rn.
47 ff.). Anspruchsbegründende Voraussetzungen
im Sinne
des § 2 Abs. 1 [X.] sind die konkreten
Umstände, die die [X.] oder Auslassung der [X.] im Einzelfall begründen sollen (hier die in den Buchstaben a bis r im [X.] aufgeführten Aussagen). Nur wenn bezogen auf einzelne gerügte Unrichtigkeiten
oder Aus-lassungen
nach Abschluss des [X.] mit Bindungswirkung fest-steht, ob diese bestehen oder nicht, können die Prozessgerichte weitere An-spruchsvoraussetzungen, wie beispielsweise das Verschulden oder die Kausali-tät, prüfen (vgl. [X.]/Wilsing, [X.] 2006, 79, 103
f.).
33
-
22 -

(3) Nach alledem bildet hier jede beanstandete Aussage oder Auslas-sung des [X.]s einen eigenständigen
Streitgegenstand des [X.]. Die einheitliche Begründung der [X.] und Beitritte genügt
den Anforderungen des §
575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO daher bis auf den einen gerügten Fehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der [X.] nicht.

d) Soweit die [X.] geltend machen, das Oberlandesge-richt hätte auf Grundlage der Formulierung des [X.]s 3 in der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2015 feststellen müssen, dass das [X.] hinsichtlich der Darstellung der Interessenkonflikte der [X.] unvollständig sei, wenden sie sich auch insoweit gegen eine in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer.

[X.]) Allerdings erstreckt sich die zurückweisende Entscheidung des
Ober-landesgerichts
nicht auf diesen angeblichen [X.].
Für den Inhalt der Entscheidung ist grundsätzlich der Wortlaut der [X.] maßgeblich. Bei klageabweisenden Entscheidungen, deren
Tenor keine Aufschlüsse zulässt,
erschließt sich die Bindungswirkung der Ent-scheidung allerdings stets erst aus dem Tatbestand und den [X.] einschließlich des
Parteivorbringens
([X.], Urteile vom 17.
März 1995

V
ZR 178/93, [X.], 1204, 1205 und vom 28.
Mai 1998

I
ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288 f.). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der [X.] erkennbar zum Ausdruck gebracht hat ([X.], Urteile vom 30. [X.] 2009 -
VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15 und vom 14. Februar 2008

[X.], [X.], 2716
Rn. 13; [X.], Beschluss vom 12.
April 2016

VI
ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15;
jeweils mwN).

Danach hat das [X.]
über die im Antrag zum Feststel-lungsziel
3
in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen hinaus einen 34
35
36
37
38
-
23 -

[X.] nur insoweit verneint, als der [X.] anlässlich des Erwei-terungsantrags vom 11.
Februar 2015 geltend gemacht hat, die Darstellung der "Laufenden Gebühr"
im Anhang D
sei unrichtig. Auch wenn die Zurückweisung des Antrags festzustellen, dass
das [X.] unrichtige und/oder unvoll-ständige
Angaben enthält,
"insbesondere durch folgende Aussagen

",
auch die Deutung zuließe, es solle damit festgestellt werden, die [X.] sei insgesamt fehlerfrei, ergibt sich der auf bestimmte [X.] begrenzte [X.] hier mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen
des [X.]s. Dort hat das [X.] zum Ausdruck gebracht,
im Hinblick auf die durch den Ergänzungsantrag erweiterte Fassung des [X.]s sich nur zur Prüfung veranlasst zu sehen, ob eine Aus-lassung deshalb vorliegt, weil die Darstellung der "Laufenden Gebühr"
im [X.] des [X.]s unzureichend ist.
Das [X.] hat sich mit der Frage, wie weit seine Entscheidungsbefugnis zum [X.]
3
("unrichtige und/oder unvollständige Angaben
enthält,
insbesondere durch fol-gende Aussagen") reicht, nicht auseinandergesetzt. Daher liegt die Annahme
fern, es habe eine über die abgehandelten [X.] hinausreichende Ent-scheidung treffen oder gar zum Ausdruck bringen wollen, das einschließlich der [X.] Übersetzung über 80 Seiten umfassende [X.]
insge-samt für fehlerfrei
zu halten. Vielmehr ist das [X.] ersichtlich da-von ausgegangen, die Erweiterung des [X.] durch die "insbeson-dere"-Formulierung habe nur dazu geführt, dass die im Zusammenhang
mit dem [X.] beanstandete Darstellung der "Laufenden Gebühr"
im Anhang D Gegenstand des [X.] geworden ist.

[X.])
In der Rechtsprechung des [X.] ist aber anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen
prozessualen Anspruch (Streitgegen-stand) nicht zu entscheiden, (nur)
mit einem Rechtsmittel angefochten
werden
kann, während das Ergänzungsverfahren
nach §
321 ZPO, das
auf verfahrens-abschließende Beschlüsse wie den [X.] entsprechende [X.]
-
24 -

dung findet (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
28. Oktober 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 209
Rn. 5 und vom 26. August 2013 -
IX ZR 26/13, juris; KK-[X.]/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
321 Rn.
2), lediglich auf die Schließung einer -
auch nur vermeintli-chen -
Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn
die Korrektur einer inhaltlich
falschen Entscheidung begehrt wird
([X.], Urteile
vom 16. Dezember 2005 -
V [X.], [X.], 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 -
VII ZR 205/07, [X.]Z 182, 158 Rn.
70
und vom 1. Juni 2011

I
ZR 80/09,
juris Rn. 7; [X.], Beschluss vom 25. April 2017 -
VIII ZR 208/16, juris Rn.
2).

So liegt der Fall hier. Das [X.] hat zu dem mit den
Rechts-beschwerden verfolgten [X.] (Unvollständigkeit des Prospekts we-gen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [X.]) [X.] keine Entscheidung getroffen.
Die [X.] machen geltend, das [X.]
3
in der Fassung des [X.] vom 11.
Februar 2015 habe dazu geführt, dass auch die in der Rechtsbeschwer-debegründung
als [X.] beanstandete fehlende Darstellung der Inte-ressenkonflikte der [X.] im Zusammenhang mit dem Vertrieb der auf den K

Sub Trust bezogenen [X.] und He-belzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen
sei.
Wäre dies richtig, würde die bewusste Nichtbescheidung dieses angeblichen [X.]s auf einer unrichtigen Auslegung des [X.]s 3
beruhen.
2.
Soweit die [X.] des [X.] und des [X.] zu 2
zulässig sind,
sind sie nur zu einem geringen Teil begründet. Das [X.] hat dem zwischen den Erster-werbern und der [X.] geschlossenen
Vertrag zu Recht keine Schutzwirkung
zugunsten der Zweiterwerber beigemessen ([X.] 14). Dementsprechend hat es auch die
auf Feststellung der Verletzung solcher Schutzpflichten gerichteten [X.] ([X.] 15 und 16) 40
41
-
25 -

aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die [X.] führen jedoch insoweit zur
Aufhebung des [X.]s,
als das Oberlandesge-richt
Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat ([X.] 17 und 18), auf die es mangels Bestehens
der Ansprüche nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die [X.] indes geltend, das [X.] hätte einen Fehler des [X.]s wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [X.]
aus dem Vertrieb der auf den K

Sub Trust bezogenen [X.] und Hebelzertifikate feststellen müssen.
a) Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Vertrag zwischen der [X.] und dem Ersterwerber, der
den Er-werb der Schuldverschreibung auf Rechnung des [X.] zum Gegen-stand hat,
keine Schutzwirkung
zugunsten
des [X.] entfaltet (Fest-stellungsziel 14).
[X.]) Der [X.] und der Beigeladene D.

, auf deren Antrag hin die
[X.] 14 bis 18
mit [X.] des Oberlan-desgerichts vom 7.
Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9.
Februar 2015 einbezogen worden sind, haben sich zur Begründung ei-nes Vertrags mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter ausschließlich auf [X.] Sachrecht bezogen. Demnach ist das [X.] ausschließlich darauf ausgerichtet, ob sich die begehrte Feststellung in Anwendung [X.] Rechts ergibt, ohne dass der [X.] zu prüfen hätte, welches Sachrecht in den Ausgangsverfahren zur Anwendung kommen muss (vgl. §
20 Abs. 1 Satz
3 [X.]).

[X.])
Das [X.] mit Schutzwirkung
für Dritte beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypotheti-schen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 [X.] unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist
([X.], Urteil vom 17. November 2016 42
43
44
-
26 -

III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn.
15 mwN). Die Einbeziehung eines [X.] in die Schutzwirkung
eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redli-cherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem [X.] entgegengebracht wird. Danach wird ein [X.] nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts-
und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des [X.] in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der [X.] ist ([X.]surteil vom 6. Mai 2008 -
XI [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 27; [X.], Urteile
vom 24. Oktober 2013 -
III ZR 82/11, juris Rn. 12 und vom 17. [X.] [X.]O Rn. 17;
jeweils mwN).

[X.])
Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag zwischen der [X.]n und den institutionellen [X.]
nicht (ebenso [X.], [X.], 435, 438; [X.], [X.], 1149, 1151; [X.], [X.], 12, 13). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem im [X.] 14 bezeichneten "Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung eines [X.] (nachfolgend "Zweiterwerber") zum Gegenstand hat"
der schuldrechtliche Teil des [X.] gemeint ist, der das ver-briefte Recht zum Entstehen bringt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., Vor § 793
Rn.
24 ff. und §
793 Rn.
26; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2015, §
793 Rn. 14), oder ein neben dem [X.] geschlossener Kaufvertrag, der die [X.] verpflichtet hat, den [X.] das Ei-gentum an der Urkunde zu verschaffen (vgl. [X.], [X.], 435, 438). Da-hinstehen kann
ebenfalls, ob die Erwägungen des [X.] zum feh-lenden Schutzbedürfnis der Zweiterwerber frei von [X.] sind. [X.]
-
27 -

falls ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der [X.] an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den Schutzbereich des mit der [X.] geschlossenen
Vertrags herleiten lassen sollte.
(1) Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines [X.] ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem [X.] entweder eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge-
und Obhuts-pflicht oder
sozialer Abhängigkeit besteht ("[X.]") oder ihm

ohne eine derart enge Bindung

besondere Schutzpflichten gegenüber dem [X.] aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines Vertrags oder zumin-dest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen [X.] Kontakts obliegen ([X.], Urteil vom 17.
November 2016 -
III ZR
139/14, NJW-RR 2017, 888
Rn. 19
mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Ein personenrechtlicher Ein-schlag ist im Verhältnis der Ersterwerber zu ihren Kunden ersichtlich nicht ge-geben.
Im Rahmen einer Absatzkette treffen den Zwischenhändler gegenüber seinen Kunden im Allgemeinen keine Schutzpflichten, die die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung des Herstellers auf den Endabnehmer nach der objektiven Interessenlage nahe legen könnten
([X.], Urteile
vom 26. November 1968 -
VI [X.], [X.], 38, 39 f.,
insoweit in
[X.]Z 51, 91 nicht abgedruckt, vom 14. Mai 1974 -
VI [X.], [X.], 751,
753 und vom 11. Oktober 1988 -
XI ZR 1/88, NJW 1989, 1029, 1030). Das
gilt auch hier.
(2) Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] und die Ersterwerber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, vertragliche Schutzpflichten auf [X.] der Schuldverschreibungen zu erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der [X.] hat einen entsprechenden Willen der [X.] dann angenommen, wenn eine Person, die über eine besondere vom
St[X.]t anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem [X.] bestimmt ist und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft 46
47
-
28 -

ausgestattet sein soll ([X.], Urteile vom 2. Juli 1996 -
X [X.], [X.]Z 133, 168, 172, vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn. 17 und vom 14.
Juni 2012 -
IX [X.], [X.]Z 193, 297 Rn.
16). Damit lässt sich die vor-liegende Fallkonstellation nicht vergleichen. Die bloße Kundgabe von Informati-onen in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden [X.] führt nicht dazu, dass die [X.]
gegenüber den [X.] Informations-
oder Prüfpflichten auf vertraglicher Grundlage übernommen hätte.
Schon gar nicht kann angenommen werden, der Wille der Vertragspartner des ersten Erwerbs sei darauf gerichtet gewesen, die [X.] im [X.] zur Grundlage eines Anlageentschlusses von Zwei-terwerbern
zu machen.
Die Zweiterwerber können nicht allein daraus, dass sie auf die von der [X.]
herausgegebene [X.] [X.] und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, eigene vertragliche [X.] gegen die [X.] herleiten. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag [X.]falls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen. Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spe-zialgesetzliche bzw. [X.] im engeren Sinne geschützt, weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten ([X.]surteil vom 15. Juli 2014 -
XI [X.], [X.], 1624 Rn.
24 mwN; vgl. [X.], [X.], 435, 437 f.). Dass die [X.] "im Zusammenhang mit Ge-sellschaften der K.

-Gruppe"
noch andere Finanzinstrumente emittiert hat, ist für die Beurteilung, ob die institutionellen Ersterwerber ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den von ihnen geschlosse-nen
Vertrag haben,
entgegen der Ansicht der [X.] ohne Be-lang.

b) Demzufolge hat das [X.] auch die [X.]
zur Verletzung der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter beste-henden
Schutzpflichten ([X.]
15
und 16)
mit zutreffender [X.] zurückgewiesen. Auf diese
Fragen kommt es nicht mehr an, weil der auf 48
-
29 -

den Ersterwerb der Schuldverschreibungen gerichtete
Vertrag keine Schutzwir-kung
zugunsten der Zweiterwerber entfaltet.

Wie der [X.] bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das [X.] im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein [X.] fortbe-steht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen [X.] durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststel-lungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfal-len, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) oder der [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) hinsichtlich dieser [X.] gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des [X.] zum Ausdruck zu bringen ist ([X.]sbeschluss vom [X.] -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 106).
Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] zu den [X.] und 16 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Insoweit ist der Tenor des angegriffenen [X.]s lediglich klarzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2014 -
II ZB 29/12, [X.], 1946
Rn. 63 f.).

c) Teilweise Erfolg haben die [X.] jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der begehrten Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen aus Verletzung von [X.] aus einem Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter wenden (Fest-stellungsziele 17
und 18). Diese Fragen hat das [X.] zu Lasten der [X.]eite sachlich entschieden, obwohl deren Entscheidungser-heblichkeit aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse des [X.] ebenfalls entf[X.] ist.
Insoweit ist der angegriffene [X.] unabhängig davon, ob die
entsprechenden
Ausführungen des [X.] richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen
nach der [X.] und Anspruchskonkurrenz solcher Ansprüche in den Ausgangsverfah-49
50
51
-
30 -

ren nicht mehr entscheidungserheblich werden können.
Das [X.] 14 hat zu dem Ergebnis geführt, dass
Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwir-kung
zugunsten Dritter nicht bestehen. Der zugrundeliegende [X.] des [X.] vom 7. Januar 2015 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2015 ist hinsichtlich der [X.] 17 und 18 gegenstandslos.
d) Ohne Erfolg machen die [X.] geltend, das Oberlan-desgericht hätte feststellen müssen, dass das [X.] wegen der feh-lenden Darstellung der Interessenkonflikte
der [X.] aus dem [X.] der auf den K

Sub Trust bezogenen [X.] und Hebelzertifikate fehlerhaft sei. Das [X.] hat zu diesem an-geblichen [X.] zu Recht keine Entscheidung getroffen, weil er vom [X.] 3 nicht umfasst ist (§
308 ZPO entsprechend).

[X.])
Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, führt der [X.], dass die auf Feststellung einer Anspruchsgrundlage gerichteten Feststel-lungsziele
(Vertrag sui generis, Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter, deliktische Ansprüche) keinen Erfolg haben, nicht dazu, dass die Entschei-dungserheblichkeit eines auf Feststellung eines [X.]s gerichteten [X.]s verneint werden könnte mit der Folge, dass der zugrunde liegende [X.] vom 11.
Februar 2015 auch insoweit gegen-standslos geworden wäre.
Zwar hat auch das Rechtsbeschwerdegericht
fortlaufend zu prüfen, ob das [X.] entf[X.] ist, weil auf Grund der vorausgegan-genen Prüfungsergebnisse feststeht, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann
(vgl.
[X.]s-beschluss vom 22.
November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 106). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Das [X.] 3
lässt weder in der ur-sprünglichen Fassung des Vorlagebeschlusses des [X.] noch in der Fassung des [X.] des [X.] erkennen, dass
52
53
54
-
31 -

[X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung ver-traglicher, vertragsähnlicher
oder deliktischer Ansprüche festgestellt werden sollen. Sollte die [X.] fehlerhaft sein, stünde nicht fest, dass durch diese Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte. Aufgrund der sonstigen Ergebnisse des [X.] -
nur darauf kommt es an -
ließe sich nämlich nicht ausschließen, dass gegen die [X.] durchsetzbare gesetzliche [X.] gemäß §
13 Abs.
1 [X.]
in der maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2005
i.[X.]. §
44 BörsG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden
jeweils: aF) bestehen.
Soweit das [X.] im Rahmen der mit den [X.] nicht angegriffenen Zurückweisung des [X.]s 10 ([X.] Ansprüche gemäß § 826 [X.]) ausgeführt
hat,
"[r]elevant sind auch nicht die Voraussetzungen der Prospekthaftung, da entsprechende [X.] nicht geltend gemacht werden bzw. ohnehin verjährt sind",
nimmt diese Aussage an der Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 [X.]) des [X.]s
nicht
teil. Die Bindungswirkung des [X.]s erfasst in objektiver Hin-sicht zwar nicht nur die Beantwortung des [X.]s im Tenor der Ent-scheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden [X.] und rechtlichen Begründungselemente
(vgl. BT-Drucks. 15/5091, S.
31; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
22 Rn.
4, Rn.
10 f.; zum [X.] aF
vgl.
[X.] in
Festschrift
Vollkommer, 2006, [X.], 147; [X.], [X.] 119 (2006), 159, 170).
Sie reicht jedoch nicht über die [X.] des [X.] hinaus.
[X.] Voraussetzungen eines ge-setzlichen Prospekthaftungsanspruchs (§
13 Abs. 1 [X.] aF i.[X.]. §
44 [X.])
sind, soweit dies bei Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Ver-jährungsfragen
überhaupt möglich wäre
(vgl. dazu [X.]sbeschlüsse
vom 10.
Juni 2008 -
XI [X.], [X.]Z 177, 88
Rn. 25 und vom 21.
Oktober 2014

XI
[X.], [X.]Z 203, 1
Rn.
138),
nicht zum Gegenstand eines Feststel-lungsziels gemacht worden.
Hinzu kommt, dass
den obigen Ausführungen des [X.] selbst im Rahmen des [X.]s 10 keine tragende -
32 -

Bedeutung
zukommt. Das [X.] hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der [X.] gemäß § 826 [X.] deshalb verneint, weil es an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Voraussetzungen eines gesetz-lichen Prospekthaftungsanspruchs hat es in diesem Zusammenhang für un-maßgeblich gehalten.

[X.]) Das mit [X.] vom 11. Februar 2015 verfahrensge-genständlich gewordene [X.], das [X.] enthalte unrich-tige und/oder unvollständige Angaben "insbesondere durch folgende [X.]",
erfasst den behaupteten [X.] wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [X.] aus dem Vertrieb der [X.] und Hebelzertifikate -
auch in Anbetracht der fehlenden Bestimmtheit der Formulierung (dazu sogleich unter [X.]) -
eindeutig nicht.

(1)
Der [X.] ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das [X.]
bei seiner Entscheidung innerhalb des
durch das [X.] bestimmten Streitgegenstands des [X.] gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend; [X.]sbeschluss vom 22.
November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 102).
Dasselbe gilt für die Prüfung, ob in der Vorinstanz zur Prüfung gestellte
[X.] aufgrund fehlerhafter Auslegung des Antrags unberücksichtigt geblieben sind.
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unein-geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. [X.]surteile
vom 27. Mai 2008 -
XI [X.], [X.], 1260 Rn. 45
und vom 16. Mai 2017 -
XI [X.], [X.], 1258 Rn. 11). Das
gilt auch für ein zur Ent-scheidung gestelltes und in den Vorlage-
bzw. [X.] aufge-nommenes [X.]. Maßgeblich für
Inhalt und Reichweite des materi-ellen Klagebegehrens ist nicht allein
der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung [X.] auszulegen
([X.], Urteil
vom 21. Februar 2012 -
X [X.], NJW-RR 2012, 55
56
57
-
33 -

872 Rn. 23). Dementsprechend ist auch der Umfang eines [X.]s
anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das
es [X.] soll (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.]Z 203,
1 Rn. 133).

(3) Demnach hat der [X.]
mit seinem
[X.], vor die im
[X.] a bis r aufgelisteten Aussagen das Wort "insbeson-dere"
einzufügen,
zum Ausdruck gebracht, über den [X.] hinaus nur die [X.] zur Entscheidung stellen zu wollen, die er oder ein Bei-geladener im Musterverfahren geltend gemacht haben. Dass
das Feststel-lungsziel in diesem Sinne auszulegen
ist, ohne dass das [X.] Anlass gehabt hätte, dies zu hinterfragen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ziehen auch die [X.] nicht in Zweifel.
Sie
meinen jedoch,
hiervon sei auch ein angeblicher [X.] wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der [X.] aus dem Vertrieb der [X.] und Hebelzertifikate erfasst, weil der [X.] in der Vorinstanz auch einen [X.] geltend gemacht habe. Das trifft nicht zu.

Die [X.] stützen sich zur Begründung eines solchen [X.]s darauf, dass das Verfahren zur zeitlich später erfolgten Bege-bung der auf den K

Sub Trust referenzierenden [X.] und der Hebelzertifikate zum Zeitpunkt der Veröffentli-chung des [X.]s (20. Dezember 2005) und zum Zeitpunkt der Emission der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung (31. März 2006) zwischen den Beteiligten, insbesondere der [X.],
bereits "weitge-hend"
ausverhandelt gewesen
sei. Hierzu habe auch gehört, dass die [X.] ausschließlich von zwei von Herrn K.

beherrschten Unternehmen, nämlich der K

G.

Ltd. und der
K

I.

Ltd., erworben werden sollten. Aus dem bereits geplanten Vorhaben der Begebung der beiden anderen Fi-nanzinstrumente hätte
sich für die [X.] ein erheblicher Anreiz erge-ben, auch die Begebung der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung zu 58
59
-
34 -

forcieren, weil deren Emission auch wirtschaftliche Bedingung dafür gewesen sei,
dass im Zusammenhang mit diesen
weiteren Finanzinstrumenten erhebli-che Vergütungen generiert werden konnten. Weiterhin habe die [X.], dass Herr K.

bei seinen Investitionsentscheidungen den erheblich [X.] wirtschaftlichen Spielraum, der ihm durch die faktische Verfügung über das Vermögen des K

Sub Trust eingeräumt worden sei, auch zu-gunsten eigener Zwecke habe nutzen können. Auf beide Interessenkonflikte hätte nach Ansicht der [X.] bei Abfassen des [X.]s zu der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden [X.]. Die Anleger der hiesigen Schuldverschreibung hätten
nicht damit rechnen müssen, dass die [X.] aus Mitteln der Anleger noch auf andere Weise über Provisionseinnahmen bei Begebung des Hebelzertifikats verdiene.
Entgegen der Behauptung der [X.]
hat sich der [X.] in der Vorinstanz
an keiner der hierfür in Bezug genommenen Akten-fundstellen
darauf berufen,
das hier in Rede stehende [X.] sei im Sinne eines [X.]s unvollständig gewesen, weil es auf diese
"[X.] und vielfältigen Provisionsinteressen der [X.]"
nicht hingewiesen habe. Eine solche Verbindung stellt erstmals die Rechtsbeschwer-debegründung her. In der Vorinstanz wurden die anderweitigen Geschäftsbe-ziehungen der [X.] zu Herrn K.

zwar geschildert
einschließlich der Begebung der auf den K

Sub Trust bezogenen [X.] und Hebelzertifikate. Um einen [X.] des bei Emission herausgegebenen [X.]s
darzulegen, hätte sich aus dem Vortrag aber auch ergeben müssen, dass diese Umstände aufzunehmen gewe-sen wären, weil sie
bereits damals
einen für die Anlageentscheidung bedeut-samen Umstand gebildet hätten. Daran fehlt es. Soweit in der Vorinstanz die Behauptung aufgestellt wurde, die [X.] habe an der Begebung der Hebelzertifikate ein besonders hohes Gebühreninteresse gehabt und über die Gestaltung der Anleihebedingungen
der Hebelzertifikate, insbesondere die
dort anf[X.]den Gebühren, Einwirkungsmöglichkeiten auf die Werthaltigkeit der
K

60
-
35 -

G.

Ltd. gehabt, erfolgte dieser Vortrag zum [X.] 16
(Fortdau-ernde Schutzpflichten nach Erfüllen der Hauptleistung), durch das festgestellt werden sollte, dass die [X.] aus dem Vertrag, den sie mit den [X.] geschlossen hat, die Nachtragspflicht traf, die Zweiterwerber auch noch nach Erwerb der Schuldverschreibungen darauf hinzuweisen, dass
Angaben im [X.] unrichtig oder unvollständig sind. Der [X.] hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem darauf berufen, die [X.] habe eine entsprechende Schutzpflicht als Inhaberin des K

Sub Trust und als Emittentin
der Hebelzertifikate getroffen. Um letzteres zu be-gründen, wurde auf ein "besonders hohes"
Gebühreninteresse der [X.]n an der Begebung der Hebelzertifikate und die Möglichkeit verwiesen, über die Gestaltung der Anleihebedingungen der an die K

G.

Ltd. und die K

I.

Ltd. begebenen Hebelzertifikate auf die
Werthaltigkeit des "[X.]"
der K

G.

Ltd. einzuwirken. Der Vortrag erfolgte
also allein, um daraus eine nach Emission fortwirkende Schutzpflicht herzuleiten, auf -
aus anderen Gründen bestehende -
Fehler des [X.]s hinzuweisen. Dass diese Umstände bereits bei Emission der Schuldverschreibung [X.] der [X.] begründet
hätten, deren fehlende Darstellung im [X.] einen zusätzlichen [X.] begründen soll, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.

Nach alledem hat das [X.]
rechtsfehlerfrei zu einem
an-geblichen [X.] wegen unzureichender Darstellung der Interessenkon-flikte der [X.] aus dem Vertrieb der [X.] und der Hebelzertifikate keine Entscheidung getroffen.

[X.])
In der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren nicht um neue [X.] erweitert werden ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2015

II
ZB 11/14, [X.], 563 Rn. 16 ff. zum [X.] aF; KK-[X.]/Rimmelspacher, 2. Aufl., §
20
Rn. 46). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 20 [X.]
dient allein der rechtlichen Kontrolle des [X.]s. Ein 61
62
-
36 -

Antrag auf Erweiterung des [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.] muss beim [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz
1 [X.] gestellt werden ([X.] [X.]O
Rn. 16).
[X.]) Selbst wenn der [X.] den nun beanstandeten [X.] bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das [X.] dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das [X.], die [X.] bzw. Unvollständigkeit des [X.]s "insbesondere
durch fol-gende Aussagen"
festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststel-lungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§
11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
(1) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) und der [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) treten im Musterverfahren
an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen [X.] müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen (KK-[X.]/Vollkommer, 2. Aufl., §
6 Rn. 69). Demnach darf ein [X.] nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ent-sprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bin-dungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§
22 Abs. 1 [X.]), letzt-lich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt.
Diesen Anforderungen wird die Formulierung des [X.]s 3
in der Fassung des [X.] vom 11. Februar 2015, die Fehler-haftigkeit der [X.] "insbesondere
durch folgende Aussagen"
festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufge-führten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weite-ren [X.] der [X.] oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines [X.]s gerichtetes [X.] ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder 63
64
65
-
37 -

Auslassung der [X.] selbst wiedergibt. Es ist nicht
Aufgabe des [X.],
einen [X.], der sich aus dem Parteivorbrin-gen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig [X.]. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt
sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des [X.] nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Aus-gangsverfahren verneint worden sind.

(2) Wird einem [X.] ein zu unbestimmt formuliertes Fest-stellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]
vom Landgericht zur Entschei-dung vorgelegt, so hat es dieses -
nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs.
1 Satz 2 ZPO entsprechend) -
ohne Sachentscheidung als unzulässig [X.]. Dem steht die Bindungswirkung des § 6
Abs. 1
Satz
2 [X.] nicht entgegen. Das mit dem Musterverfahren befasste [X.] ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Se-natsbeschluss vom 22. November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 106; [X.], Beschluss vom 9. März 2017 -
III ZB 135/15, [X.], 706 Rn.
13 mwN). Dementsprechend hat das [X.] einen [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.], in dem das neu einzubeziehende
Feststellungs-ziel
nicht hinreichend bestimmt ausformuliert
ist, nach erfolglos erteiltem [X.] zurückzuweisen.
e) Der zum [X.] 3
gestellte
Hilfsantrag, mit dem die Rechts-beschwerden [X.]
zu einem [X.] wegen unzureichen-der Darstellung der Interessenkonflikte der [X.]
erstmals ausformu-lieren, verhilft ihnen ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Erweiterung des [X.] um neue [X.] ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des [X.] möglich. Die von den [X.] in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens-rüge, das [X.] hätte sie gemäß §
139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der bislang gestellte Antrag mit der "insbesondere"-Formulierung 66
67
68
-
38 -

dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, greift nicht durch. Sie böte dem [X.] nur dann Anlass, die Sache an das
[X.] zurückzuverweisen, da-mit der [X.] sein [X.] dort in eine hinreichend bestimmte Formulierung
fassen kann, wenn er das [X.] in der Vorinstanz be-reits geltend gemacht hätte. Das ist jedoch -
wie unter [X.])
bereits ausgeführt

nicht der Fall, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass dem
Ober-landesgericht insoweit -
bei der Frage, welche [X.] gerügt worden sind -
eine Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte. Letzteres machen die [X.] auch nicht geltend.

Soweit sich die [X.] deshalb für berechtigt halten, in der [X.] [X.] entsprechend dem Hilfsantrag neu zu fassen, weil sich die neue Antragstellung als "Minus"
gegenüber dem "bisher gestellten Antrag"
darstelle, verkennen sie, dass weder
die [X.] noch einzelne Beigeladene [X.], die durch den Vorlagebe-schluss des [X.] oder den [X.] des [X.] Verfahrensgegenstand des [X.] geworden sind, (teilweise) zurücknehmen können (KK-[X.]/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 38, Rn. 99; PG/Halfmeier, ZPO, 9. Aufl., §
11
[X.] Rn. 10).
Die fehlende [X.] einzelner Beteiligter ergibt sich aus dem Charakter des Musterverfah-rens als Vorlageverfahren (KK-[X.]/Vollkommer, [X.]O Rn. 99). Ein Muster-entscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

III.
Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3
[X.]
i.[X.]. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Da-nach haben der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 2
und die Beige-69
70
-
39 -

tretenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des [X.] der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden [X.] nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs.
2 [X.]. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbun-den ([X.]sbeschluss vom 22. November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 113). Der zugrundliegende [X.] ist insoweit gegen-standslos.
Die Aufhebung der Feststellungen zu den [X.]n 17 und 18 rechtfertigt es nicht, der [X.] einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs.
3 [X.] i.[X.]. §
92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungs-wirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihr günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die [X.] in der Sache nicht. Die Aufhebung betrifft allein [X.]
(Verjährung und Anspruchskon-kurrenz der Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter), auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil Ansprüche
aus [X.] mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter nicht bestehen.

IV.
Die Entscheidung über die
Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts-kosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus §
51a Abs. 2 GKG und §
23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämt-lichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit 71
72
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-
40 -

diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolge-dessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des §
8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückge-nommen haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn. 117). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Aus-gangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 11.746.233,86

.
2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des [X.], des [X.] zu 2 und der [X.] gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, richtet sich nach §
23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessver-fahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Be-stimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.]sbeschluss
vom 22. November 2016 -
XI [X.], [X.], 327 Rn.
118
mwN).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli-chen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.],
des [X.] zu 2 und der [X.] auf 2.131.444,89

. Von der mit [X.] vom
13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozess-bevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, dass für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 5.097,18

, für die Beigetretene zu 82 ein Betrag von [X.] zu 83 ein Betrag von 3.363,36

in Ansatz zu bringen ist.
75
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41 -

Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevoll-mächtigten der [X.] beläuft sich der Gegenstandswert auf

Ellenberger

[X.]

Menges

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
2-12 OH 4/13 -

O[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
23 [X.]/13 -

77

Meta

XI ZB 17/15

19.09.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. XI ZB 17/15 (REWIS RS 2017, 5140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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